Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung bei Beihilfen an Lehrer an Ersatzschulen
Leitsatz (NV)
Die an Lehrer einer staatlich anerkannten Ersatzschule nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlten Beihilfen sind insoweit nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, als die Mittel dazu aus einem öffentlichen Haushalt und nicht aus privaten Spenden stammen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 15. November 1983 VI R 20/80, BFHE 139, 536, BStBl II 1984, 113).
Normenkette
Verfahrensgang
FG Münster |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 25.02.1999; Aktenzeichen 2 BvR 397/94) |
Fundstellen
Haufe-Index 419628 |
BFH/NV 1994, 239 |
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