Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht, Abgabenordnung, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Verfahrensrecht, Abgabenordnung, Arbeitsrecht, Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Zur Geltendmachung von Forderungen auf Soforthilfeabgaben im Konkursverfahren, insbesondere zur Frage der Berücksichtigung der inzwischen nach dem LAG und nach der 3. AbgabenDV-LA ergangenen Bestimmungen über die Nacherhebung der noch nicht geleisteten, auf die Vermögensabgabe anzurechnenden Soforthilfeabgabe.
Rückwirkende Rechtsänderungen zwischen dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung durch den Bundesfinanzhof sind vom Bundesfinanzhof zu berücksichtigen.
Für die nach § 69 KO erforderliche Ermittlung des Schätzungswertes einer ihren Geldbetrag nach unbestimmten oder ungewissen Forderung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung abzustellen. Das schließt jedoch nicht aus, bei der Schätzung die Erkenntnisse zu verwerten, die im Laufe eines Rechtsstreits nach § 146 KO über die weitere Entwicklung der zu schätzenden Forderung gewonnen worden sind.
Normenkette
AO § 288 Nr. 1; FGO § 118/1; KO §§ 69, 146, 61; LAG §§ 48-49; 3-AbgabenDV-LA 5/2
Tatbestand
I. -
über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde am 5. August 1949 der Konkurs eröffnet. Mit Schreiben vom 15. November 1949 hat das Finanzamt die allgemeine Soforthilfeabgabe in Höhe des rund Vierfachen der Jahresschuld mit zusammen 148.000 DM und die Soforthilfesonderabgabe mit 5.000 DM zur Konkurstabelle angemeldet.
Noch bevor für diese Anmeldung (Nachmeldung) ein weiterer Prüfungstermin festgesetzt worden war - der erste Prüfungstermin hatte bereits am 17. Oktober 1949 stattgefunden, der Prüfungstermin für die Soforthilfeabgabe wurde erst am 18. Mai 1951 abgehalten -, betrieb das Finanzamt, das Grund zur Annahme hatte, der Konkursverwalter werde die Forderungen auf Soforthilfeabgabe bestreiten, die Feststellung dieser Forderungen nach § 146 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 5 der Konkursordnung (KO). Es erließ dazu am 20. April 1950 einen Feststellungsbescheid gegen den Konkursverwalter, inhaltlich dessen die allgemeine Soforthilfeabgabe bei einem Jahresbetrag von 37.264 DM mit dem vierfachen Jahresbetrag von rund 148.000 DM, die Soforthilfesonderabgabe mit 4.948 DM als Konkursforderung geltend gemacht wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Konkursverwalter rechtzeitig Sprungberufung ein, in der er grundsätzlich gegen die Art der Geltendmachung der Soforthilfeabgabe im Konkurs durch das Finanzamt Stellung nahm, daneben höchstens einen Jahresbetrag der allgemeinen Soforthilfeabgabe als im Konkurs anmeldefähig bezeichnete, und sich im übrigen gegen die Inanspruchnahme des Vorrechts nach § 61 Ziff. 2 KO und das vorläufige Verbot der Verteilung der Masse in dem finanzamtlichen Feststellungsbescheid wandte.
In der am 18. Dezember 1951 ergangenen Berufungsentscheidung stellte das Finanzgericht nach Zurückweisung der grundsätzlichen Einwendungen des Konkursverwalters gegen das Verfahren des Finanzamts unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 132/50 S vom 24. April 1951 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1951 III S. 105) die Konkursforderung hinsichtlich der allgemeinen Soforthilfeabgabe auf den doppelten Jahresbetrag (2 x 37.264 DM) mit 74.528 DM, hinsichtlich der Soforthilfesonderabgabe auf 4.948 DM fest. Die in dem Feststellungsbescheid des Finanzamts enthaltenen Nebenentscheidungen über das Konkursvorrecht und das Verbot der Masseverteilung hob das Finanzgericht auf, da sie außerhalb der Finanzamtlichen Zuständigkeit lägen.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts hat der Konkursverwalter Rechtsbeschwerde (Rb.), der Vorsteher des Finanzamts Anschlußbeschwerde eingelegt, wobei der Konkursverwalter nur den einfachen Jahresbetrag, der Vorsteher des Finanzamts den vierfachen Jahresbetrag der allgemeinen Soforthilfeabgabe als Konkursforderung festgestellt wissen wollte.
Entscheidungsgründe
II. -
Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen. Die Anschlußbeschwerde ist nicht begründet.
