Entscheidungsstichwort (Thema)
"Vereinfachtes Verfahren" des Rückerwerbs eines Grundstücks - Grundsätzliche Bedeutung
Leitsatz (NV)
Für die Steuervergünstigung des § 17 GrEStG (= § 16 GrEStG 1983) genügt es nicht, wenn der ursprüngliche Erwerber - wenn auch im Einvernehmen mit dem ursprünglichen Veräußerer - das Grundstück an einen Dritten weiterverkauft. Diese Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette
GrEStG § 17; GrEStG 1983 § 16
Tatbestand
Am 2. Juni 1967 veräußerte das Land an die A-GmbH mehrere Grundstücke. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der A-GmbH. In dem Kaufvertrag ging die A-GmbH gegenüber dem veräußernden Land die Verpflichtung ein, die Grundstücke innerhalb von zwei Jahren mit Wohngebäuden zu bebauen. Am 23. April 1969 wurde die A-GmbH auf ihre alleinige Gesellschafterin, die Klägerin, umgewandelt. Danach verlängerte das Land die Frist zur Bebauung bis . . . Vor Ablauf dieser Frist veräußerte die Klägerin die Grundstücke an eine KG. Auf die Verhandlungen über den Inhalt dieses Kaufvertrags hatte das Land wesentlichen Einfluß genommen. Es legte den Kaufpreis fest, verpflichtete die Klägerin, die Differenz zwischen dem nun zu vereinbarenden und dem seinerzeit von der A-GmbH entrichteten Kaufpreis an das Land abzuführen, und machte außerdem seine Zustimmung davon abhängig, daß die Erwerberin sich zur Bebauung der Grundstücke verpflichtete.
Das beklagte Finanzamt (FA) sah in der Weiterveräußerung eine Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks. Es setzte für den ursprünglichen Erwerb der A-GmbH vom Land und für die danach erfolgte Umwandlung auf die Klägerin jeweils Grunderwerbsteuer fest. Die für die Umwandlung festgesetzte Grunderwerbsteuer wurde später erlassen.
Die Klage richtete sich gegen die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den ursprünglichen Erwerbsvorgang. Sie wurde im wesentlichen damit begründet, dieser Erwerbsvorgang sei steuerbegünstigt i. S. von § 17 GrEStG rückgängig gemacht worden.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 17 GrEStG seien weder unmittelbar noch mittelbar erfüllt. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.
Mit der dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde wird grundsätzliche Bedeutung und Divergenz geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
1. Die Rechtssache hat nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klägerin wirft - sinngemäß - die Rechtsfrage auf, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 GrEStG erfüllt sein können, wenn zwar der ursprüngliche Kaufvertrag bestehen bleibt und das Eigentum an dem veräußerten Grundstück nicht auf den Veräußerer zurückübertragen wird, das Grundstück jedoch vom ursprünglichen Erwerber im Interesse und unter Einflußnahme des ursprünglichen Veräußerers an einen Dritten weiterverkauft und aufgelassen wird (,,vereinfachtes Verfahren des Rückerwerbs").
Diese Rechtsfrage ist jedoch bereits geklärt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschluß vom 31. Mai 1972 II B 30/71, BFHE 105, 287, BStBl II 1972, 636 m. w. N.) erfordert die Steuervergünstigung des § 17 Abs. 2 GrEStG zwar nicht, daß der Erwerber das Grundstück wieder dem Veräußerer übereignet. Es genügt, daß er mit dessen Einverständnis das Eigentum unmittelbar auf einen Dritten überträgt. Voraussetzung ist jedoch, daß der Veräußerer selbst mit dem Dritten ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen hat und nur dessen dingliche Erfüllung sich unmittelbar zwischen dem Dritten und dem bisherigen Erwerber vollzieht. Bereits in BFHE 105, 287, BStBl II 1972, 636 hat der Senat aber zugleich ausgesprochen, daß es dagegen nicht genügt, wenn - wie im Streitfall - der ursprüngliche Erwerber - wenn auch im Einvernehmen mit dem ursprünglichen Veräußerer - das Grundstück an einen Dritten weiterverkauft. Der Rechtsstreit hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. . . .
Fundstellen
Haufe-Index 417409 |
BFH/NV 1991, 625 |