Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsrecht
Leitsatz (amtlich)
Als Angestellte des höheren Dienstes sind die in die Vergütungsgruppe III TOA (oder höher) eingestuften Angestellten anzusehen.
Großbetriebsprüfer sind in einer der Stellung eines Sachgebietsleiters des Finanzamts gleichwertigen Stellung tätig.
Normenkette
StBerG § 8/1/2, § 5/2
Tatbestand
Der Bg., der am 31. März 1962 wegen Erreichung der Altersgrenze als Vertragsangestellter aus der Finanzverwaltung ausgeschieden ist, war lange Jahre Großbetriebsprüfer und in die Vergütungsgruppe III eingestuft. Er beantragte im Jahre 1962 seine Bestellung zum Steuerberater unter Befreiung von der Prüfung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz) vom 16. August 1961 (BGBl I S. 1301). Der Zulassungsausschuß beim Finanzministerium lehnte dies ab. Auf die Berufung des Bg. hob die Vorinstanz die angefochtene Entscheidung auf und befreite den Bg. von der Steuerberaterprüfung.
Hiergegen legten sowohl das Finanzministerium als auch der bei ihm bestehende Zulassungsausschuß Rb. ein. Das Finanzministerium macht folgendes geltend:
Da der Zulassungsausschuß zum Geschäftsbereich des Finanzministeriums gehöre, sei anzunehmen, daß die Vertretung in Rechtsstreitigkeiten der Finanzbehörde obliege, bei der der Ausschuß gebildet sei. Die AO enthalte zwar keine Bestimmung, die ausdrücklich die oberste Landesbehörde als Beteiligte im Rechtsmittelverfahren bezeichnet, doch werde aus § 266 AO zu schließen sein, daß nur die oberste Finanzbehörde, nicht der Zulassungsausschuß am Verfahren beteiligt sei. Das ergebe sich auch aus der von der Landesregierung erlassenen Vertretungsordnung. Auch die Befugnis zur Einlegung der Rb. sei für die oberste Landesbehörde aus § 266 AO herzuleiten.
Die Vorinstanz habe selbst die Befreiung des Bg. von der Prüfung ausgesprochen, wozu sie keinesfalls befugt gewesen sei. Der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes verwendete Begriff des höheren Dienstes sei dem für Angestellte geltenden Tarifrecht fremd. Der Gesetzgeber habe damit aber wohl den höheren Beamten vergleichbare Angestellte erfassen wollen. Die Vergleichbarkeit könne sich nicht aus der Höhe der Bezüge, sondern nur aus der Vorbildung und der eine solche Vorbildung erfordernden Tätigkeit ergeben. Das gehe aus einem Vergleich der §§ 5 und 8 des Steuerberatungsgesetzes hervor. § 5 setze für eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung ein abgeschlossenes Hochschulstudium und eine mehrjährige praktische Tätigkeit voraus. Von diesen Voraussetzungen könne nach Abs. 2 a. a. O. abgesehen werden bei ehemaligen Beamten und Angestellten der Finanzverwaltung, die während der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Dienst mindestens fünf Jahre lang auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachgebietsleiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind. Diese müßten aber jedenfalls die Prüfung ablegen. Die Befreiung von der Prüfung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 könne sich demgemäß nur auf Beamte und Angestellte des höheren Dienstes beziehen, die die nach § 5 erforderliche Hochschulbildung aufzuweisen hätten. Bei einem Vergleich von Angestellten mit Beamten könnten nicht allgemein Angestellte bestimmter Vergütungsgruppen mit Beamten einer bestimmten Laufbahn verglichen werden. Im Gegensatz zum Beamtenrecht fasse die Vergütungsgruppe bestimmte Tätigkeitsarten (Angestelltengruppen) zusammen, lege die unterste für diese Tätigkeitsart in Betracht kommende Vergütungsgruppe fest und baue die Tätigkeitsmerkmale der weiteren Vergütungsgruppen bis zur höchstens für diese Tätigkeitsart vorgesehenen Vergütungsgruppe auf. Die einzelnen Vergütungsgruppen sähen in der jeweils ersten Fallgruppe ein allgemeines Tätigkeitsmerkmal und in weiteren Fallgruppen besondere Tätigkeitsmerkmale vor. Das Tätigkeitsmerkmal der ersten Fallgruppe gelte nur für Angestellte, die nicht in