Das vom Finanzamt eingeschlagene Verfahren war insofern nicht richtig, als das Betreiben der Feststellung einer Forderung als Konkursforderung nach § 146 Abs. 1 KO neben der Anmeldung der Forderung zur Konkurstabelle voraussetzt, daß die betreffende Forderung im Prüfungstermin bestritten wurde. Diese Voraussetzung, die von Amts wegen zu prüfen ist, liegt nicht schon dann vor, wenn der Konkursverwalter bereits vor dem Prüfungstermin zu erkennen gibt, daß er die Forderung bestreiten werde (Jäger, KO, 6. und 7. Auflage, Anm. 12b zu § 146; Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 130 S. 334). Das Urteil des Finanzgerichts wird jedoch durch diesen dem finanzamtlichen Feststellungsbescheid anhaftenden Mangel nicht berührt, weil im Zeitpunkt des Ergehens der Berufungsentscheidung (18. Dezember 1951) die Soforthilfeabgabeforderungen im Prüfungstermin (18. Mai 1951) bestritten waren und die nachträgliche Schaffung der Voraussetzungen für das Feststellungsverfahren vor Abschluß der letzten Tatsacheninstanz eine bis dahin unzulässige Sachentscheidung ermöglicht (Jäger a. a. O., Anm. 21 - S. 560 oben - zu § 146).
Nach § 146 Abs. 4 KO kann die Feststellung einer Forderung als Konkursforderung nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag gerichtet werden, der in der Anmeldung oder dem Prüfungstermin angegeben ist. Die ursprüngliche Anmeldung ging für die allgemeine Soforthilfeabgabe auf den rund vierfachen Jahresbetrag von 148.000 DM, für die Soforthilfesonderabgabe auf 5.000 DM. Nun hat aber das Finanzamt seine ursprüngliche Anmeldung mit Schreiben vom 19. Juni 1951 an das Konkursgericht bezüglich der allgemeinen Soforthilfeabgabe auf den zweifachen Jahresbetrag mit 74.528 DM, bezüglich der Soforthilfesonderabgabe auf 4.958 DM ermäßigt. Daraufhin hat das Konkursgericht die Tabelle am 23. Juni 1951 entsprechend berichtigt. Diese formlose Berichtigung der Tabelle nach unten - ohne Festsetzung eines neuen Prüfungstermins - steht in übereinstimmung mit Schrifttum und Rechtsprechung, die nur bei einer Erweiterung der angemeldeten Forderungen (und bei einer änderung des das Wesen der Forderungen bestimmenden Schuldgrundes) eine neue Anmeldung (und Prüfung) verlangen, eine Beschränkung des angemeldeten Betrages jedoch ohne weitere Förmlichkeiten zulassen (Jäger a. a. O. Anm. 21 - S. 561 - zu § 146; Reichsgericht vom 10. Januar 1911 in Leipziger Zeitschrift für Deutsches Recht 1912 S. 236). Damit entfällt als Folge der Beschränkung der Anmeldung auf den Betrag der berichtigten Tabelle die Möglichkeit, im gegenwärtigen Feststellungsverfahren über die Beträge von 74.528 DM und 4.948 DM (an die sich die Vorentscheidung gehalten hat) hinauszugehen.
In sachlicher Beziehung ergibt die Prüfung der Rb. und der Anschlußbeschwerde folgendes. Dem Finanzgericht ist darin beizupflichten, daß die Soforthilfeabgabe in vollem Umfange mit Beginn des Währungsstichtags entstanden und daher für ihre gesamte Laufzeit in dem erst nach diesem Zeitpunkt eröffneten Konkurs der Gemeinschuldnerin anmeldefähig ist (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs III 132/50 S vom 24. April 1951, BStBl. 1951 III S. 105, und III 26/52 S vom 6. März 1953, BStBl. 1953 III S. 111). Zur Höhe der im Konkurs anmeldbaren Forderungen aus der allgemeinen Soforthilfeabgabe hat der Senat in dem am 24. April 1951, also lange Zeit vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (LAG), ergangenen Urteil ausgeführt, daß nach § 69 KO der Schätzungswert vom Tage der Konkurseröffnung maßgebend sei, und daß hiernach - auf den Stand des Jahres 1949 als dem Jahre der Konkurseröffnung zurückbezogen - schätzungsweise mit einer Laufzeit der allgemeinen Soforthilfeabgabe von zwei Jahren zu rechnen und demgemäß der zweifache Jahresbetrag im Konkurs geltend zu machen sei. Inzwischen ist das LAG in Kraft getreten und damit nach den §§ 48 Abs. 2 Ziff. 1, 49 LAG klargestellt, daß die allgemeine Soforthilfeabgabe für drei Jahre (1. April 1949 bis 31. März 1952) zu leisten war. Zur Frage, inwieweit die zunächst geschuldeten Beträge der drei Jahresleistungen der allgemeinen