Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung eines rechtskräftigen FG-Urteils im Hinblick auf eine Restitutionsklage
Leitsatz (NV)
1. Wird ein rechtskräftiges FG-Urteil mit der Restitutionsklage angegriffen, so ist gemäß § 150 Satz 3 FGO der § 69 FGO sinngemäß anwendbar.
2. Beantragt der als Prozeßbevollmächtigter Aufgetretene und durch das rechtskräftige Urteil mit den Verfahrenskosten Belastete im Hinblick auf eine anhängige Restitutionsklage die Vollziehung des Urteils auszusetzen, so ist gegen den ablehnenden FG-Beschluß die Beschwerde statthaft.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nrn. 3-4; FGO §§ 69, 128, 134, 145, 150 S. 3; ZPO § 85 Abs. 2, § 582
Verfahrensgang
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom 14. November 1983 hatten die Anstin., Klin. und Restitutions-Klin. (Klin.) sowie - im eigenen Namen - deren Prozeßbevollmächtigter, der Anst. und Bf. (Bf.), beim FG beantragt, die Vollziehung von dessen Urteil vom 29. Oktober 1979 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die diesbezügliche Restitutionsklage auszusetzen. Durch das erwähnte Urteil war die Klage der Klin. wegen Nichtvorlage der Prozeßvollmacht abgewiesen und die Verfahrenskosten waren dem Bf. auferlegt worden.Seinerzeit war die Restitutionsklage noch beim FG anhängig, die sodann mit Urteil vom 17. November 1983 abgewiesen worden ist. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH (Urteil vom 19. September 1985 V R 20/84, BFH/NV 1986, 474) das eben erwähnte FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG sollte prüfen, ob den Bf. ein der Klin. zuzurechnendes Verschulden daran traf, daß die später aufgefundene Vollmachtsurkunde nicht im ursprünglichen Verfahren vorgelegt worden war.
Zur Begründung des Aussetzungsantrages machten die Klin. und der Bf. geltend, das die Restitutionsklage abweisende FG-Urteil sei rechtsfehlerhaft.
Während die Restitutionsklage im zweiten Rechtsgang beim FG anhängig war, wies das FG in einem gegen den Bf. gerichteten Beschluß dessen Aussetzungsantrag als unbegründet zurück. Hierzu führte das FG aus, da im ursprünglichen gerichtlichen Verfahren nichts anderes hinzugekommen sei, dessentwegen vollstreckt werden könnte, als die dem Bf. auferlegten Kosten, könne sich der Aussetzungsantrag des Bf. nur auf diese Kosten beziehen. Eine diesbezügliche Aussetzung der Vollziehung käme nur in Betracht, wenn die Restitutionsklage Erfolg verspräche. Allein dann beständen ernstliche Zweifel i. S. des § 69 der FGO am Bestand des mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteils. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Restitutionsklage dürfte unzulässig sein. Gemäß § 582 ZPO sei eine Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, den Restitutionsgrund im früheren Verfahren geltend zu machen. Der BFH habe dazu im Revisionsurteil in BFH/NV 1986, 474 ausgeführt, es komme allein darauf an, ob die Klin. die Urkunde im ursprünglichen Verfahren hätte vorlegen können. Dazu müsse festgestellt werden, ob den Bf. ein der Klin. zuzurechnendes Verschulden an der Nichtvorlage der ihm bereits früher erteilten Vollmachtsurkunde im ursprünglichen Verfahren treffe. Da der Bf. auf die diesbezüglichen Anfragen des FG nicht geantwortet habe, sei ein Verschulden zu unterstellen. Denn nach Rechtsprechung und Schrifttum liege ein Verschulden der Partei regelmäßig vor, wenn diese während des Rechtsstreits eine in ihrem Gewahrsam befindliche Urkunde erst nachträglich vorlege, etwa weil die Urkunde wegen Unordnung in den Geschäftsunterlagen oder wegen unterlassener Nachforschungen unbemerkt geblieben sei. Verschulden der Partei sei auch das Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten i. S. des § 85 Abs. 2 ZPO.
