Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung des SGB X auf Kindergeldverfahren nach dem EStG
Leitsatz (NV)
1. Verfahrensrechtlich hat die Zahlung des Kindergelds nach dem EStG als Steuervergütung zur Folge, dass im Verwaltungsverfahren die AO anstelle des SGB X anzuwenden ist.
2. Angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung des Kindergelds nach dem EStG als Steuervergütung einerseits und nach dem BKGG als Sozialleistung andererseits ist der Gesetzgeber nicht gehalten, auch für das Kindergeld nach dem EStG eine § 11 Abs. 4 BKGG bzw. § 44 SGB X vergleichbare Regelung vorzusehen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt und nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO abhängig macht.
Normenkette
AO § 172; EStG §§ 31-32
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der im Januar 1967 geborene Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) leidet an einer psychischen Krankheit. Im Februar 2005 beantragte der Kläger die Festsetzung von Kindergeld für S und legte jeweils in Kopie u.a. den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes vom 2. August 2004 und den Schwerbehindertenausweis vor; danach beträgt der festgestellte Grad der Behinderung des S zum Stichtag 19. Februar 2004 60.
Mit Bescheid vom 6. April 2005 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag ab Januar 2001 ab, da die Behinderung des S nach den vorgelegten Unterlagen nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Im September 2005 beantragte der Kläger, den Bescheid vom 6. April 2005 aufzuheben und ihm für die vergangenen 4 Jahre für S nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Kindergeld zu gewähren, da nach einer Stellungnahme der R-Klinik vom August 2005 die Behinderung des S bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. In dieser "fachärztlichen Stellungnahme zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit" heißt es u.a., dass die Gründe, die im Oktober 1995 zur stationären Aufnahme des S geführt hätten, nach den der Unterzeichnerin vorliegenden Unterlagen bereits in den vorhergehenden Jahren zu erheblichen Schwierigkeiten im sozialen Zusammenleben geführt hätten und davon ausgegangen werden könne, dass die Erkrankung seit mindestens 1992 bestehe.
Die Familienkasse lehnte den Antrag im Januar 2006 für die Zeit vor Mai 2005 unter Hinweis auf die Bestandskraft des Bescheids vom April 2005 ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus:
Ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid entfalte Bindungswirkung bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift --auch des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO)-- lägen nicht vor. Die Familienkasse habe auch keine Beratungs- oder Hilfepflichten verletzt. Der Ablehnungsbescheid vom 6. April 2005 habe eine nachvollziehbare Begründung und eine verständliche Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. § 44 SGB X komme als Rechtsgrundlage für eine Änderung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids nicht in Betracht, da sich der Kindergeldanspruch des Klägers nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) richte und nicht nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG), so dass eine Berufung auf das SGB X ausgeschlossen sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da die Bezieher von Kindergeld nach dem EStG gegenüber den Beziehern von Kindergeld nach dem BKGG benachteiligt würden. Während die Aufhebung eines Ablehnungsbescheids nach den §§ 172 ff. AO nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift möglich sei, stehe eine Aufhebung nach § 44 SGB X bzw. § 11 Abs. 4 BKGG im Ermessen der zuständigen Behörde.
Zudem lägen Verfahrensfehler vor. Das FG hätte das Verfahren aussetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der dargestellten Ungleichbehandlung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorlegen müssen. Gehe man davon aus, dass auch für Bezieher von Kindergeld nach dem EStG die Rücknahme von Ablehnungsbescheiden für die Vergangenheit --wie in § 11 Abs. 4 BKGG und in § 44 SGB X-- im Ermessen der zuständigen Behörde stehe, liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, der ebenfalls einen Verfahrensfehler darstelle. Darüber hinaus habe auch das FG nicht berücksichtigt, dass "neue Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorgelegt" worden seien, denn bei der Stellungnahme der R-Klinik vom August 2005 handele es sich um das erste Dokument, das bescheinige, dass die Behinderung des S bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Zudem sei die Belehrung des Klägers, eines Ausländers, durch die Familienkasse nicht ausreichend gewesen. Ein Hinweis darauf, dass auch der Nachweis des Eintritts der Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres zu führen sei, sei vor Ergehen des Ablehnungsbescheids nicht erfolgt.
