Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuer, sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 GrEStG steht mit dem GG in Einklang.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3, § 3 Ziff. 6; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Tatbestand
An einer am 14. Dezember 1953 gegründeten GmbH, zu deren Vermögen seit 1954 ein bebautes Grundstück mit einem auf den 1. Januar 1955 festgestellten Einheitswert von 32.000 DM gehört, waren seit der Gründung als Gesellschafter beteiligt: der Vater des Bf. mit einer Stammeinlage von 14.000 DM, seine Ehefrau, die Mutter des Bf., mit einer Stammeinlage von 5.000 DM und deren Mutter, die Großmutter des Bf., mit einer Stammeinlage von 1.000 DM. Durch notariellen Vertrag vom 17. Februar 1956 - Urk. R. Nr. 371 - trat die Großmutter des Bf. ihren Geschäftsanteil an ihren volljährigen Enkel, den Bf., für 250 DM ab. Seine Mutter trat durch notariellen Vertrag vom gleichen Tage - Urk. R. Nr. 372 - von ihrem Geschäftsanteil von 5.000 DM einen durch Teilung entstandenen Anteil von 2.000 DM an den Bf. ab, so daß nun am Stammkapital der Gesellschaft nur noch der Vater des Bf., seine Ehefrau und ihr Sohn, der Bf., beteiligt waren.
Das Finanzamt zog auf Grund der Abtretung des Geschäftsanteils der Großmutter an den Bf. diesen mit Bescheid vom 1. März 1956 nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG zur Grunderwerbsteuer heran und setzte eine Steuer von 960 DM und einen Zuschlag des Stadtkreises von 1.280 DM, zusammen 2.240 DM fest. Auf die als Einspruch behandelte Sprungberufung setzte das Finanzamt gemäß der Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 6 GrEStG (betreffend Grundstückserwerb durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind) die Steuer (nebst Zuschlag) auf 2.128 DM herab.
Die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Berufung wurde vom Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Vorinstanz sah im Streitfall den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG als gegeben und diese Vorschrift als mit dem Grundgesetz (GG) im Einklang stehend an; sie erachtete auch die Befreiungsvorschrift des § 3 Ziff. 6 GrEStG als zutreffend angewendet.
Entscheidungsgründe
Die Rb. hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Finanzgericht im Streitfall den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG als vorliegend angesehen. Zum Vermögen der GmbH gehört ein inländisches Grundstück. Der notarielle Vertrag vom 17. Februar 1956, durch den die Großmutter ihren GmbH-Geschäftsanteil an ihren Enkel, den Bf., abtrat, stellte ein anteilvereinigendes Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG dar. Durch die übertragung dieses Geschäftsanteils auf den Bf. wurden alle Anteile der GmbH in der Hand der Eltern des Bf. und ihres Sohne vereinigt. Zwar hat der Bf. recht, wenn er vorträgt, im Streitfall seien nicht die sämtlichen GmbH-Anteile in der Hand des Bf. und seines Ehegatten oder seiner Kinder vereinigt worden. Das ist jedoch nach dem Gesetz nicht erforderlich. Wenn das Gesetz auch seinem Wortlaut nach unter anderem darauf abstellt, daß alle Anteile der Gesellschaft in der Hand "des Erwerbers und seines Ehegatten oder seiner Kinder" vereinigt würden, und wenn auch bei der Auslegung des Gesetzes grundsätzlich von seinem Wortlaut auszugehen ist, so findet doch die reine Wortauslegung nach der ständigen Rechtsprechung dort ihre Grenze, wo sie dem Sinn des Gesetzes offensichtlich widersprechen und zu einem der Vernunft entgegenstehenden sinnwidrigen Ergebnis führen würde. Zu einem solchen Ergebnis würde aber die von dem Bf. vertretene Auffassung führen. Es kann der Wille der auf einen bestimmten Rechtsverkehrsvorgang abstellenden, zur Verhinderung von Steuerumgehungen geschaffenen Vorschrift des § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG nicht sein, ein anteilvereinigendes Rechtsgeschäft dann für grunderwerbsteuerpflichtig zu erklären, wenn der letzte Geschäftsanteil an der GmbH von dem Vater des Bf. erworben worden wäre, nicht aber dann, wenn er von dem Bf. erworben wurde. Das Steuerbegründende, das Wesentliche an der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG ist die Anteilsvereinigung in der Hand der in dem Gesetz bezeichneten Familienangehörigen. Dieser bereits vom Reichsfinanzhof unter anderem in dem Urteil II 42/42 vom 18. Juni 1942, RStBl 1942 S. 749, 750, Slg. Bd. 52 S. 38 ff., 40, vertretenen Ansicht, der auch Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 6. Aufl. 1960, Bem. 207 zu § 1 S. 106, folgen, tritt der erkennende Senat bei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, führt die Vereinigung der GmbH-Anteile in der Hand der im Gesetz bezeichneten Familienangehörigen die Steuerpflicht herbei, damit die Steuer