Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Durch die Pauschregelung in § 26 Abs. 2 EStDV sind auch Parkgebühren abgegolten, die ein Arbeitnehmer für das Abstellen seines Kraftfahrzeuges während der Arbeitszeit bezahlt.
Normenkette
EStG § 9 Ziff. 4, § 9/1/4; EStDV § 26 Abs. 2; LStDV § 20/2
Tatbestand
Der beschwerdeführende Ehemann (Bf.) hatte als Arbeitnehmer im Streitjahr 1961 ein Bruttogehalt von 16.450 DM. Die Eheleute wohnen in A., 26 km entfernt von der Arbeitsstätte des Bf. in B., zu der dieser täglich mit seinem PKW fährt. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 1961 setzte das Finanzamt für diese Fahrten den Pauschbetrag von § 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV von 0,50 DM je km für 250 Tage, als 3.250 DM, als Werbungskosten an. Es lehnte ab, die darüber hinaus als Werbungskosten geltend gemachten 375 DM für Parkgebühren zu berücksichtigen. Der Einspruch und die Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht war ebenso wie das Finanzamt der Auffassung die Parkgebühren seien durch die Pauschalierung der Fahrtkosten abgegolten. Die Abgeltung der Fahrtkosten nach § 20 Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 LStDV beziehe sich nicht nur auf die unmittelbar durch die Fahrten entstehenden Kosten, sondern auf alle Aufwendungen, die bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstünden, also auch auf die anteiligen Kosten für die Unterstellung des PKW am Wohnort und auf die Parkgebühren am Ort der Arbeitsstätte. Aus der Tatsache, daß die Pauschalierung für den Bf. günstiger wäre, wenn er keine Parkgebühren zu bezahlen brauchte, ergebe sich nicht etwa, daß die gesetzliche Regelung im ganzen für ihn ungünstig sei; denn infolge der großen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei der Anteil der festen Kosten des Bf. (Kraftfahrzeugsteuer, Haftpflichtversicherung) an dem km-Satz von 0,50 DM gering, so daß die Pauschalierung für ihn im ganzen günstig sei.
Der Bf. weist in seiner Rb. darauf hin, daß normalerweise bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Parkgebühren nicht anfielen. Mit den Pauschsätzen seien aber nur die "üblichen" Kosten abgegolten. Die Belastung durch die Parkgebühren, die im Streitjahr 375 DM betragen habe, habe sich übrigens inzwischen auf 1.000 DM erhöht. Das sei kein unbedeutender Betrag. Die Minderheit von Arbeitnehmern, die in den Zentren der Großstädte beschäftigt sei und der von den Arbeitgebern kein Parkplatz zur Verfügung gestellt werde, sei durch diese Ausgaben gegenüber den anderen Arbeitnehmern erheblich stärker belastet. Die Versagung des Werbungskostenabzugs führe daher für sie zu einer ungleichmäßigen Besteuerung.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die zur Durchführung des § 9 Ziff. 4 EStG in § 26 Abs. 2 EStDV 1961 (ß 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV) getroffene Pauschalierungsregelung rechtsgültig ist (vgl. z. B. das Grundsatzurteil VI 159/58 S vom 18. März 1960, BStBl 1960 III S. 255, Slg. Bd. 71 S. 21). Daß es aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert wäre, die bedeutungsvolle Pauschalregelung im EStG selbst zu verankern, wie es in den "Untersuchungen zum Einkommensteuerrecht - Bericht der Einkommensteuerkommission" (Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen, Heft 7, Verlag Stollfuß, S. 136/137) angeregt ist, ändert an der Rechtsgültigkeit der gegenwärtigen Regelung nichts.
Die Pauschsätze in § 26 Abs. 2 EStDV (ß 20 Abs. 2 Ziff. 2 LStDV) gelten die Kosten ab, die Arbeitnehmern durch die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück entstehen. Die Abgeltung bezieht sich allerdings nur auf die normalen Kosten einschließlich der Absetzung für Abnutzung - AfA - (Urteil des Senats VI 79/60 S vom 2. März 1962, BStBl 1962 III S. 192, Slg. Bd. 74 S. 513). Was zu den "normalen Kosten" zu rechnen ist, kann weder aus dem EStG noch aus der EStDV und der LStDV entnommen werden. Die Abgrenzung zwischen den abgegoltenen normalen Kosten und den nicht abgegoltenen außergewöhnlichen Kosten ist in erster Linie aus dem Sinn der Pauschalregelung zu bestimmen. Das Finanzgericht rechnet die Parkgebühren zu den durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte normalerweise entstehenden Aufwendungen. Der Senat tritt dieser Auslegung bei. Die Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsprämien, die AfA und die üblichen Reparaturen werden durch die Pauschsätze abgegolten. Das Finanzgericht rechnet mit Recht aber auch die Kosten der Garage am Wohnort des Arbeitnehmers dazu. In den Kreis der abgegoltenen Aufwendungen gehören ebenso die Ausgaben des Arbeitnehmers für die Unterbringung seines Fahrzeugs am Arbeitsort während der Arbeitszeit. Nach der zutreffenden Auffassung des Finanzgerichts bilden diese Ausgaben in gewissem Sinn das Gegenstück zu den Garagenkosten. Daß nicht alle Arbeitnehmer, die mit dem PKW zur Arbeitsstätte fahren, durch derartige Ausgaben belastet sind, trifft zu. Bei den Arbeitnehmern, die zusätzliche Aufwendungen für die Garage oder einen Parkplatz machen, können gleichwohl diese Aufwendungen nicht als zusätzliche Werbungskosten berücksichtigt werden, weil sie noch im Rahmen der Fahrten liegen, deren Kosten durch die Pauschalregelung abgegolten sind. Wie bereits in dem Urteil VI 79/60 S (a. a. O. ) entschieden ist, kommen allenfalls Aufwendungen, deren Höhe in keinem Verhältnis mehr zu dem bei der Besteuerung berücksichtigten Abgeltungsbetrag stehen, als Werbungskosten neben dem Pauschbetrag in Betracht. Dies wurde in dem Urteil VI 79/60 S (a. a. O.) für erhebliche Reparaturkosten von nahezu 4.000 DM anerkannt. Die Parkgebühren von 375 DM sind damit nicht vergleichbar. Sie halten sich bei dem als Werbungskosten anerkannten Pauschbetrag von 3.250 DM im Rahmen der bei jeder Pauschregelung möglichen Ungenauigkeiten, die bei einer solchen Besteuerung nicht vermeidbar sind und die den Finanzverwaltungen und den Steuerpflichtigen im Interesse der Vereinfachung vom Gesetzgeber zugemutet werden dürfen, ohne daß der Gesetzgeber damit willkürlich gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.
Fundstellen
Haufe-Index 411707 |
BStBl III 1965, 509 |
BFHE 1966, 21 |
BFHE 83, 21 |
StRK, EStG:9/4 R 34 |