der gleichen oder einer anderen Vergütungsgruppe mit besonderen Merkmalen aufgeführt seien. Die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe entsprächen in der Vergütungsgruppe III etwa den Anforderungen für die Laufbahn der Beamten des höheren Dienstes (Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit und gleichwertige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit). Für die in den weiteren Fallgruppen aufgeführten Angestellten müsse jedoch jeweils besonders geprüft werden, ob sie nach ihrer Tätigkeit und den gestellten Anforderungen mit Beamten einer bestimmten Laufbahn vergleichbar seien. Die Tätigkeit eines Betriebsprüfers erfordere keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Betriebsprüfer hätten deshalb keinen tariflichen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III gehabt. Erst durch den Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 (Gemeinsames Ministerialblatt - GMBl - S. 110) seien in die Vergütungsordnung besondere Tätigkeitsmerkmale für Betriebsprüfer bei den Vergütungsgruppen Vb bis II eingefügt worden, und zwar bei Gruppe III: "Betriebsprüfer, die prüfungsmäßig schwierige Großbetriebe prüfen, nach mehrjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit". Eine abgeschlossene Hochschulbildung oder dergleichen werde nicht vorausgesetzt, sondern es werde eine vergütungsmäßige Heraushebung dieser Prüfer nach dem Leistungsprinzip bezweckt, wie schon 1942 der Reichsminister der Finanzen außertariflich eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppen III und II zugelassen habe. Da bei der Auslegung des § 8 des Steuerberatungsgesetzes von der Art der Tätigkeit und den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen sei und nach dem bestehenden Tarifsystem Angestellte einer bestimmten Vergütungsgruppe nicht generell mit Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe vergleichbar seien, könne auch nicht § 52 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) herangezogen werden. Aus den dargelegten Gründen könnten als Angestellte des höheren Dienstes im Sinne des § 8 des Steuerberatungsgesetzes Angestellte, die unter die jeweils erste Fallgruppe der Vergütungsgruppe III und höher fallen, nicht aber die in den Vergütungsgruppen II und III aufgeführten Betriebsprüfer anzusehen sein. Der Bg. könne auch deshalb nicht von der Prüfung befreit werden, weil er nicht als Sachgebietsleiter oder in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sei, was das Finanzgericht außer acht gelassen habe. Der Bg. sei einem Sachgebietsleiter unterstellt und daher nicht selbst Sachgebietsleiter und auch nicht in gleichwertiger Stellung tätig gewesen.
Der Bg. erwidert darauf: Es sei nicht klar, warum die Feststellung, daß Angestellte der Vergütungsgruppe III grundsätzlich etwa den Laufbahngruppen des höheren Dienstes entsprächen, nicht auch für Betriebsprüfer gelten solle. Nach der Beschwerdebegründung komme es nicht auf die Kenntnisse an, sondern auf die Stellung. Diese Stellung habe er durch die Einstufung in Gruppe III längst gehabt und wäre auch noch in Gruppe II gekommen, wenn er Anfang 1960 nicht schon die Altersgrenze erreicht gehabt hätte. Er habe sich überlegt, welche Angestellten des höheren Dienstes für die Befreiung von der Prüfung in Betracht kommen könnten und dabei festgestellt, daß ihm als Angestellte der Gruppen III und II, die im Steuerwesen tätig seien, innerhalb der Oberfinanzdirektion und der Finanzämter am Orte nur Betriebsprüfer bekannt geworden seien. Das Finanzgericht habe zwar versäumt, sich im Urteil zur Frage einer gleichwertigen Stellung zu äußern. In der Verhandlung sei aber zum Ausdruck gekommen, daß die Gleichwertigkeit der Stellung selbstverständlich sei. Er habe zwar einen Vorgesetzten gehabt, aber nicht in dem üblichen Sinne; der Vorgesetzte sei Regierungsdirektor gewesen und Gruppenleiter bei der Oberfinanzdirektion.
Entscheidungsgründe
Die Rb. hat keinen Erfolg.