Die Vollziehung, deren Aussetzung begehrt werde, sei ferner nicht unbillig. Der Bf. habe es in nicht zu vertretender Weise unterlassen, zur Frage seines Verschuldens Stellung zu nehmen.
Gegen diesen Beschluß hat der Bf. im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, der vom FG nicht abgeholfen worden ist. Zur Begründung macht er geltend, die Beschwerde sei zulässig, insbesondere stehe ihr Art. 1 Nr. 3 und 4 BFHEntlG nicht entgegen.
Die vom FG im angefochtenen Beschluß vertretene Ansicht halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach dem Urteil in BFH/NV 1986, 474 komme es allein darauf an, ob die Klin. von einem ihm, dem Bf., anzulastenden Verschulden am Verlust der Urkunde betroffen werde. Hierzu habe das FG die unterlassenen Tatsachenfeststellungen nachzuholen gehabt. Die Klin. habe vorgetragen und glaubhaft gemacht bzw. unter Beweis gestellt, daß der Verlust der Vollmachtsurkunde unverschuldet geschehen sei. Infolgedessen könne keine Rede davon sein, daß ihm, dem Bf., ein Verschulden unterstellt werden müsse, zumal eine solche Unterstellung die vorzunehmenden Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen könne. Mithin sei nicht von Unzulässigkeit der Restitutionsklage auszugehen. Die Restitutionsklage verspreche im Gegenteil durchaus Aussicht auf Erfolg, zumal der BFH im ersten Rechtsgang die Auffassung der Klin. voll bestätigt habe.
Der Ag. und Bg. (Bg.) ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Sie wird zurückgewiesen.
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist nicht etwa aufgrund fehlender Statthaftigkeit zu verneinen, insbesondere nicht gemäß Art. 1 Nr. 3 und 4 BFHEntlG.
a) Wird ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts der Finanzgerichtsbarkeit mit der Restitutionsklage angegriffen, so ist gemäß § 150 Satz 3 FGO der § 69 FGO sinngemäß anwendbar (BFH-Beschluß vom 24. Januar 1967 VII B 9/66, BFHE 88, 18, BStBl III 1967, 253; vgl. auch BFH-Beschlüsse vom 12. August 1966 IV B 6/66, BFHE 86, 544, BStBl III 1966, 596, und vom 9. November 1976 VII B 47/76, BFHE 120, 162, BStBl II 1977, 49).
Wird ein diesbezüglicher Aussetzungsantrag durch das FG abgewiesen, so ist eine hiergegen eingelegte Beschwerde aufgrund der in der FGO selbst enthaltenen Vorschriften (vgl. insbesondere § 128 FGO) statthaft (vgl. Beschluß in BFHE 86, 544, BStBl III 1966, 596; siehe auch Beschluß in BFHE 88, 18, BStBl III 1967, 253).
Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus § 145 FGO, wonach die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (Absatz 1), jedoch gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt die Beschwerde stattfindet, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist (Absatz 2). Die hierin liegende Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln ist im vorliegenden Falle nicht anwendbar.
Eine unmittelbare Anwendung auf die vorliegende Beschwerde aufgrund der mit dem angefochtenen Beschluß selbst zusammenhängenden Umstände kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Bf. nicht nur den Ausspruch zum Kostenpunkt, sondern auch zur Hauptsache angefochten hat (Aussetzung der Vollstreckung des mit der Restitutionsklage angefochtenen Urteils). Eine entsprechende Anwendung oder eine solche dem Rechtsgedanken nach mit Rücksicht auf die Verhältnisse bei dem mit der Restitutionsklage angefochtenen Urteil, dessentwegen der Bf. Aussetzung der Vollstreckung begehrt, unter der Erwägung, das Aussetzungsbegehren des Bf. laufe letztlich auf eine alleinige Anfechtung des Kostenausspruchs in diesem Urteil hinaus, scheitert mindestens deswegen, weil nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167) der Fall, daß die Hauptsacheentscheidung gegen den Beteiligten und der Kostenausspruch gegen den vollmachtlosen Vertreter ergangen ist, dem in § 145 Abs. 2 FGO geregelten Fall der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung gleichzustellen ist.
b) Die Statthaftigkeit der Beschwerde entfällt nicht etwa auf Grund von Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG, wonach den Beteiligten die Beschwerde gegen einen FG-Beschluß nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO nur zusteht, wenn diese in dem Beschluß zugelassen ist, und wonach für die Zulassung § 115 Abs. 2 FGO entsprechend gilt.
