Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung einer Auslassung im Rubrum
Leitsatz (NV)
Unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 FGO kann das Rubrum eines finanzgerichtlichen Urteils berichtigt werden. Das gilt auch, wenn die Angabe des Prozeßbevollmächtigten gefehlt hat; auch in diesem Fall kann es sich um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 107 Abs. 1 FGO, nämlich um eine offenbare Auslassung, handeln (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. 2. 1970 III B 3/69, BFHE 99, 94, BStBl II 1970, 546 und vom 6. 7. 1972 VIII B 11/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954).
Normenkette
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG |
Fundstellen
Haufe-Index 419166 |
BFH/NV 1993, 556 |
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