Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Verfahrens trotz langer Verfahrensdauer
Leitsatz (NV)
1. Die Aussetzung des Verfahrens (hier: wegen Haftung für Umsatzsteuer) ist auch dann möglich, wenn die vorgreiflichen Entscheidungen -- mangels Beiladung -- für den Kläger nicht bindend sind.
2. Im Finanzrechtsstreit findet Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung keine Anwendung.
3. Bei der Frage, ob eine dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes widerstreitende Verfahrensverzögerung vorliegt, sind nicht nur die Gesamtdauer des Verfahrens, sondern auch der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands zu berücksichtigen.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 1 S. 1, § 74; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1985 und 1986) Geschäftsführer der ... -Fabrik GmbH (X). Nach Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) hat die X durch Vortäuschung der Herstellung von Waren in Berlin (West) i. S. von §§ 1, 6 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) und ihrer entgeltlichen Lieferung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1980) an die Y-GmbH in ... (übriges Bundesgebiet) in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Streitjahre zu Unrecht Vergünstigungen nach dem BerlinFG in Anspruch genommen. Der Kläger war auch Geschäftsführer der Y-GmbH; seit der Liquidation der X ist er deren Liquidator.
Nachdem das FA glaubte, den wahren Sachverhalt aufgedeckt zu haben, änderte es erstmals im Jahre 1987 die Umsatzsteuer- Vorauszahlungen für die Streitjahre, was zu erheblichen Steuernachforderungen führte. Im Jahre 1990 ergingen die Jahressteuer bescheide für 1985 und 1986.
Wegen der Abrechnung zur Umsatzsteuer 1985 ist beim Finanzgericht (FG) seit dem Jahre 1994 eine Klage unter dem Aktenzeichen ... /94 anhängig, über die bislang noch nicht entschieden worden ist.
Gegen den -- geänderten -- Umsatzsteuerbescheid für 1986 ist beim FG seit 1992 eine Klage unter dem Aktenzeichen ... /92 anhängig, über die ebenfalls noch nicht entschieden worden ist.
Mit Haftungsbescheid vom 26. April 1988 nahm das FA den Kläger wegen von der X für die Zeit von August 1985 bis Oktober 1986 geschuldeter Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... DM in Anspruch; das FA bejahte insoweit eine Steuerhinterziehung zugunsten der X und stützte den Haftungsbescheid auf §§ 71, 370 der Abgabenordnung (AO 1977).
Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 1992 Klage; die -- ursprünglich auf § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte -- Klage ist unter dem Aktenzeichen ... 393/92 beim FG anhängig. Durch Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 1993 wurde der Haftungsbetrag auf ... DM herabgesetzt.
Mit Beschluß vom 27. Dezember 1995 hat das FG das Verfahren ... 393/92 gemäß § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der anhängigen Verfahren ... /94 und ... /92 ausgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde; er hält die Aussetzung wegen der überlangen Verfahrensdauer für rechtswidrig.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist.
Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die zu erwartenden Urteile ... /94 und ... /92 sind für das aus gesetzte Verfahren ... 393/92 vorgreiflich, soweit es um die in dem angefochtenen Haftungsbescheid aufgeführten Umsatzsteuerschulden der X geht. Die Urteile ... /94 und ... /92 erwachsen dem Kläger gegenüber zwar nur dann in Rechtskraft, wenn er an diesen Verfahren als Beigeladener beteiligt ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO ist aber auch dann möglich, wenn die vorgreiflichen Entscheidungen -- mangels Beiladung -- für den Kläger nicht bindend sein sollten (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 74 Rz. 2).
Es ist sachgerecht, daß das FG im vorliegenden Verfahren eine Sachentscheidung erst trifft, nachdem die Verfahren ... /94 und ... /92 rechtskräftig abgeschlossen sind, da zu erwarten ist, daß das FA den angefochtenen Haftungsbescheid weiterhin zugunsten des Klägers ändern wird, falls die Klagen der X wegen der im Haftungsbescheid genannten Steuer Erfolg haben werden.
Die Aussetzung des Verfahrens ist nicht wegen überlanger Verfahrensdauer rechtswidrig. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl II 1952, 686) findet wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung keine Anwendung (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 1995 XI R 43--45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232). Das in Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes begründete Prozeßgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren verbietet zwar dessen Verzögerung (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 14. Juli 1994 2 BvR 1072/94, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1995, 1277). Bei der Frage, ob eine dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes widerstreitende Verfahrensverzögerung vorliegt, sind jedoch nicht nur die Gesamtdauer des Verfahrens, sondern auch der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes zu berücksichtigen. Die Verfahrensdauer kann sich durch das Prozeßverhalten desjenigen verlängern, der sich auf sein Grundrecht auf ein faires Verfahren beruft. Das gilt auch dann, wenn sein Prozeßverhalten zulässig ist (BVerfG- Beschluß vom 24. November 1983 2 BvR 121/83, NJW 1984, 967). Soweit eine Haftung wegen Steuerhinterziehung in Frage steht, kann auch die Schwere des Schuldvorwurfs und der Verlauf des Strafverfahrens zu berücksichtigen sein.
Im Streitfall ist daran zu erinnern, daß das Strafverfahren nach den eigenen Angaben des Klägers im Jahre 1991 zu seiner Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in Höhe von ... DM führte. Es ist weiter in Betracht zu ziehen, daß das Klageverfahren der X wegen Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1985 und 1986 nach einem Teilerfolg beim FG erst durch den Beschluß des BVerfG vom 15. Februar 1995 ... seinen Abschluß gefunden hat. Unter diesen Umständen ist es verfassungsrechtlich geboten, nunmehr die Verfahren ... /94 und ... /92 beschleunigt zu einem Abschluß zu bringen. In der Aussetzung des Verfahrens ... 393/92 gemäß § 74 FGO kann aber derzeit noch kein rechtswidriger Verstoß gegen das Prozeßgrundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren erblickt werden.
Fundstellen