Die Rb. richtet sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts, das eine Entscheidung des Zulassungsausschusses beim Finanzministerium zum Gegenstand hat. Wenn auch in § 285 AO nur gesagt ist, daß auch der Vorsteher des Finanzamts, das die im Berufungsverfahren angefochtene Entscheidung erlassen hat, Rb. einlegen kann, ist daraus doch sinngemäß zu folgern, daß dann, wenn das Berufungsverfahren die Entscheidung einer anderen Behörde der Finanzverwaltung zum Gegenstand hatte, auch diese Behörde zur Einlegung der Rb. befugt ist.
Da es im Streitfall um eine Entscheidung des Zulassungsausschusses beim Finanzministerium ging, fragt es sich aber, ob das Ministerium oder der Zulassungsausschuß - beide haben Rb. eingelegt - hierzu befugt ist. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der Stellung der Zulassungsausschüsse innerhalb der Behördenorganisation ab. In § 9 des Steuerberatungsgesetzes ist die Zuständigkeit zur Bestellung der Steuerberater der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, die Bestellung der Steuerbevollmächtigten der Oberfinanzdirektion als Landesbehörde übertragen, also Behörden der Finanzverwaltung, deren Aufbau durch das Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September 1950 (BGBl S. 448) festgelegt ist (vgl. insbesondere § 2). Durch § 118 des Steuerberatungsgesetzes ist die Bundesregierung u. a. ermächtigt, Bestimmungen über die Zusammensetzung des Zulassungs- und Prüfungsausschusses zu treffen. Weder ist aus dieser Ermächtigung zu entnehmen, daß durch Verordnung abweichend von dem im FVG vorgesehenen Verwaltungsaufbau besondere Behörden der Finanzverwaltung errichtet werden durften, noch läuft die in der Durchführungsverordnung vom 1. August 1962 (BGBl I S. 537) getroffene Regelung auf etwas Derartiges hinaus. Nach § 1 dieser Durchführungsverordnung entscheidet über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und auf Befreiung von der Prüfung ein Zulassungsausschuß, der bei der bestellenden Behörde zu bilden ist. Nach § 4 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung ist aber der Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die bestellende Behörde - also nicht an den Ausschuß unmittelbar - zu richten; nach § 7 Abs. 1 gilt § 4 sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung. Wenn demnach die Anträge nicht beim Ausschuß selbst, sondern bei der bestellenden Behörde zu stellen sind, zeigt schon das, daß die Ausschüsse ungeachtet ihrer Ungebundenheit in der Entscheidung nicht besondere, von dem allgemeinen Verwaltungsaufbau getrennte selbständige Behörden sind. Sie sind vielmehr zwar gliederungsmäßig gesonderte, aber als zur bestellenden Behörde gehörige Teile anzusehen. Das kommt auch in der seit 28. April 1963 geltenden Fassung des § 237 Abs. 3 AO zum Ausdruck, indem dort die Berufung unmittelbar an das Finanzgericht gegen die Verfügungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sowie die Entscheidungen des Zulassungsausschusses der Oberfinanzdirektion in Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes gegeben ist. Zwar war es dort erforderlich, die Zulassungsausschüsse bei den Oberfinanzdirektionen besonders zu erwähnen, da sonst nur die Beschwerde in Betracht käme, daraus aber, daß dann nur von den Verfügungen der obersten Behörden die Rede ist, geht hervor, daß der Gesetzgeber als solche Verfügungen auch die Entscheidungen der bei diesen obersten Behörden gebildeten Zulassungsausschüsse ansieht. Schließlich wird die Eigenschaft als Teil der bestellenden Behörde auch durch das aus den Akten ersichtliche Verfahren bestätigt. Auf den Antrag des Bg. antwortete ihm am 16. August 1962 das Finanzministerium und ersuchte ihn um Zahlung der Gebühren. Die Mitteilung der Entscheidung des Ausschusses geschah durch ein Schreiben des Ministeriums. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, daß die Berufung entweder beim Finanzgericht oder beim Ministerium einzureichen oder zu Protokoll zu erklären sei. Auch die Zustellung dieses Schreibens ist naturgemäß durch das Ministerium erfolgt.
Nach alledem ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Zulassungsausschuß etwa eine selbständige Behörde wäre. Daher ist als zur Einlegung der Rb. befugt diejenige Behörde anzusehen, bei der der Ausschuß gebildet ist. d. h. im Streitfalle das Finanzministerium.
