Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Erstattung einer Steuer kann nicht mit der Begründung verlangt werden, daß sie wegen Verjährung nicht hätte festgesetzt werden dürfen. Dieser Einwand kann nur im Festsetzungsverfahren oder im Rechtsmittelverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden.
Normenkette
Tatbestand
Durch einen am 20. Mai 1957 zur Post gegebenen und unanfechtbar gewordenen Bescheid wurden die Einkommensteuer-Veranlagungen II/1948, 1949 der Bfin. und ihres am 17. August 1957 verstorbenen Ehemannes gemäß § 222 AO berichtigt. Es ergab sich eine Steuernachforderung von insgesamt 3.548 DM. Im Jahre 1960 beantragte die Bfin., die Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes ist, die Erstattung dieses Betrages mit der Begründung, daß er zu Unrecht entrichtet worden sei, weil die Steuernachforderungen II/1948 und 1949 bei Erlaß des Berichtigungsbescheids bereits verjährt gewesen seien. Das Finanzamt lehnte die Erstattung ab.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der Bfin. kann ebenso wie ihr Einspruch und ihre Berufung keinen Erfolg haben.
Ob einer Steuerfestsetzung oder einer Berichtigungsfestsetzung die Verjährung entgegensteht, muß im Festsetzungsverfahren oder in einem sich daran anschließenden Rechtsmittelverfahren geprüft und entschieden werden. Im Erstattungsverfahren der §§ 150 ff. AO ist dafür kein Raum. Solange die Berichtigungsbescheide bestehen, muß im Erhebungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Steuernachforderungen ausgegangen werden.
Da durch die Berichtigungsbescheide eine neue Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wurde, die erst mit Ablauf des Jahres 1962 ihr Ende erreichte (§§ 144, 147 AO), waren die Steuernachforderungen im Zeitpunkt ihrer Erhebung und Tilgung nicht durch Verjährung erloschen.
Die Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 152 Absatz 1 AO, die - Rechtzeitigkeit des Antrags unterstellt (ß 152 Abs. 3 AO) - allein in Betracht kommen könnte, sind daher nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 424244 |
BStBl III 1965, 491 |
BFHE 1965, 677 |
BFHE 82, 677 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen