Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugang eines Ursprungszeugnisses; keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die Frage, wann der Zugang einer für die Anwendung einer Zollbefreiung erforder lichen Unterlage (hier: Ursprungszeugnis) bei der Zollbehörde anzunehmen ist, ist weitgehend eine Tatfrage; sie hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 118 Abs. 2; EWGV 3831/90 Art. 11 Abs. 3
Gründe
Die Frage, ob Ursprungserzeugnisse für im Rahmen eines Plafonds zollfreie Waren dem Hauptzollamt noch rechtzeitig vor Aufhebung der Zollaussetzung -- Wiederanwendung der Zollsätze ab einem Sonntag -- zugegangen sind, wenn die an die Postanschrift der Behörde gerichteten Unterlagen am Samstag beim Postamt eingehen und am folgenden Montag dort abgeholt werden, hat entgegen der in der Nichtzulassungsbeschwerde von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vertretenen Ansicht keine grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanz gerichtsordnung (FGO). Diese Frage, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der Vorlage des Ursprungserzeugnisses "vor dem Zeitpunkt der Wiederanwendung der Zollsätze" (Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -- ABlEG -- L 370/1 -- Zollpräferenzen für Ursprungswaren aus Entwicklungsländern --; Verordnung (EWG) Nr. 1948/91 der Kommission vom 2. Juli 1991, ABlEG L 175/15 -- Wiederanwendung --; Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG ... ) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971, ABlEG L 124/1 -- Fristen, Daten und Termine --) stellt, erfordert keine Klärung in einem Revisionsverfahren. Es erscheint eindeutig und wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, daß eine "Vorlage " -- unbeschadet etwaiger weiterer Erfordernisse (hierzu Lux in Bail/Schädel/Hutter, Zollrecht, C II Rz. 13, unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Oktober 1993 Rs 321/82, EuGHE 1983, 3355, 3363 f.) -- mindestens voraussetzt, daß das Ursprungszeugnis in den Verfügungsbereich der Zollstelle gelangt ist. Hierbei aber handelt es sich weitgehend um eine Tatfrage. Sie hat die Vorinstanz unter Heranziehung der für den Zugang von Willenserklärungen bei Behörden geltenden Rechtsgrundsätzen (Soergel/Hefermehl, Bürgerliches Gesetzbuch, 1988, § 130 Anm. 11; Reichsgericht, Urteil vom 14. April 1920 I 275/19, RGZ 99, 20, 23), wie sie auch von der Klägerin gutgeheißen wird, verneint. Hierin liegt im wesentlichen eine tatsächliche Würdigung, die in einem Revisionsverfahren unangreifbar wäre (§ 118 Abs. 2 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 423698 |
BFH/NV 1995, 656 |