Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Unvollständige Sachaufklärung kommt als Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur in Betracht, wenn das Finanzgericht eine konkrete Möglichkeit, das von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserhebliche Geschehen (weiter) zu ermitteln, nicht genutzt hat.
2. Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert u. a., daß die als grundsätzlich bedeutsam dargelegte Rechtsfrage klärungsbedürftig und im anhängigen Verfahren auch klärungsfähig ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn es auf die Beantwortung der Frage nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht ankommt.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 118 Abs. 2
Verfahrensgang
FG Düsseldorf |
Fundstellen
Haufe-Index 418933 |
BFH/NV 1993, 549 |
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