Schließlich sei die Revision auch zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung seien Ermessensrichtlinien erforderlich, wie der Ermessensspielraum, der analog § 11 Abs. 4 BKGG, § 44 Abs. 2 bis 4 SGB X weiter zu fassen sei als die Tatbestände der §§ 172 ff. AO, auszugestalten sei. Zudem sei klarzustellen, inwieweit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 44 SGB X Anwendung finde.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt nicht in Betracht, da die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bereits geklärt sind.
Der Gesetzgeber hat durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) das Kindergeld im X. Abschnitt des EStG (§§ 62 bis 78) neu geregelt und es gemäß § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung (§ 37 Abs. 1 AO) ausgestaltet. Er hat das bisherige duale System von Kindergeld und Kinderfreibetrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 dahin geändert, dass nach § 31 Satz 1 EStG die steuerliche Freistellung des Einkommensbetrages der Eltern in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG bewirkt wird. Soweit das Kindergeld für die (verfassungsrechtlich) gebotene steuerliche Freistellung nicht erforderlich ist, dient es gemäß § 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Mai 2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156). Auch insoweit stellt es jedoch keine Sozialleistung im formellen Sinne dar, sondern eine einkommensteuerliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm (z.B. BFH-Urteile vom 23. November 2000 VI R 165/99, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279, und in BFH/NV 2002, 1156). Verfahrensrechtlich hat die Zahlung des Kindergelds nach dem EStG als Steuervergütung zur Folge, dass im Verwaltungsverfahren die AO anstelle des SGB X anzuwenden ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; vom 14. Juli 1999 VI B 89/99, BFH/NV 1999, 1597; vom 23. Juni 2000 VI B 82/00, BFH/NV 2000, 1447; Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357).
Demgegenüber handelt es sich bei dem Kindergeld nach dem BKGG um eine Sozialleistung. Bei der Ausführung des BKGG ist nach dessen § 18 das SGB anzuwenden, soweit das BKGG selbst keine ausdrückliche Regelung trifft. Kindergeld nach dem BKGG kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG zur Anwendung kommt (§ 25 Abs. 1 SGB I). Kindergeldansprüche nach dem BKGG und dem EStG schließen sich mithin aus. Eltern, die nach § 1 EStG in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach dem EStG. Im BKGG sind deshalb nur Kindergeldansprüche von Eltern geregelt, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, aber in einer Weise mit dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kindergeldzahlung erfordert oder angemessen erscheinen lässt; ferner Kindergeldansprüche von Vollwaisen und Kindern, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen und für die die Kindergeldzahlung zur Vermeidung sozialer Härten weiter erforderlich ist (BTDrucks 13/1558, S. 163).
Angesichts dieser unterschiedlichen Ausgestaltung des Kindergelds nach dem EStG als Steuervergütung einerseits und nach dem BKGG als Sozialleistung andererseits ist der Gesetzgeber nicht gehalten, auch für das Kindergeld nach dem EStG eine § 11 Abs. 4 BKGG bzw. § 44 SGB X vergleichbare Regelung vorzusehen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt und nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO abhängig macht (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 357 zu § 45 Abs. 2 SGB X, ferner BFH-Beschlüsse in BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231; in BFH/NV 1999, 1597; in BFH/NV 2000, 1447; BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123, jeweils zu § 48 SGB X).
2. Die behaupteten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
a) Das FG hat nicht gegen das Verbot der Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) verstoßen. Es ist nach Art. 100 Abs. 1 GG zu einer Vorlage an das BVerfG nur verpflichtet, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält (z.B. Senatsbeschluss vom 29. November 2007 III S 30/06 (PKH), BFH/NV 2008, 777). Das war hier nicht der Fall.
b) Soweit der Kläger vorträgt, das FG habe nicht berücksichtigt, dass "neue Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorgelegt" worden seien und die Belehrung des Klägers durch die Familienkasse unzureichend gewesen sei, rügt er eine (vermeintlich) unzutreffende Tatsachenwürdigung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG; damit kann jedoch grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2008 IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510).
Fundstellen
Haufe-Index 2196776 |
BFH/NV 2009, 1595 |