Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachaufklärungsrüge bei unterlassener Zeugeneinvernahme
Leitsatz (NV)
1. Unterläßt der Kläger, vor dem FG die Einvernahme eines Zeugen zu beantragen in der Annahme, dessen Aussage werde vom FG nicht als maßgeblich anerkannt, so kann er die unterlassene Zeugeneinvernahme in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr rügen.
2. Eine Sachaufklärungsrüge ist nicht in schlüssiger Form erhoben, wenn das FG zugunsten des Klägers unterstellt hat, der Zeuge werde die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache bestätigen.
Normenkette
FGO § 76
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie erfüllt nicht die an sie gestellten formellen Voraussetzungen.
Gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß in der Beschwerdeschrift, sofern die Nichtzulassungsbeschwerde sich wie im Streitfall auf einen Verfahrensmangel i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO stützt, dieser Mangel bezeichnet werden. Da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mangelnde Sachauf klärung gemäß §76 FGO rügt, muß sie -- kumulativ -- darlegen die ermittlungs bedürftigen Punkte, die Beweisthemen und die Beweismittel, den Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, in dem die Beweismittel benannt worden sind, die das Finanzgericht (FG) nicht erhoben hat, weshalb das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich- rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann, daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweismittel gerügt worden ist oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). Für die nach dem Tode des Herrn K, der die Klägerin in der Gesellschafterversammlung vom 29. Mai 1989 vertreten hatte, nach Angaben der Klägerin noch in Betracht kommenden Zeugen A und R gilt danach folgendes.
Die Rüge der Nichteinvernahme des Herrn R kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil dieser von der Klägerin nicht benannt wurde, sie vielmehr, wie sie nunmehr vorträgt, auf dessen Benennung verzichtet hat, weil der nach ihrer Auffassung einzige vom FG und vom Bundesamt für Finanzen vermutlich anerkannte Zeuge (Herr K) verstorben war. Insoweit hat die Klägerin also von sich aus auf ein entsprechendes Beweisangebot verzichtet (§155 FGO i. V. m. §295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung).
Was die unterlassene Einvernahme von Herrn A als Zeugen betrifft, hat die Klägerin nicht dargetan, daß sie dessen Einvernahme beantragt hat. Im Grunde rügt die Klägerin, daß das FG von sich aus den Zeugen hätte vernehmen müssen. Diese Rüge ist aber unschlüssig, da das FG -- nach eigenen Angaben der Klägerin -- die von Herrn A möglicherweise zu bezeugenden Tatsachen (Verpflichtung zur Abfindungszahlung; Zeitablauf der Verhandlungen u. a.) zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt hat. Unter diesen Umständen kann die Klägerin keinen zu ihren Lasten unterlaufenen Verfahrensfehler rügen. Im übrigen verkennt sie, daß ihre seinerzeit noch ungeklärten Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Herrn A aus der KG zwar möglicherweise eine bedingte Gewinnausschüttung nahegelegt hätten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß der Gewinnausschüttung tatsächlich eine aufschiebende Bedingung in rechtsgeschäftlicher Form beigefügt wurde. So hat für die Klägerin auch die Möglichkeit bestanden, bei einer Geltendmachung des Abfindungsguthabens den Gewinnausschüttungsbeschluß vom 29. Mai 1989 wieder aufzuheben. Schließlich hat die Klägerin gerade von dieser Möglichkeit durch Beschluß vom 30. August 1989 Gebrauch gemacht.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 66900 |
BFH/NV 1998, 56 |