Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht nur eine bestimmte Rechtsfrage herauszustellen, es ist auch auf die Erheblichkeit dieser Frage für den Rechtsstreit einzugehen, d.h. darzustellen, inwiefern seine Entscheidung von ihr abhängig sein kann.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden. Dies erfordert substantiierte Angaben dazu, weshalb die zu der Rechtsfrage begehrte (Revisions-)Entscheidung für den Rechtsstreit erheblich und aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Der Kläger muß darlegen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren klärungsfähig, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen umstritten ist (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171).
Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügen diesen Anforderungen nicht. Dies ergibt sich schon daraus, daß auf die Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Rechtsfragen nicht eingegangen wird.
Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit waren hier unverzichtbar. Denn im Streitfall geht es um die Frage, ob Darlehen, die der Ablösung einer im Zusammenhang mit der Finanzierung eines privaten Hauskaufs aufgenommenen Verbindlichkeit dienen, Betriebsschulden sind. Die Klägerin hat demgegenüber völlig andere Fragen als rechtsgrundsätzlich herausgestellt und zur Darlegung ihrer grundsätzlichen Bedeutung in erster Linie auf Literaturstellen verwiesen, die sich wiederum mit anderen Themen befassen (Bilanzierung persönlicher Steuerschulden und privat aufgenommener Darlehen zur Finanzierung betrieblicher Vorgänge als Betriebsschulden).
Auch der Hinweis auf Biergans (Neue Wirtschafts-Briefe Nr. 6 vom 3. Februar 1992, Fach 3, S. 8179) vermag die grundsätzliche Bedeutung der hier maßgebenden Streitfrage nicht darzulegen. Dort ist nämlich lediglich ausgeführt, daß der Große Senat des BFH in seinem Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) einen anderen Weg als die Fachliteratur gegangen sei. Weder in diesem Beitrag noch von der Klägerin ist dargelegt, weshalb diese Entscheidung einer Korrektur bedürfe. Damit fehlt es auch an einer entsprechenden Darlegung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des BFHEntlG.
Fundstellen
Haufe-Index 423244 |
BFH/NV 1994, 388 |