Dem Gesetzeswortlaut nach wird die Statthaftigkeit nicht aufgrund von gewissen der Beschwerde selbst anhaftenden Merkmalen eingeschränkt, sondern nach Maßgabe ihres Angriffszieles, nämlich der FG-Entscheidung, um deren Anfechtung es geht (,,. . . Beschluß des Finanzgerichts nach § 69 Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung . . ."). Darin kommt in erster Linie zum Ausdruck, daß die Rechtsgrundlage für den Ausspruch des Beschlusses zur Hauptsache maßgebend sein soll. Rechtsgrundlage in diesem Sinne für den im Beschwerdeverfahren umstrittenen Beschluß sind nicht Normen des § 69 FGO für sich allein. § 69 FGO bezieht sich nur auf Fälle, in denen ein Verwaltungsakt angefochten ist, d. h. nicht durch Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist oder infolge rechtskräftiger Bestätigung durch eine gerichtliche Entscheidung unangreifbar geworden ist, so daß grundsätzlich weder für eine direkte noch für eine sinngemäße Anwendung gegenüber rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen Raum ist; ausnahmsweise kommt eine entsprechende Anwendung insoweit in Betracht, als § 150 Satz 3 FGO die sinngemäße Geltung des § 69 FGO ausdrücklich vorschreibt (vgl. Beschluß in BFHE 88, 18, BStBl III 1967, 253). Mit dem erörterten Tatbestandsmerkmal aus Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG werden darüber hinaus inhaltliche Merkmale des FG-Beschlusses vorausgesetzt, um dessen Anfechtung es geht. Beschlüsse nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO entscheiden nicht in einem Streit um die Aussetzung der Vollstreckung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, wie es der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Beschluß der Vorinstanz getan hat, sondern sie befinden in einem Streit um die Hemmung, Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung von noch nicht unanfechtbaren Verwaltungsakten (siehe oben).
Dieses Ergebnis wird durch Sinn und Zweck des Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG bestätigt. Wie den entsprechenden Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist (vgl. BT-Drucks 7/444 S. 4 und 41 sowie 7/3654 S. 4 f.), sollte im Interesse einer Entlastung des BFH und der Verfahrensbeschleunigung vor allem dem Umstand begegnet werden, daß offenbar Beschwerden gegen finanzgerichtliche Beschlüsse aufgrund des § 69 Abs. 3 und 4 FGO zunehmend mehr eingelegt wurden, um in relativ kurzer Zeit eine - wenn auch bloß summarische - Stellungnahme des Revisionsgerichts zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu erlangen; dies konnte nicht der eigentliche Zweck der Statthaftigkeit der Beschwerde in einschlägigen Fällen sein.
Hinsichtlich der Beschlüsse nach § 150 Satz 3 i. V. m. § 69 FGO lagen keine entsprechenden, gesetzgeberische Maßnahmen gebietenden Verhältnisse vor, weder hinsichtlich der Zahl der Fälle noch hinsichtlich der Steigerungsraten oder eines Anhalts für zweckfremde Beschwerdeeinlegungen. Demzufolge brauchte dem Gesetzgeber beim Erlaß des BFHEntlG nicht gleichfalls daran gelegen zu sein, auch die Statthaftigkeit von Beschwerden gegen nach § 150 Satz 3 i. V. m. § 69 FGO erlassene FG-Beschlüsse den erörterten Beschränkungen zu unterwerfen.
