Leitsatz (amtlich)
Die unentgeltliche Abgabe von Reklamegegenständen durch eine ausländische Betriebstätte eines inländischen Unternehmers kann weder als gewerbliche Verwendung im Sinne einer Lieferung an einen ausländischen Abnehmer noch als Verbrauch innerhalb eines im Ausland belegenen Betriebs angesehen werden.
Normenkette
UStG § 16; UStDB § 71 Abs. 1 Ziff. 1; UStDB § 71 Abs. 1 Ziff. 7
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige -- Stpfl. --) versandte Werbeartikel (Reisewecker, Tintenschreiber, Schlüsseletuis, Regenhäute, Notizblöcke) nach Frankreich. Dort wurden die Gegenstände entsprechend der Anweisung des ständigen Büros der Stpfl. in Paris an französische Geschäftsfreunde unentgeltlich verteilt.
Für die Ausfuhr der Gegenstände beantragte und erhielt die Stpfl. Ausfuhrvergütung und Ausfuhrhändlervergütung auf den Einkaufspreis. Anläßlich einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt (FA) jedoch zu der Auffassung, daß für die streitigen Vergütungszeiträume ein vergütungsfähiger Tatbestand weder nach § 71 Abs. 1 Ziff. 7 UStDB (Gebrauch oder Verbrauch des ausgeführten Gegenstandes innerhalb eines ausländischen Betriebs des Antragstellers) noch nach § 71 Abs. 1 Ziff. 1 UStDB (Lieferung im Ausland an einen ausländischen Abnehmer) vorliege. Es forderte deshalb die gewährten Vergütungen in Höhe von 3939,65 DM mit Bescheid vom 24. April 1963 zurück.
Das Finanzgericht (FG) schloß sich der Auffassung des FA an und wies die Berufung (Klage) als unbegründet zurück.
Mit der Rb. beantragt die Stpfl., die Umsatzsteuervergütung gemäß § 71 Abs. 1 Ziff. 7 UStDB auf 3939 DM festzustellen. Sie trägt hierzu vor, daß ein Verbrauchstatbestand im Sinne des § 71 Abs. 1 Ziff. 7 UStDB nicht nur beim letzten Verbraucher, sondern auch beim werbenden Unternehmen in Betracht zu ziehen sei. Das werbende Unternehmen verbrauche die Werbeartikel im Sinne einer Aufzehrung des materiellen Bestandes dadurch, daß es die Werbeartikel verteile.
Der Sachverhalt liege ähnlich wie in dem durch das FG Hamburg entschiedenen Fall des Ausschenkens von Kaffee usw. an Betriebsangehörige in dem im Ausland belegenen Betrieb des Antragstellers. Dem Ausschenken, das als Verbrauch im Sinne des § 71 Abs. 1 Ziff. 7 UStDB angesehen worden sei, entspreche im Streitfall die Verteilung.
Entscheidungsgründe
Die Rb., die nunmehr als Revision zu behandeln ist (§ 184 Abs. 2 Ziff. 1 FGO), hat keinen Erfolg.
Durch die Achte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 7. Februar 1957 -- 8. UStDBÄndVO -- (BGBl I S. 6, BStBl I 1957, 131) sind die Fälle des Versendens und des Verbringens in das Ausland zur gewerblichen Verwendung erschöpfend in § 71 Abs. 1 Ziff. 1 bis 8 UStDB geregelt worden. Nur wenn eine der hier genau umschriebenen Verwendungsarten vorliegt, steht Ausfuhrhändlervergütung bzw. Ausfuhrvergütung zu (Urteil des BFH V 83/61 U vom 16. Januar 1964, BFH 78, 282, BStBl III 1964, 110). Die Abgabe von Reklamegegenständen an ausländische Geschäftsfreunde durch das ständige Büro der Stpfl. in Paris kann nur als gewerbliche Verwendung im Sinne des § 71 Abs. 1 Ziff. 1 UStDB, d. h. als Lieferung durch den Antragsteller im Ausland an einen ausländischen Abnehmer angesehen werden. Bemessungsgrundlage bildet hier jedoch das vereinnahmte oder vereinbarte Entgelt (§ 73 Abs. 1 UStDB). Da es im Streitfall infolge der unentgeltlichen Abgabe an einem Entgelt fehlt, fehlt es auch an einer Bemessungsgrundlage für die Vergütung.
