Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Klagebefugnis einer vollbeendeten Personengesellschaft
Leitsatz (NV)
- Eine vollbeendete Personengesellschaft ist nicht befugt, in Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid Klage zu erheben oder gegen eine klageabweisendes Urteil des FG Rechtsmittel einzulegen.
- Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend gemacht, mit der sich der BFH bereits in früheren Entscheidungen befasst hat, muss der Beschwerdeführer in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sich eingehend mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen und darlegen, worin er eine noch ungeklärte Frage sieht.
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 115 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist nicht mehr zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) befugt. Nach ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist sie zwischenzeitlich ―offenbar schon während des finanzgerichtlichen Verfahrens― auf eine GmbH umgewandelt worden. Die Umwandlung einer KG auf eine GmbH führt handels- und steuerrechtlich zu ihrer Vollbeendigung (Urteile des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1991 VIII R 85/88, BFH/NV 1992, 324, 325, m.w.N.; vom 23. Oktober 1990 VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401, 402). Die KG war nach Eintritt der Vollbeendigung nicht mehr fähig, Beteiligte eines Verfahrens vor den Finanzgerichten zu sein (§ 57 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―); ihr stand nach der Vollbeendigung auch kein Klagerecht nach § 48 FGO als Prozessstandschafterin ihrer Gesellschafter zu. Da die angefochtenen Feststellungsbescheide und die Einspruchsentscheidung vor dem 1. Januar 1996 wirksam geworden sind, bestimmt sich die Befugnis, diese Bescheide mit der Klage anzufechten, nach der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung des § 48 FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 16. Januar 1996 VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426). Die Vollbeendigung einer Personengesellschaft führt notwendig zum Wegfall der Vertretungsbefugnis ihrer geschäftsführenden Gesellschafter nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO a.F. (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 23/89, BFHE 159, 15, BStBl II 1990, 333). Das gilt auch, wenn die Vollbeendigung ―wie offenbar im Streitfall― während eines anhängigen Klageverfahrens eintritt (BFH-Urteil vom 22. November 1988 VIII R 62/85, BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359).
Ebenso wenig war die GmbH als Rechtsnachfolgerin der KG nach § 48 FGO berechtigt, Bescheide über die Feststellung des gewerblichen Gewinns der KG mit der Klage anzufechten. Vielmehr sind Beteiligtenstellung und Prozessführungsbefugnis nach Vollbeendigung der Personengesellschaft uneingeschränkt auf die durch den angefochtenen Bescheid beschwerten Feststellungsbeteiligten übergegangen (BFH-Urteile in BFHE 162, 99, 102, BStBl II 1991, 401; vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457, und vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318).
2. Die Beschwerde ist aber auch deshalb unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ―FGO a.F.― (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG― vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) entspricht. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO a.F. in der gebotenen Form dargelegt.
Soweit sie die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) begehrt, hat sie in der Beschwerdebegründung ausgeführt, es bedürfe höchstrichterlicher Klärung, ob die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zur steuerrechtlichen Beurteilung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten auch anwendbar seien, wenn der Arbeitsvertrag nicht unmittelbar zwischen den Ehegatten, sondern zwischen einer Personenhandelsgesellschaft und dem oder den Ehegatten der an ihr beteiligten Gesellschafter abgeschlossen worden sei. Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber noch nicht ausreichend dargelegt. Hat sich der BFH bereits in einer früheren Entscheidung zu der vom Beschwerdeführer als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage geäußert, muss sich dieser eingehend mit dem Rechtsproblem auseinander setzen und darlegen, worin er eine noch ungeklärte Frage sieht. Daran fehlt es im Streitfall.
Der BFH hat wiederholt entschieden, dass seine Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Beurteilung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten auch auf Arbeitsverträge zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafters anzuwenden sei (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. April 1979 IV R 14/76, BFHE 128, 207, BStBl II 1979, 622; vom 14. April 1983 IV R 198/80, BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555; vom 24. März 1983 IV R 76/80, BFHE 139, 144, BStBl II 1983, 770; vom 20. Oktober 1983 IV R 116/83, BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298; vom 15. Dezember 1988 IV R 29/86, BFHE 155, 543, BStBl II 1989, 500; vom 20. September 1990 IV R 17/89, BFHE 162, 90, BStBl II 1991, 18, und vom 18. Dezember 1990 VIII R 290/82, BFHE 163, 423, BStBl II 1991, 391). Der BFH hat ferner entschieden, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn keiner der Gesellschafter für sich allein beherrschenden Einfluss auf die Personengesellschaft ausüben kann, sie aber in gegenseitiger Abstimmung einen Gegenstand von gemeinsamem Interesse regeln und deshalb gemeinsam als beherrschend angesehen werden können (Urteile in BFHE 138, 359, BStBl II 1983, 555; in BFHE 140, 190, BStBl II 1984, 298, und vom 20. April 1999 VIII R 81/94, BFH/NV 1999, 1457). Mit dieser Rechtsprechung hat sich die Klägerin in ihrer Begründung nicht auseinander gesetzt.
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) ist auch nicht ansatzweise bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).
Fundstellen
Haufe-Index 603689 |
BFH/NV 2001, 1280 |