Entscheidungsstichwort (Thema)
Unstatthafte Beschwerde
Leitsatz (NV)
Gemäß Art. 1 Nr. 1 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (ab 1. Januar 2001 § 62a der Finanzgerichtsordnung - FGO -) sind weder eine Steuerberatungsgesellschaft mbH noch der Steuerpflichtige persönlich vor dem BFH vertretungsberechtigt.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 62a
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger hat mit Schreiben vom 9. März 2000 persönlich Revision eingelegt, seine Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 5. Mai 2000.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht statthaft, da gemäß Art. 1 Nr. 1 des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (ab 1. Januar 2001 § 62a der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) weder eine Steuerberatungsgesellschaft mbH noch der Steuerpflichtige persönlich vor dem Bundesfinanzhof vertretungsberechtigt sind.
Fundstellen
Dokument-Index HI592170 |
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