Entscheidungsstichwort (Thema)
Bloße Divergenzbehauptung kein Zulassungsgrund
Leitsatz (NV)
Durch die bloße Behauptung unterschiedlicher Auffassungen der Ertragsteuersenate des BFH wird nicht dargelegt, inwiefern die Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung klärungsbedürftig ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO-).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Kläger nicht. Sie haben als entscheidungserheblich die Frage herausgestellt, ob und inwieweit die Vorschriften des § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) besondere Berichtigungsvorschriften gegenüber den Änderungsmöglichkeiten der Abgabenordnung (AO 1977) darstellen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung dieser Rechtsfrage wird damit begründet, daß es im Hinblick auf zwei vom Finanzgericht (FG) zitierte BFH-Urteile, in denen der entscheidende Senat ausdrücklich erklärt habe ,,. . . nach Ansicht des Senats", wegen der unterschiedlichen Auffassungen bei den Ertragsteuersenaten des BFH geboten erscheine, den Großen Senat anzurufen. Durch die bloße Behauptung unterschiedlicher Auffassungen der Ertragsteuersenate des BFH wird nicht dargelegt, inwiefern die Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung klärungsbedürftig ist. Die weiteren Ausführungen der Kläger, daß im Verfahren vor dem Großen Senat auch die Verfassungsmäßigkeit des § 10d EStG zu überprüfen wäre, weil es einfach unverständlich sei, daß im Rahmen eines materiell-rechtlichen Gesetzes formal-rechtliche Institute der AO 1977 ,,unterlaufen" würden, reichen zur Begründung ebenfalls nicht aus (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Mai 1989 X B 189/88, BFH/NV 1990, 243). Sie erschöpfen sich darin, die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes in Betracht zu ziehen, ohne die Verfassungswidrigkeit näher zu begründen.
Fundstellen
Haufe-Index 423180 |
BFH/NV 1993, 186 |