Soforthilfeabgabe sowie der Betrag der Soforthilfesonderabgabe, soweit sie noch nicht geleistet worden sind, nacherhoben werden, läßt sich die Dritte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. AbgabenDV-LA) vom 8. Oktober 1952 aus. Dabei werden nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung grundsätzlich diejenigen Beträge der allgemeinen Soforthilfeabgabe und der Soforthilfesonderabgabe, die auf die Abgabeschuld zur Vermögensabgabe anzurechnen sind, nacherhoben. Anzurechnen sind nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1, Ziff. 2 Satz 1 der Verordnung die Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe für die Zeit vom 1. April 1949 bis 31. März 1952 (ohne die nach § 24 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes - SHG - für die Soforthilfeabgabe als entrichtet behandelten Beträge) sowie die Beträge an Soforthilfesonderabgabe (ohne die auf betriebsfremde Wirtschaftsgüter und auf nichtgewerbliches Vorratsvermögen entfallende Soforthilfesonderabgabe), und zwar - von der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme des § 2 der Verordnung abgesehen - ohne Rücksicht darauf, ob sie geleistet oder nicht geleistet worden sind. Von dieser grundsätzlichen Regelung macht jedoch § 5 Abs. 2 der Verordnung für nicht geleistete Beträge an Soforthilfeabgabe eine Ausnahme, indem er bestimmt, daß dann, wenn die Summe der anzurechnenden Beträge infolge Anrechnung nicht geleisteter Beträge die Abgabeschuld zur Vermögensabgabe übersteigt, der Unterschiedsbetrag abweichend von § 1 nicht auf die Abgabeschuld anzurechnen und abweichend von § 4 nicht nachzuerheben ist. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Abgabepflichtige hiernach allgemein der Einziehung nicht geleisteter Soforthilfeabgabebeträge widersprechen kann, solange seine Abgabeschuld zur Vermögensabgabe noch nicht festgestellt ist. Im Konkurs des Abgabepflichtigen können jedenfalls die nicht geleisteten Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe und Soforthilfesonderabgabe solange und soweit nicht als Konkursforderung festgestellt werden, als nicht feststeht, daß sie sich im Rahmen der Abgabeschuld des Gemeinschuldners zur Vermögensabgabe halten (vgl. auch Kühne-Wolff, Ausgabe A, Anm. 5 zu § 63 LAG).
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hängt davon ab, ob
die erst nach Ergehen der Vorentscheidung (18. Dezember 1951) eingetretene änderung der Rechtslage durch das LAG und die 3. AbgabenDV-LA im gegenwärtigen Verfahren durch den Bundesfinanzhof zu beachten ist und
der Umstand, daß die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gemäß § 69 KO lediglich nach ihrem Schätzungswert anmeldbaren Soforthilfeabgabeforderungen inzwischen einen bestimmten Betrag angenommen haben, im gegenwärtigen Feststellungsverfahren berücksichtigt werden kann.
Zu a) Die Bestimmungen des LAG und der 3. AbgabenDV-LA haben, soweit sie den übergang von der Soforthilfeabgabe zur Vermögensabgabe regeln und die auf die Soforthilfeabgabe geschuldeten Beträge endgültig festlegen, im Hinblick darauf, daß sowohl die Soforthilfeabgabeschuld als auch die Abgabeschuld zur Vermögensabgabe rückwirkend zu Beginn des 21. Juni 1948 entstanden sind, zwangsläufig ebenfalls rückwirkende Kraft auf den 21. Juni 1948. Bereits der Reichsfinanzhof hat sich mehrfach mit der Frage befaßt, ob nach den im nunmehrigen § 288 der Reichsabgabenordnung (AO) niedergelegten, die Rb. beschränkenden Bestimmungen rückwirkenden Rechtsänderungen zwischen dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung durch das Revisionsgericht von letzterem zu berücksichtigen sind. Der II. Senat des Reichsfinanzhofs hat die Berücksichtigung in der Entscheidung vom 7. Juli 1922 (Slg. Bd. 10 S. 159) verneint, da eine Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts durch die Vorentscheidung nicht vorliegen könne, wenn die betreffende gesetzliche Bestimmung damals noch gar nicht bestanden habe. Dieser Auffassung sind andere Senate, so der VI. Senat in dem Urteil vom 27. September 1922 (Slg. Bd. 10 S. 256), das die Frage ausdrücklich dahingestellt