Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsentscheidung in Unkenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Leitsatz (NV)
Gerichtlichen Entscheidungen, die in Unkenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergehen, kommt keine Rechtswirkung zu und sind aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
Normenkette
ZPO §§ 240, 249; FGO §§ 73, 155
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 18.02.2008; Aktenzeichen 5 K 1832/02) |
Tatbestand
I. Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) legten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 18. Februar 2008 5 K 1832/07 ein. In Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 1) am 27. Oktober 2008 über die Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 9. Januar 2009 entschieden.
Entscheidungsgründe
II. Der Beschluss vom 9. Januar 2009 V B 23/08 war aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 1) wurde das Beschwerdeverfahren unterbrochen (§ 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Dies hat zur Folge, dass eine gerichtliche Entscheidung, die in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, nach § 249 Abs. 2 ZPO, der auch für die Entscheidungen des Gerichts gilt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 1990 I R 143/87, BFHE 162, 208, 210, BStBl II 1991, 101, 102), ohne rechtliche Wirkung ist. Die gleichwohl ergangene Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, 186, BStBl II 1987, 147, 148, und BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366). Ist der Beschluss vom 9. Januar 2009 somit aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 1) unwirksam, wirkt sich dies auf die im Streitfall gegenüber beiden Klägerinnen ergangene einheitliche Entscheidung insgesamt aus, so dass der Beschluss in vollem Umfang aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben war.
III.
Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 1) war das Verfahren gemäß § 73 Abs. 1 FGO abzutrennen.
Der Beschluss ergeht gerichtskostenfrei.
Fundstellen