Entgegen der Auffassung der Stpfl. kommt der Tatbestand des § 71 Abs. 1 Ziff. 7 UStDB nicht in Betracht. Ein Gebrauch innerhalb des Betriebes liegt unbestreitbar nicht vor. Der Sachverhalt läßt sich auch nicht als Verbrauch innerhalb des Betriebes der Stpfl. beurteilen. Der Bundesminister der Finanzen hat durch den Erlaß vom 29. April 1957 zur 8. UStDBÄndVO (IV A/2 -- S 4015 -- 10/57) Abschn. B Nr. 37 Abs. 12 (BStBl I 1957, 235), den Begriff des Verbrauchs dahin ausgelegt, daß als Verbrauchsgegenstände solche Gegenstände zu verstehen seien, deren bestimmungsgemäße Verwendung zur Aufzehrung des materiellen Bestandes führe. Das Schrifttum hat diese Begriffsbestimmung übernommen (vgl. Lang, Umsatzsteuerliche Begünstigungen der Einfuhr und Ausfuhr, § 71 Anm. 44, 45; Plückebaum-Malitzky, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 9. Aufl., Bd. IV Tz. 5983 a). Der Senat ist der gleichen Auffassung; denn diese Begriffsbestimmung bringt den im Wirtschaftsleben üblichen Wortsinn zutreffend zum Ausdruck. Der Begriff des Verbrauchs ist dadurch objektiv bestimmt, daß es jeweils auf die bestimmungsgemäße Verwendung ankommt, also darauf, welcher Verwendungszweck der Sache ihrer Natur nach zukommt.
Die abgegebenen Werbeartikel (Reisewecker, Tintenschreiber usw.) werden aber innerhalb des Betriebes der Stpfl. nicht ihrer Bestimmung gemäß, d. h. als Reisewecker usw. verwendet. Unter diesen Umständen läßt sich der vorliegende Sachverhalt nicht als Verbrauch innerhalb des Betriebes im Sinne des § 71 Abs. 1 Ziff. 7 UStDB ansehen.
Diese Auffassung widerspricht auch nicht dem Sinn der Umsatzsteuervergütung. Zwar bleiben die ausgeführten Waren im Regelfall im Ausland, so daß aus diesem Grunde die Versagung der Umsatzsteuervergütung nicht gerechtfertigt erschiene. Die umsatzsteuerrechtlichen Vergütungen haben aber letzten Endes den Zweck, die umsatzsteuerliche Vorbelastung der deutschen gegenüber den ausländischen Waren auszugleichen und dadurch die inländischen Erzeugnisse auf dem Auslandsmarkt konkurrenzfähig zu machen. Einer solchen Ausfuhrförderungsmaßnahme in Form einer Vergütung bedarf es jedoch dann nicht, wenn eine Konkurrenz gegenüber ausländischen Waren nicht besteht, weil die inländischen Waren von vornherein unentgeltlich abgegeben werden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daß die Reklamegegenstände gleichwohl entgeltlich abgegeben werden, weil der dafür aufgewendete Preis in den Preis der ausgeführten Waren einkalkuliert wird. Eine solche Auffassung ließe den Grundsatz des Vergütungsrechts unbeachtet, daß die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuervergütung jeweils bei dem einzelnen Exportgeschäft gegeben sein müssen.
Fundstellen
BStBl III 1967, 277 |
BFHE 1967, 104 |