Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert im Verfahren wegen Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (NV)
1. Der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Prozeßbevollmächtigte ist befugt, Wertfestsetzung für das Verfahren wegen Gewährung von Prozeßkostenhilfe zu beantragen.
2. Der Streitwert bemißt sich im Verfahren wegen Prozeßkostenhilfe nach dem Betrag, den der bedürftige Beteiligte bei Versagung der Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverfolgung aufwenden muß.
Normenkette
BRAGO § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1-2; GKG § 13 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) nahm den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) als Geschäftsführer einer GmbH durch Haftungsbescheid für Lohn- und Kirchensteuer 1979 bis 1982 der GmbH in Höhe von 567 782 DM als Haftungsschuldner in Anspruch. Wegen dieses Haftungsbescheids ist vor dem Finanzgericht (FG) ein Klageverfahren anhängig, in dem der Kläger die völlige Freistellung von der Haftung begehrt. Der Senat bewilligte dem Kläger im Beschwerdeverfahren durch Beschluß vom 5. März 1985 zur Durchführung des angeführten Rechtsstreits vor dem FG Prozeßkostenhilfe und ordnete ihm den Rechtsanwalt K als Prozeßbevollmächtigten bei. Der Prozeßbevollmächtigte beantragt nunmehr, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist zulässig. Dieser ist nach den §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO) befugt, Wertfestsetzung zu beantragen. Nach § 8 Abs. 1 BRAGebO bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Er ist demnach gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Streitwert bemißt sich im Verfahren wegen Prozeßkostenhilfe nach dem Betrag, den der arme Beteiligte bei Versagung der Prozeßkostenhilfe für die Rechtsverfolgung aufwenden muß. Das sind regelmäßig die Gerichts- und Prozeßvertreterkosten (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 1973 V B 56/72, BFHE 109, 423, BStBl II 1973, 684; Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., vor § 135 FGO Tz. 103, Stichwort ,,Armenrecht").
Diese Kosten können im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe noch nicht genau berechnet werden. Der Senat schätzt sie im vorliegenden Fall auf 20 360 DM. Der Schätzung liegen die in § 11 Abs. 1 GKG und in § 31 BRAGebO bezeichneten Gebühren für den Hauptsacheprozeß mit dem Streitwert von 567 782 DM zugrunde (vgl. Eberl, Prozeßkostenrisiko - Tabelle für finanzgerichtliche Verfahren -, Betriebs-Berater Beilage 11/84 zu Heft 21/84).
Fundstellen
Haufe-Index 422901 |
BFH/NV 1987, 317 |