Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung wegen verspäteter Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
Wenn die rechtzeitige Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde deshalb unterblieben ist, weil die Beschwerde nicht ‐ wie ab 1. Januar 2001 gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgeschrieben ‐ beim BFH, sondern beim FG eingelegt worden ist, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht in Betracht.
Normenkette
FGO § 56 Abs. 1, § 116 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), eines eingetragenen Vereins, gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1994 durch das am 18. Mai 2001 zugestellte Urteil ab, u.a. weil der begehrte Vorsteuerabzug für Präsente an Mitglieder durch eine Besteuerung als Aufwendungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, § 10 Abs. 4 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 neutralisiert worden sei.
Dagegen legte der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2001 Nichtzulassungsbeschwerde ein. Der Schriftsatz war an das FG gerichtet und dort am 15. Juni 2001 (Freitag) eingegangen. Das FG leitete den Schriftsatz am 21. Juni 2001 an den Bundesfinanzhof (BFH) durch Fernkopie weiter.
Nachdem die Geschäftsstelle des Senats den Prozessbevollmächtigten auf den verspäteten Eingang der Beschwerde hingewiesen hatte, beantragte dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der am 13. Juni 2001 zur Post gegebene Schriftsatz offenbar durch eine Störung bei der Postbeförderung verzögert eingegangen sei.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Dazu führt er u.a. aus, die Vorentscheidung verstoße gegen allgemeine Denkgesetze, wenn es Sachaufwendungen für Ehrungen an ehrenamtliche Vereinsmitglieder Geschenken an Geschäftsfreunde gleichsetze. Im Gegensatz zu Geschenken sei mit den Ehrungen kein materieller, sondern nur ein ideeller Wert verbunden.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) ist der Beschwerde entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist verspätet eingelegt worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht gegeben.
1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem BFH einzulegen. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Eingang der Beschwerdeschrift beim BFH.
2. Die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger versäumt, weil er gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 18. Mai 2001 zugestellte Urteil erst am 21. Juni 2001 beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) ist nicht zu gewähren. Der Kläger war nicht ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten. Die verspätete Einlegung der Beschwerde geht darauf zurück, dass die Beschwerdeschrift entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des FG nicht an den BFH, sondern an das FG gerichtet wurde.
4. Im Übrigen verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 16. Februar 2000 V B 160/99 (BFH/NV 2000, 998), in dem er sich mit den in der Sache von dem Kläger vorgebrachten Gesichtspunkten befasst hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Fundstellen