Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert in Gewinnfeststellungssachen
Leitsatz (NV)
Der Streitwert ist in Gewinnfeststellungssachen mit 1 v. H. des festgestellten Gewinns anzusetzen, wenn einkommensteuerrechtliche Auswirkungen nicht ersichtlich sind.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
Tatbestand
Der inzwischen verstorbene K. M. war in den Streitjahren (1972 bis 1974) an der Firma . . . GmbH (GmbH) mit 100 v. H. und an einer Grundstücksgemeinschaft mit 2/3 beteiligt. Seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) war mit 1/3 an der Grundstücksgemeinschaft beteiligt. K. M. ist von den Klägern beerbt worden.
In den Streitjahren hatte die Grundstücksgemeinschaft ein Grundstück an die GmbH vermietet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat die Grundstücksgemeinschaft deshalb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen angesehen und Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre erlassen.
Der hiergegen gerichtete Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg.
Mit der Revision beantragen die Kläger, das Urteil des Finanzgerichts (FG) und die Gewinnfeststellungsbescheide 1972 bis 1974 sowie die Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 1978 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
1. Nach § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ist die Revision nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt oder wenn das FG die Revision zugelassen hat. Keine dieser Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
a) Der Streitwert für ein gesondertes und einheitliches Gewinnfeststellungsverfahren ist durch Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes (regelmäßig 25 v. H.) auf den streitigen Betrag zu ermitteln (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409 m.w.N.). Wenn und soweit in einem derartigen Gewinnfeststellungsverfahren abzusehen ist, daß sich einkommensteuerliche Auswirkungen nicht ergeben, ist der Streitwert in der Regel mit 1 v. H. des streitigen Betrags anzusetzen (BFH-Urteile vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542, und vom 12. März 1970 IV 4/64, BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547).
Im Streitfall wird um folgende Beträge gestritten: Gewinnfeststellung 1972 81 278 DM, Gewinnfeststellung 1973 30 175 DM und Gewinnfeststellung 1974 21 992 DM, insgesamt also 133 445 DM. Hierauf ist zur Streitwertermittlung lediglich ein Satz von 1 v. H. (= 1 334 DM) anzuwenden, denn es ist abzusehen, daß sich - von den unten unter Buchst. b und 2. dargestellten Ausnahmen abgesehen - einkommensteuerliche Auswirkungen nicht ergeben. Aus dem Revisionsvortrag ergibt sich eindeutig, daß die Kläger die streitigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei den Feststellungsbeteiligten nach ersatzloser Aufhebung der Gewinnfeststellungsbescheide als Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung angesetzt haben wollen.
Eine Ausnahme besteht lediglich deshalb, weil in dem Streitjahr 1974 eine Gewerbesteuerrückstellung von 7 101 DM gebildet worden ist. Bei Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids 1974 würde also eine Erhöhung der Einkünfte um diesen Betrag eintreten. Selbst aber wenn man diesen Umstand mit 25 v. H. oder gar mit 50 v. H. streitwerterhöhend berücksichtigen würde, wäre die Streitwertgrenze von 10 000 DM noch nicht überschritten.
b) Das FG hat die Revision auch nicht zugelassen.
Die vom FG in seinem Urteil vom 1. April 1981 V 167/78 betr. die Gewerbesteuermeßbeträge 1972 bis 1974 ausgesprochene Zulassung der Revision wirkt nur hinsichtlich dieses Urteils und nicht auch hinsichtlich des Urteils des FG vom 1. April 1981 V 166/78. Zwar betreffen beide Urteile die gleiche Rechtsfrage. Nach § 115 Abs. 1 FGO muß sich die Zulassung der Revision aber auf ein bestimmtes Urteil beziehen. Aus dem FG-Urteil V 167/78 kann nicht entnommen werden, daß sich die Revisionszulassung auch auf das Urteil V 166/78 beziehen soll.
2. Auch die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision sind nicht erfüllt (§ 116 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 414081 |
BFH/NV 1986, 174 |