Die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Ausschusses als eines Teils der Behörde hat die gleiche Bedeutung, wie wenn ein sonstiger Angehöriger der Behörde das Rechtsmittel einlegen würde, d. h. es kommt darauf an, ob der Betreffende nach der Zuständigkeitsordnung oder im Einzelfall befugt ist, für die Behörde prozessuale Handlungen vorzunehmen.
Die im Streitfall sowohl vom Ministerium als auch vom Vorsitzenden des Ausschusses eingereichten Rechtsmittelschriften sind demgemäß nur als ein Rechtsmittel anzusehen, nämlich als Rb. des Ministeriums als der befugten Behörde.
Das Ministerium ist auch als Verfahrensbeteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren anzusehen, da es bereits im Berufungsverfahren Beteiligter war. Zwar sieht § 266 AO nur das Finanzamt, dessen Entscheidung angefochten wird, als Beteiligten an, aber analog wird als Beteiligter auch eine andere Behörde anzusehen sein, deren Entscheidung angefochten ist. Da aus den Ausführungen zu 1. hervorgeht, daß die Entscheidung des Zulassungsausschusses einer Entscheidung der bestellenden Behörde gleichzuachten ist, da der Ausschuß organisatorisch ein Teil der Behörde ist, war somit das Ministerium im Berufungsverfahren Beteiligter im Sinne des § 266 AO.
Zutreffend hat die Vorinstanz als zulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses die Berufung an das Finanzgericht angesehen. Zur Zeit der Entscheidung der Verwaltung - September 1962 - gab es zwar nach der damaligen Fassung des § 237 Abs. 3 AO die Berufung an das Finanzgericht nur gegen Beschwerdeentscheidungen oder gegen Verfügungen der obersten Finanzbehörde. Da aber der Zulassungsausschuß beim Finanzministerium besteht und als ein Teil dieser Behörde anzusehen ist, sind seine Entscheidungen hinsichtlich der zulässigen Rechtsmittel Verfügungen des Ministeriums gleichzustellen, wie in der unter 1. erwähnten jetzigen Fassung des § 237 Abs. 3 AO zum Ausdruck kommt.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes sind von der Steuerberaterprüfung zu befreien ehemalige Finanzrichter, Beamte und Angestellte des höheren Dienstes der Finanzverwaltung, die während der letzten zehn Jahre vor dem Ausscheiden aus dem Dienst mindestens fünf Jahre lang auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
Zwar kennt das für Angestellte geltende Tarifrecht eine Unterscheidung verschiedener Laufbahnen, wie sie im Beamtenrecht z. B. in § 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten in der Fassung vom 2. August 1961 (BGBl I S. 1173) festgelegt sind, nicht. Wenn gleichwohl der Gesetzgeber von Angestellten des höheren Dienstes spricht, kann nicht angenommen werden, daß er damit eine nicht bestehende Kategorie von Angestellten meint, so daß Angestellte von einer Befreiung von der Prüfung ausgeschlossen wären. Vielmehr kann der Gesetzeswortlaut sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, daß den Beamten des höheren Dienstes vergleichbare Angestellte gemeint sind.