Die Ansicht des erkennenden Senats findet eine Bestätigung darin, daß in den Einführungsaufsätzen zum BFHEntlG (vgl. Bieler, StW 1975, 135 ff., 136; Friedrich, NJW 1975, 1541 ff., 1542 f.; Gräber, DStR 1978, 549 ff., 551; Haarmann, DStZ/A 1975, 319 ff., 320; Hartz, DB 1975, 1809 ff., 1810; Meyer-Ladewig, DStR 1975, 451 ff., 453; Offerhaus, FR 1975, 409 ff., 410 f.; ohne Verf., BB 1975, 909) jeglicher Hinweis auf eine Ansicht des Inhalts fehlt, durch Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG werde die Statthaftigkeit der Beschwerde auch in den Fällen der vorliegenden Art eingeschränkt.
c) Die Statthaftigkeit der Beschwerde ist auch nicht aufgrund des Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG zu verneinen, wonach u. a. gegen eine Entscheidung der FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben ist.
Mit Entscheidungen in Streitigkeiten über Kosten (vgl. hierzu Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 128 Anm. 8; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 128 FGO Tz. 19) sind zwar nicht nur die sog. isolierten Kostenentscheidungen selbst gemeint, sondern auch Entscheidungen zur Hauptsache, mit denen ein Kostenausspruch zu Lasten eines vollmachtlosen Vertreters verbunden ist, hinsichtlich dieses Ausspruchs (vgl. Beschluß in BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167). Der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene Beschluß der Vorinstanz stellt jedoch eine solche Entscheidung nicht dar. Daß der Charakter des Kostenausspruchs in dem mit der Restitutionsklage angefochtenen Urteil insoweit in das vorliegende Verfahren durchschlüge, ist in Beziehung auf Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG ebenso zu verneinen wie bei der Prüfung des § 145 FGO (siehe unter II.1. a).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Prüfung der Begründetheit der Beschwerde ist nicht auf eine Würdigung der vom FG im angefochtenen Beschluß getroffenen Feststellungen beschränkt, so daß der Erfolg der Beschwerde nicht davon abhängt, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses durch das FG als zureichend und als zutreffend angesehen werden kann. Der erkennende Senat muß vielmehr eine eigene Prüfung vornehmen und insbesondere der Frage nachgehen, ob die eine oder die andere der in § 69 Abs. 2 FGO genannten Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. Beschluß in BFHE 88, 18, BStBl III 1967, 253).
Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt die Auffassung des FG, daß sich der Antrag des Bf., die Vollstreckung des mit der Restitutionsklage angefochtenen Urteils auszusetzen, trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Einschränkung allein auf den Kostenausspruch habe beziehen können. Anderenfalls, d. h. bei einer Erstreckung des vom Bf. gestellten Antrages auf den Ausspruch zur Hauptsache (Klageabweisung), würde dem Bf. im Umfange der Erstreckung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gefehlt haben (vgl. die entsprechenden Erwägungen zu ,,den von der Entscheidung Betroffenen" i. S. des § 128 Abs. 1 FGO im Beschluß in BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167, unter 1. b).
Das FG ist ferner zu Recht davon ausgegangen, es fehle an jeglichem Anhalt dafür, daß eine Vollstreckung des Kostenausspruchs aus dem mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteil für den Bf. eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Auch im Beschwerdeverfahren sind diesbezügliche Anhaltspunkte nicht zutage getreten.
Der Senat folgt dem FG schließlich darin, daß eine Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 150 Satz 3 i. V. m. § 69 FGO in sinngemäßer Anwendung des Aussetzungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) jedenfalls dann nicht gestattet ist, wenn die Restitutionsklage keine Aussicht auf Erfolg bietet. Erfolgsaussichten in dieser Hinsicht waren und sind zu verneinen. Wie dem Bf., der die Klin. in den hier erörterten Verfahren weiterhin als Prozeßbevollmächtigter vertritt, bekannt ist, wurde inzwischen die Restitutionsklage der Klin. auch im zweiten Rechtsgang vom FG abgewiesen. Die diesbezügliche Nichtzulassungsbeschwerde der Klin. ist vom erkennenden Senat mit Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen worden. Für eine Annahme des Inhalts, daß die Erfolgsaussichten zunächst höher einzuschätzen gewesen seien, als nunmehr im Verfahrensausgang zum Ausdruck kommt, besteht kein Anhalt.
Der Senat braucht nicht darauf einzugehen, ob die vorliegende Beschwerde auch aufgrund von weiteren Gesichtspunkten für unbegründet gehalten werden müßte.
Fundstellen