Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrere Ehegatten-Vermietungsunternehmen (Bruchteilsgemeinschaft und GbR)
Leitsatz (NV)
Vermieten Ehegatten einerseits ein in ihrem Bruchteilseigentum stehendes Grundstück ohne Hinzutreten gesellschaftsrechtlicher Merkmale und andererseits ein ausdrücklich in GbR erworbenes Grundstück, liegen umsatzsteuerrechtlich zwei Unternehmen vor, wenn die Ehegatten die GbR nur zum Zwecke der Vermietung des letztgenannten Grundstücks gegründet haben und bei dessen Vermietung sowie auch sonst in bezug auf dieses Grundstück im Geschäftsverkehr als GbR aufgetreten sind.
Normenkette
UStG 1980 § 2 Abs. 1; BGB §§ 705, 744-745
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die Eheleute H, waren je zur Hälfte Miteigentümer eines von ihnen bewohnten Hausgrundstücks. Ab dem 1. September 1977 vermieteten sie einige Räume des Hauses an die H-GmbH als Büro- und Lagerräume. In dem schriftlichen Mietvertrag sind als Vermieter Herr ... und Frau ... H bezeichnet. Die Mieten flossen auf ein Konto der Klägerin (Ehefrau); Aufwendungen für das Gebäude wurden von Privatkonten der Kläger geleistet. Die Kläger verzichteten auf die Steuerfreiheit der Vermietungsumsätze und optierten zur Regelbesteuerung; sie wurden entsprechend ihren Erklärungen zur Umsatzsteuer veranlagt.
Am 12. Februar 1982 errichteten die Kläger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter dem Namen an ... und ... H GbR. Gegenstand der Gesellschaft war die Vermietung einer bestimmten Lagerhalle mit Büroräumen (§ 2 des Gesellschaftsvertrags), die die Eheleute durch Grundstückskaufvertrag vom selben Tag als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts erwarben. Auch in den Verträgen zur Finanzierung des Grundstückserwerbs traten die Eheleute gegenüber der Bank als GbR auf.
Durch Mietvertrag vom 10. Mai 1982 vermieteten die Kläger unter der Bezeichnung ... und ...H GbR das Grundstück (im folgenden: Betriebsgrundstück) an die H-GmbH. Der Zahlungsverkehr wurde über ein für die GbR eingerichtetes Konto abgewickelt. Für die Vermietung des Betriebsgrundstücks ließen die Kläger eine gesonderte Buchführung errichten und auf die GbR lautende Bilanzen erstellen.
Für die Kläger einerseits und für die GbR andererseits wurden jeweils Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre abgegeben. Darin waren für die GbR die Vermietungsumsätze betreffend das Betriebsgrundstück erfaßt, während die Kläger die Umsätze aus der - fortgeführten - Vermietung der Räume ihres Wohnhauses der Besteuerung unterwarfen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) führte demgegenüber die Besteuerungsgrundlagen in den an die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheiden vom 14. Oktober 1986 zusammen, weil es die GbR auch als Vermieter der Räume des Hausgrundstücks ansah.
Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Zur Begründung macht es im wesentlichen geltend: Die Kläger hätten zivilrechtlich als Miteigentümer ihres Wohngrundstücks nicht nur eine Bruchteilsgemeinschaft gebildet; sie seien vielmehr durch die Vermietung eines Teils der Räume zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden. Dadurch sei ihr Entschluß nach außen hervorgetreten, durch Vermietung gemeinsamen Vermögens als GbR unternehmerisch tätig zu werden. Umsatzsteuerrechtlich sei dieser Unternehmensbereich durch die später vertraglich gegründete GbR lediglich um ein Teilunternehmen erweitert worden. Im übrigen seien die Gründe, die das FG für das Vorliegen verschiedener Organisationsformen im Streitfall angeführt habe, nicht überzeugend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Auffassung des FG, das Unternehmen der GbR umfasse nur die Vermietung des Betriebsgrundstücks und nicht die Vermietung eines Teils des Wohngrundstücks, ist revisionsrechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG 1980 die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Unternehmer im Sinne der bezeichneten Vorschriften ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) derjenige, der Leistungen gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 erbringt (vgl. Urteile vom 19. Mai 1988 V R 115/83, BFHE 154, 173, BStBl II 1988, 916, und vom 28. September 1988 X R 6/82, BFHE 155, 204, BStBl II 1989, 122). Dabei kommt es grundsätzlich darauf an, wer als Unternehmer nach außen hin auftritt (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1987 V R 152/78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29, und vom 11. Oktober 1990 V R 75/85, BFHE 162, 497, BStBl II 1991, 191; BFH-Beschluß vom 30. Juli 1990 V B 48/90, BFH/NV 1991, 62).
2. Die vom FG getroffenen Feststellungen rechtfertigen die rechtliche Würdigung, nicht die GbR, sondern die aus den Eheleuten H bestehende Grundstücksgemeinschaft habe die Umsätze aus der Vermietung des Wohngrundstücks erbracht.
Nach den Feststellungen des FG sind die Kläger nach außen hin als unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Unternehmer aufgetreten. Vermieterin des Betriebsgrundstücks war danach die GbR, die in bezug auf dieses Grundstück auch sonst im Geschäftsverkehr als Gesellschaft aufgetreten ist. Demgegenüber haben die Kläger die Räume ihres Wohnhauses lediglich als gemeinsam handelnde Miteigentümer ohne besondere Organisationsform unter der Bezeichnung Herr ... und Frau ...H vermietet. Diese Würdigung bindet den Senat (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -); sie verstößt nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
Der Auffassung des FA, (bereits) durch die Vermietung einiger Räume ihres Wohngrundstücks sei eine aus den Klägern bestehende GbR entstanden, vermag der Senat nicht zu folgen. Die gemeinschaftliche Vermietung von im Miteigentum von Ehegatten stehenden Grundstücken begründet ohne zusätzliche gesellschaftsrechtliche Merkmale keine GbR. Es fehlt an einem vereinbarten gemeinsamen Zweck (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Verwaltungsmaßnahme i.S. der §§ 744, 745 BGB. Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn (§ 2 Abs. 1 UStG 1980) ist in diesen Fällen die Bruchteilsgemeinschaft (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteile vom 25. März 1993 V R 42/89, BStBl II 1993, 729, und vom 29. April 1993 V R 38/89, BStBl II 1993, 734).
Im Streitfall ergeben sich für die Widerlegung der Vermutung, daß die Kläger zunächst keine GbR gebildet haben, aus den Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte. Danach errichteten die Kläger vielmehr erst mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages am 12. Februar 1982 eine (nur) auf die Vermietung des Betriebsgrundstücks bezogene GbR, die unter dieser Bezeichnung (nur) diese Vermietungsumsätze erbrachte.
Fundstellen