Leitsatz (amtlich)
Hat das FG dem Kläger aufgegeben, einen Bevollmächtigten zu bestellen, so kann dieser ohne Prozeßbevollmächtigten auch keine wirksame Revision gegen das FG-Urteil einlegen.
Normenkette
FGO § 62 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Mit Beschluß vom 8. November 1973 III 102/72 hat das FG Hamburg dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) aufgegeben, zu seiner Vertretung einen Bevollmächtigten zu bestellen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 FGO). Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 27. März 1974 VI B 139/73 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Bevollmächtigten bestellt. Er wurde unter Hinweis auf den Gerichtsbeschluß vom 8. November 1973 zur mündlichen Verhandlung geladen, zu der er ohne Bevollmächtigten erschien. Die Klage wurde abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Die rechtskräftige Anordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO hatte zur Folge, daß der Kläger - abgesehen von der Bestellung eines Bevollmächtigten - keine Prozeßhandlungen mehr wirksam vornehmen konnte (Beschluß des BFH vom 18. Februar 1971 V K 1/69, BFHE 101, 357, BStBl II 1971, 370). Die Befolgung der Anordnung konnte zwar nicht dadurch erzwungen werden, daß das Gericht dem Kläger einen Bevollmächtigten von Amts wegen beiordnete. Da der Kläger aber keinen Bevollmächtigten bestellt hat, muß er die Folgen seiner Postulationsunfähigkeit tragen. Es kann dahinstehen, ob das FG gemäß § 91 Abs. 2 FGO nach dem Stand des Verfahrens zu entscheiden und den nicht vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung als ausgeblieben anzusehen hatte (so BFH-Beschluß V K 1/69; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Anm. 6, unter Übernahme der herrschenden Meinung zu § 67 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung; vgl. auch Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 1966 Nr. 8 IV 66, Verwaltungs-Rechtsprechung Bd. 18 Nr. 101). Jedenfalls war der Kläger nicht in der Lage, ohne Bevollmächtigten gegen das FG-Urteil wirksam Revision einzulegen. Der Anordnungsbeschluß des FG vom 8. November 1973 III 102/72 wirkt insoweit über die Instanz hinaus. Das folgt aus § 120 Abs. 1 FGO. Danach ist die Revision beim FG einzulegen. Da dieses dem Kläger die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgegeben hatte, konnten eigene prozessuale Erklärungen des Klägers gegenüber dem FG keine Wirkung haben.
Auf die Frage der Möglichkeit der Nachholung der Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten braucht hier nicht eingegangen zu werden, da diese jedenfalls innerhalb der Frist des § 120 Abs. 1 FGO nicht erfolgt ist.
Fundstellen
Haufe-Index 71109 |
BStBl II 1975, 672 |
BFHE 1975, 423 |