Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Thema ,,unrichtige Sachbehandlung"
Leitsatz (NV)
Die Anwendung des § 8 GKG setzt voraus, daß die Sachbehandlung, die als unrichtig in Betracht kommt, für das Entstehen von Kosten ursächlich gewesen ist. Darum kann sich ein Rechtssuchender, dessen Antrag auf Gewährung von PKH vom BFH ungeachtet der fehlenden Vertretung wegen mangelnder Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt wurde, gegenüber dem Kostenansatz nicht darauf berufen, er sei über den Vertretungszwang vor dem BFH nicht ausreichend belehrt worden.
Normenkette
GKG §§ 5, 8
Tatbestand
Mit Beschlüssen vom 5. Februar 1988 hatte der Senat die Revision des Erinnerungsführers gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 29. September 1987 8 (6) K 340/86, betreffend u. a. den Erlaß von Einkommen- und Umsatzsteuer (Revisionssache X R 119/87), wegen Verletzung des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG als unzulässig kostenpflichtig verworfen und zugleich den für dieses Revisionsverfahren gestellten Antrag des Erinnerungsführers auf Gewährung von Prozeßkostenbeihilfe (PKH) abgelehnt (Beschlußsache X S 1/88).Die Kostenstelle des BFH hat die vom Erinnerungsführer zu tragenden Gerichtskosten auf 977 DM angesetzt.
Gegen diesen Kostenansatz wendet sich der Erinnerungsführer mit der Begründung, er sei über den Vertretungszwang nicht vollständig (auch hinsichtlich des PKH-Antrages) belehrt worden. Es hätte daher ohne ,,Hinzuziehung einer Rechtsperson" keine Entscheidung ergehen dürfen.
Die Kostenstelle hat dieses Begehren als Erinnerung angesehen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Soweit der Erinnerungsführer die Kostenrechnung vom 20. April 1988 angreift, kann das nur im Wege der Erinnerung geschehen, über die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 (GKG) der Senat zu entscheiden hat.
Die Erinnerung kann keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht auch im Erinnerungsverfahren gilt (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 149 Rz. 7), weil das Rechtsmittel in jedem Fall unbegründet ist (vgl. die BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344, und vom 17. Dezember 1987 V B 80/87, BFHE 152, 35, BStBl II 1988, 290). Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG, auf den der Erinnerungsführer sich gegenüber dem Kostenansatz allein berufen könnte, sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.
Eine unzutreffende Sachbehandlung ist im Streitfall nicht erkennbar: Die Rechtsmittelbelehrung des seinerzeit mit der Revision angefochtenen Urteils enthält eine vollständige Belehrung über den generellen, nicht auf bestimmte Verfahrensarten beschränkten Vertretungszwang vor dem BFH. Die Verletzung des Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG durch den Erinnerungsführer konnte - wie aus den Gründen des Senatsbeschlusses X S 1/88 zu ersehen ist - wegen der mangelnden Erfolgsaussichten der Revision X R 119/87 mit Hilfe der Beiordnung im PKH-Verfahren nicht geheilt werden. Der Mangel in den Erfolgsaussichten bestand - wie sich ebenfalls aus dem vorgenannten Beschluß ergibt - unabhängig von der fehlenden ordnungsgemäßen Prozeßvertretung. Dieser zuletzt genannte Mangel war also für den ersteren nicht ursächlich. Daher durfte der Senat über PKH-Antrag und Revision ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 149 Rz. 8).
Fundstellen
Haufe-Index 415865 |
BFH/NV 1989, 382 |