nicht durch Verteilung der Anteile auf diese Familienangehörigen umgangen wird. Deshalb werden diese Familienangehörigen als Personeneinheit betrachtet. In übereinstimmung mit der Vorinstanz sind daher unter "Kindern" im Sinne des Gesetzes nach dem mit ihm verfolgten Zweck nicht nur minderjährige "Kinder", sondern auch volljährige "Kinder" zu verstehen. Das Gesetz spricht folgerichtig auch nicht von "minderjährigen Kindern". Es faßt im § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG Ehegatten, Eltern und Kinder zusammen wegen des nahen persönlichen Verhältnisses, in dem diese Personen in aller Regel zueinander stehen. Das Finanzgericht hat daher zutreffend als rechtlich unerheblich die Einwände des Bf. zurückgewiesen, die Eltern des Bf. lebten in Gütertrennung, der Bf. sei im Zeitpunkt des notariellen Vertrages vom 17. Februar 1956 bereits volljährig gewesen, sein Vater habe auch nicht eine sich aus dem Gesetz ergebende Möglichkeit gehabt, die Vereinigung der sämtlichen GmbH-Anteile in der Hand der in § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG bezeichneten Familienangehörigen zu verhindern, die familienrechtlichen Beziehungen der Gesellschafter hätten auch keine Abhängigkeit wie nach § 2 Abs. 2 UStG zur Folge. Es trifft auch zu, daß auf Grund der Verwirklichung des Steuertatbestandes des § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer entstanden ist. Es kommt mithin nicht darauf an, daß - wie der Bf. vorträgt - im Streitfall kein Mißbrauch des Gesetzes stattgefunden und keine Umgehungsabsicht bestanden habe.
Dem Finanzgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Regelung des § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG im Einklang mit dem GG steht. Der Bundesfinanzhof ist bisher von der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG ausgegangen (vgl. z. B. das Urteil II 239/56 U vom 15. Mai 1957, BStBl 1957 III S. 249 f., Slg. Bd. 65 S. 42). An dieser Auffassung, die auch das Finanzgericht Düsseldorf in dem rechtskräftigen Urteil III 58/57 Verk vom 28. September 1960, Entscheidungen der Finanzgerichte 1961 S. 167 Nr. 200, dessen Kölner Kammern in dem Urteil VI d 24/58 vom 30. Juni 1959, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1959 S. 188/9, sowie Glöggler in Rechts- und Wirtschaftspraxis 14, Steuer-R D Grunderwerbsteuer II B 8 (S. 349, 45 f.) vertreten haben, wird festgehalten. Wie dargelegt, faßt im Interesse der Verhinderung von Steuerumgehungen § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG Ehegatten, Eltern und Kinder wegen des nahen persönlichen Verhältnisses als Einheit zusammen. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung die ihm gezogenen Grenzen nicht überschritten. Er hat nicht willkürlich gehandelt. Er hat auch nicht Gleiches ungleich behandelt. Entgegen der Auffassung des Bf. ist der Gesetzgeber nicht gezwungen, Ehegatten und Verwandte in jeder Hinsicht in jeder einzelnen Vorschrift steuerlich genau so zu behandeln wie Nichtehegatten und Nichtverwandte, oder wenigstens sie steuerlich genau so günstig zu behandeln wie jene anderen Gruppen. Der Gleichheitsgrundsatz - Art. 3 Abs. 1 GG - ist mithin durch die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG nicht verletzt. Auch der durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierte besondere Schutz von Ehe und Familie wird durch die bezeichnete Vorschrift nicht verletzt. Es handelt sich nicht um eine Zusammenveranlagung, wie etwa bei der Einkommensteuer, sondern um eine Verkehrsteuervorschrift zur möglichsten Verhinderung von Steuerumgehungen. Daß eine gesetzliche Vorschrift insofern nicht vollkommen ist, als sie nicht alle Umgehungsmöglichkeiten erfaßt, bewirkt noch nicht eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG. Auch ein Verstoß gegen die Würde des Menschen - Art. 1 Abs. 1 GG - liegt nicht vor. Desgleichen ist das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit - Art. 2 Abs. 1 GG - durch § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG nicht verletzt. Es trifft auch nicht zu, daß die Rechtsfähigkeit durch diese grunderwerbsteuerliche Vorschrift berührt werde.
Auch dem weiteren Begehren des Bf., den Erwerb des Geschäftsanteils von 2.000 DM von seiner Mutter nach § 3 Ziff. 6 GrEStG steuerfrei zu lassen, kann nicht entsprochen werden. Mit dem Erwerb des Geschäftsanteils von 1.000 DM durch den Bf. von seiner Großmutter war die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 GrEStG vollendet, der steuerpflichtige Tatbestand somit erfüllt. Der spätere Erwerb des Geschäftsanteils von 2.000 DM von seiner Mutter konnte an der Höhe der bereits entstandenen Grunderwerbsteuerschuld nichts ändern.
Fundstellen
Haufe-Index 410137 |
BStBl III 1961, 389 |
BFHE 1962, 337 |
BFHE 73, 337 |
StRK, GrEStG:1 R 71 |