läßt, und der III. Senat unter Hervorhebung seines gegenteiligen Standpunktes in einer vor den Großen Senat gebrachten Sache (Gr. S. vom 20. Oktober 1923, Slg. Bd. 13 S. 44) nicht gefolgt. Zu einer abschließenden Entscheidung der Streitfrage ist es damals nicht gekommen, weil das Urteil des VI. Senats dem in Frage stehenden änderungsgesetz die Absicht des Gesetzgebers unterstellt hat, ihm gegenüber den Verfahrensgrundsatz des damaligen § 267 AO (nunmehr § 288 AO) - falls er überhaupt in der ihm vom II. Senat gegebenen Auslegung bestanden habe - mit rückwirkender Kraft nicht zur Anwendung kommen zu lassen, und auch der Große Senat die Möglichkeit, daß ein einzelnes Steuergesetz von den Vorschriften der AO abweichende Verfahrensgrundsätze aufstelle, bejaht und einen solchen abweichenden prozeßrechtlichen Grundsatz dem seiner Entscheidung unterliegenden änderungsgesetz entnommen hat. Auch der erkennende Senat kann sich der Auffassung des II. Senats des Reichsfinanzhofs in der Entscheidung vom 7. Juli 1922 nicht anschließen. Wenn sich ein späteres Abgabegesetz zulässigerweise rückwirkende Kraft beilegt, so wird durch die Berücksichtigung des neuen Gesetzes in der Revisionsinstanz die Vorschrift des § 288 Ziff. 1 AO schon deshalb nicht verletzt, weil nunmehr feststeht, daß die Vorentscheidung das infolge der Rückwirkung auch für den Zeitpunkt des Ergehens der Vorentscheidung geschaffene neue Recht nicht oder nicht richtig angewandt hat. Diese Auffassung hat auch die wünschenswerte Folge, die Revisionsinstanz von dem Zwang zu entbinden, ein Urteil zu bestätigen, das im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr Rechtens ist, und eine Verzögerung des Verfahrens durch Verweisung des Abgabeschuldners auf etwaige in dem neuen Recht begründete Erstattungsansprüche zu vermeiden. Im übrigen stimmt die nunmehrige Auffassung des Senats auch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein, der in dem Urteil vom 26. Februar 1953 (Bundesgerichtshof in Zivilsachen Bd. 9 S. 101) die entgegengesetzte Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgehoben hat.
Zu b) Für die nach § 69 KO erforderliche Ermittlung des Schätzungswertes einer ihrem Geldbetrag nach unbestimmten oder ungewissen Forderung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung abzustellen (Jäger a. a. O., Anm. 8 zu § 69 KO). Das schließt jedoch nicht aus, bei der Schätzung die Erkenntnisse zu verwerten, die im Laufe eines Rechtsstreits nach § 146 KO über die weitere Entwicklung der zu schätzenden Forderung gewonnen worden sind (Reichsgericht in Zivilsachen Bd. 170 S. 276). Eine solche Berücksichtigung der späteren Entwicklung ist vollends unerläßlich, wenn wie hier infolge der besonderen Rechtslage abgabenrechtliche Forderungen mit Rückwirkung auf einen vor der Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt entstanden sind, deren Ermittlung, sofern die betreffenden Gesetze zur Zeit der Konkurseröffnung noch gar nicht ergangen waren, anders gar nicht möglich ist.
III. - Hiernach muß die Anschlußbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen werden, obwohl grundsätzlich zwar nicht der vierfache, wohl aber der dreifache Jahresbetrag der allgemeinen Soforthilfeabgabe als Konkursforderung anmeldbar gewesen wäre. Die Zurückweisung der Anschlußbeschwerde ergibt sich ohne weiteres daraus, daß im gegenwärtigen Verfahren eine Feststellung der streitigen Forderungen über die berichtigten Tabellenbeträge hinaus - 74.528 DM für die allgemeine Soforthilfeabgabe und 4.948 DM für die Soforthilfesonderabgabe - nicht zulässig ist.
Auf die Rb. des Konkursverwalters ist die Vorentscheidung aufzuheben und die nichtspruchreife Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen. In dem erneuten Verfahren wird nach den Ausführungen unter II 3 zu prüfen sein, ob die berichtigten Tabellenbeträge (74.528 DM und 4.948 DM) nicht etwa die Abgabeschuld der Gemeinschuldnerin zur Vermögensabgabe übersteigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 318 Abs. 2 AO.
Fundstellen
Haufe-Index 407800 |
BStBl III 1953, 364 |
BFHE 1954, 190 |
BFHE 58, 190 |