Da die verschiedenen Laufbahnen der Beamten jeweils bestimmte Besoldungsgruppen umfassen, sind für einen Vergleich der Angestellten mit den Beamten der einzelnen Laufbahnen ebenfalls die für die Angestellten bestehenden Vergütungsgruppen als maßgebend anzusehen. Als Vergleichsmaßstäbe kommen dabei die verlangte Vorbildung, die Tätigkeitsmerkmale und die Höhe der Vergütung in Betracht. Die Vergütungsgruppe III TOA, der der Bg. angehörte, nennt als allgemeine Gruppe von Angestellten: Wissenschaftliche und technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung mit entsprechender Tätigkeit sowie gleichwertige wissenschaftliche, technische, kaufmännische und sonstige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit. Damit werden Angestellte mit akademischer Vorbildung erfaßt, wie sie grundsätzlich auch Voraussetzung für die Beamtenlaufbahn des höheren Dienstes ist, so daß hierin ein wesentliches Merkmal für einen Vergleich gegeben ist. Daß die Gruppe auch andere Angestellte enthält, steht einer Vergleichbarkeit mit Besoldungsgruppen des höheren Dienstes nicht im Wege, da in diese Gruppen ebenfalls Beamte eingestuft werden, die nicht die grundsätzlich verlangte Voraussetzung akademischer Vorbildung aufweisen, sondern ursprünglich einer anderen Laufbahn angehört haben und im Wege des Aufstiegs in die höhere Laufbahn übernommen worden sind. Ferner spricht, wenn man neben der grundsätzlich geforderten akademischen Vorbildung und der verlangten entsprechenden Tätigkeit die Höhe der Vergütung in Betracht zieht, auch diese für eine Vergleichbarkeit der Angehörigen dieser Gruppe mit den Beamten des höheren Dienstes. Die Endgrundvergütung der Gruppe III TOA beträgt 1. 305 DM, das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 1.335,27 DM, der Besoldungsgruppe A 13 1.414,88 DM (Landesrecht). Wenn demnach auch die Endgrundvergütung in III TOA sogar etwas unter dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 liegt, so ist sie doch trotz eines Unterschiedes von etwa 110 DM mit A 13, der Eingangsgruppe des höheren Dienstes vergleichbar. Dem steht auch nicht entgegen, daß, worauf das Finanzministerium hingewiesen hat, nach Landesrecht neuerdings auch Beamte des gehobenen Dienstes in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft sind. Auch die Tatsache, daß § 5 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes eine akademische Vorbildung zur Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung macht, ändert nichts daran, daß § 8 Abs. 1 Nr. 2 von Beamten des höheren Dienstes spricht, so daß auch solche Beamte befreit werden können, die dieser Laufbahn angehören, ohne ein Hochschulstudium aufweisen zu können. Daher ist es nicht angängig, nur diejenigen in die Vergütungsgruppe III TOA eingestuften Angestellten, die eine abgeschlossene Hochschulbildung aufzuweisen haben, im Sinne des § 8 des Steuerberatungsgesetzes den Beamten des höheren Dienstes gleichzustellen, andere dagegen nicht. Die Angehörigen dieser Vergütungsgruppe können vielmehr hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit Beamten des höheren Dienstes nur gleichbehandelt werden, dem die Einstufung mehrerer Gruppen von Angestellten in ein und dieselbe nicht untergegliederte Vergütungsgruppe bringt deren Gleichbewertung zum Ausdruck.
Dementsprechend besagt auch § 52 Abs. 3 G 131 in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl I S. 1578), daß die Vergütungsgruppen III bis I der TOA der Beamtenlaufbahngruppe des höheren Dienstes entsprechen. Zwar ist diese Gleichstellung für die Auslegung eines anderen Gesetzes wie des Steuerberatungsgesetzes nicht bindend. Sie spricht aber dafür, daß eine Auslegung, die die Angestellten der Vergütungsgruppe III TOA und zwar ohne Unterschied den Beamten des höheren Dienstes gleichstellt und damit der ausdrücklichen Willensäußerung des Gesetzgebers an anderer Stelle entspricht, sich auch mit seinem in dem auszulegenden Gesetz in der gleichen Form zum Ausdruck gekommenen Willen deckt.
Der Senat tritt daher der Vorinstanz darin bei, daß im Sinne des § 8 des Steuerberatungsgesetzes als Angestellte des höheren Dienstes die in die Vergütungsgruppe III TOA (oder höher) eingestuften Angestellten anzusehen sind.
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes verlangt für eine Befreiung der Beamten und Angestellten des höheren Dienstes der Finanzverwaltung von der Steuerberaterprüfung als weitere Voraussetzung, daß sie innerhalb der letzten 10 Jahre vor ihrem Ausscheiden aus dem Dienst mindestens fünf Jahre lang auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachgebietsleiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
Die Forderung der Gleichwertigkeit der Stellung schließt Unterschiede hinsichtlich der organisatorischen Einordnung und des Inhalts der Tätigkeit nicht aus. Daher ist das Vorliegen der Gleichwertigkeit nicht deshalb zu verneinen, weil die Angehörigen des Betriebsprüfungsdienstes innerhalb der Gliederung der Finanzämter oder Oberfinanzdirektionen anders eingeordnet sind als die Sachgebietsleiter und auch ihre Aufgaben andere als die der Sachgebietsleiter sind. Es kommt vielmehr auf die sich aus verschiedenen Umständen ergebende Bewertung ihrer Stellung an.
In dieser Hinsicht ist es von Bedeutung, daß z. B. nach § 3 Abs. 2 der für die Länder der ehemaligen britischen Besatzungszone erlassenen Zulassungs- und Prüfungsordnung für Helfer in Steuersachen vom 7. März 1949 (Steuer- und Zollblatt 1949 S. 97) von dieser Prüfung solche Bewerber befreit werden konnten, die in der Finanzverwaltung mindestens drei Jahre lang als Bezirksbearbeiter, Sachbearbeiter oder Betriebsprüfer tätig gewesen sind. Diese Gleichstellung deutet darauf hin, daß Großbetriebsprüfer - der Bg. unterstand als solcher einem Sachgebietsleiter der Oberfinanzdirektion - dementsprechend höher zu bewerten und den Sachgebietsleitern der Finanzämter gleichzustellen sind.
Tatsächlich ist dies, wie dem erkennenden Senat aus einer Reihe von Rechtsmittelverfahren bekannt ist, in der Verwaltungspraxis auch geschehen, indem jedenfalls in den Ländern der genannten Zone sowohl Sachgebietsleiter als auch Großbetriebsprüfer ohne Prüfung als Steuerberater zugelassen wurden (vgl. dazu auch Maaßen, das Recht der Steuerberatung, 1956, S. 85).
Ferner sind nach § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die Finanzämter (BStBl 1954 II S. 66) Beamte des höheren Dienstes, Steuerräte oder Steueramtmänner Sachgebietsleiter. Im Bedarfsfalle können mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion auch geeignete Obersteuerinspektoren zu Sachgebietsleitern bestellt werden. Danach werden als Sachgebietsleiter nicht nur Beamte des höheren, sondern auch des gehobenen Dienstes verwendet. Daher kommt, wenn nach der Fassung der Anlage 1 zur TOA durch den Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 (GMBl 1960 S. 110), die auch nach Inkrafttreten des BAT vom 23. Februar 1961 (GMBl 1961 S. 137) nach dessen § 73 Abs. 3 noch galt, die Großbetriebsprüfer (nach mehrjähriger Bewährung) in die Vergütungsgruppen III und zum Teil II eingestuft werden, also in Gruppen, die nach den Ausführungen unter 4. dem höheren Dienst vergleichbar sind, hierin zum Ausdruck, daß die Stellen für Großbetriebsprüfer denen für Sachgebietsleiter gleichbewertet werden. Denn, wenn die Organisationsnormen für bestimmte Stellen eine Besetzung mit Beamten bestimmter Besoldungsgruppen vorsehen und Bedienstete bestimmter Funktion in bestimmte Vergütungsgruppen eingestuft werden, ist dies die maßgebende Bewertung ihrer Stellung. Sie bietet nämlich die Grundlage dafür, welche Planstellen bestimmter Besoldungsgruppen in die öffentlichen Haushalte eingestellt und welche Angestellten bestimmter Vergütungsgruppen dort aufgeführt werden, und wird vom Gesetzgeber durch das Haushaltsgesetz gebilligt.
Der Senat trägt daher keine Bedenken, die Frage, ob im Sinne des § 8 des Steuerberatungsgesetzes Großbetriebsprüfer sich in einer einem Sachgebietsleiter des Finanzamts mindestens gleichwertigen Stellung befinden, zu bejahen.
Da der Bg. erheblich länger als fünf Jahre als Großbetriebsprüfer tätig war und dieser Vergütungsgruppe angehörte, sieht der Senat die Voraussetzungen für seine Befreiung von der Steuerberaterprüfung als gegeben an.
Die Vorinstanz ist demnach, auch ohne auf die Frage der Gleichwertigkeit der Stellung eingegangen zu sein, zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt. Mit Recht ist allerdings gerügt, daß die Vorentscheidung selbst die Befreiung ausgesprochen hat, anstatt nur auf die Verpflichtung der Verwaltung zu dieser Maßnahme zu erkennen. Daher war die Rb. des Finanzministeriums unter entsprechender änderung des Tenors der Vorentscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 411134 |
BStBl III 1964, 279 |
BFHE 1964, 130 |
BFHE 79, 130 |
StRK, StBG:8 R 1 |