Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Einsatzstellen, der mit seinem eigenen PKW von seiner Wohnung ständig zu ein und demselben Ort fährt, von wo er mit einem Kfz seines Arbeitgebers zu der jeweiligen Einsatzstelle weiterbefördert wird, kann für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem ständig gleichbleibenden Ort nur die Pauschsätze des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG geltend machen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Maurer. Er wohnt in L. 1974 war er bei einem Bauunternehmen in B beschäftigt. Seine Tätigkeit übte er auf verschiedenen Baustellen aus. Diese erreichte er an 195 Tagen des Jahres auf folgende Weise: Er fuhr mit seinem eigenen PKW von seiner Wohnung zu einem 35 km entfernt liegenden Parkplatz in A. Von hier aus wurde er mit einem Firmenbus zu der Baustelle weiterbefördert, auf der er eingesetzt war. Dem Inhaber der Baufirma war diese Handhabung nicht bekannt. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, sich in L von dem Firmenbus abholen zu lassen. Er hat hierauf verzichtet, um dem Busfahrer die Zeit für den Umweg über L zu ersparen.
Der Streit geht nur noch darum, ob der Kläger für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Parkplatz in A nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 0,36 DM für jeden Kilometer, den die Wohnung von dem Parkplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), oder 0,32 DM für jeden gefahrenen Kilometer, also 0,64 DM für den Entfernungskilometer geltend machen kann.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hat in dem Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1974 nur 0,36 DM für den Entfernungskilometer anerkannt. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision rügt der Kläger die unrichtige Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Er meint, die Anwendung der bezeichneten Vorschrift setze voraus, daß der Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Das jedoch sei bei ihm nicht der Fall, weil er an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt gewesen sei. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG dürfe im Streitfall für die Teilstrecke von seiner Wohnung bis zum Parkplatz in A auch deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Kilometersatz von 0,36 DM die tatsächlichen Aufwendungen im Jahre 1974 nicht mehr gedeckt habe.
Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG werden bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die mit einem eigenen Kraftwagen durchgeführt werden, die Aufwendungen für jeden Arbeitstag, an dem der Kraftwagen benutzt wird, nur in Höhe von 0,36 DM für den Entfernungskilometer als Werbungskosten anerkannt. Diese Vorschrift findet auch im Streitfall Anwendung.
Zwar ist der Kläger im Streitjahr an 195 Tagen nicht zwischen seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern zwischen seiner Wohnung und einem bestimmten Parkplatz in A hin- und hergefahren. Das FA und die Vorinstanz haben aber zu Recht diesen Parkplatz einer Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gleichgestellt.
a) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 1974 VI R 189/72 (BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354) ausgeführt hat, bestand der Zweck der Pauschalregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ursprünglich in einer Vereinfachung. Mit der Änderung der Vorschrift durch das Steueränderungsgesetz 1966 (StÄndG 1966) vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 702, BStBl I 1967, 2), durch die der Pauschbetrag von 0,50 DM auf 0,36 DM je Entfernungskilometer herabgesetzt wurde, kam ein zweiter Zweck hinzu: Durch die Kürzung der Pauschbeträge sollte der Anreiz, für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug (Kfz) zu benutzen, eingeschränkt werden. Der Senat hat in dem vorbezeichneten Urteil ausgesprochen, daß dieser Zweck des Gesetzes nur dann erreicht werden kann, wenn alle Fälle, die der Fahrt eines Arbeitnehmers mit einem eigenen Kfz zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wirtschaftlich vergleichbar sind, auch steuerrechtlich gleichbehandelt werden.
Das trifft auf den Streitfall zu. Fährt ein Arbeitnehmer täglich zum Betrieb seines Arbeitgebers mit seinem eigenen Kfz und wird er von hier aus mit einem firmeneigenen Bus zu wechselnden Einsatzstellen befördert, so ist dieser Sachverhalt hinsichtlich der mit dem eigenen PKW zurückgelegten Fahrten mit dem Sachverhalt wirtschaftlich vergleichbar, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers hat.
Dafür, daß die beiden vorbezeichneten Sachverhalte wirtschaftlich vergleichbar sind, sprechen folgende Überlegungen: Der Senat hat in dem Urteil vom 31. Oktober 1973 VI R 98/73 (BFHE 111, 76, BStBl II 1974, 258) die Nichtanwendung der Pauschalregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer auf ständig wechselnden Einsatzstellen tätig ist und zu diesen mit seinem eigenen Kfz fährt, damit begründet, daß ein solcher Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit habe, durch entsprechende Wohnsitznahme selbst die Höhe der Fahrtaufwendungen zu bestimmen, weil diese Aufwendungen entscheidend davon abhängig sind, zu welcher Einsatzstelle der Arbeitnehmer ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers entsandt wird. Ein Steuerpflichtiger jedoch, der von seiner Wohnung aus ständig zu ein und demselben Platz fährt und von einem Firmenbus von diesem Ort aus zu wechselnden Arbeitsstellen weiterbefördert wird, hat durch entsprechende Wohnsitznahme die Möglichkeit, selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen. Dabei ist es unerheblich, ob der feststehende Ort, an den der Steuerpflichtige ständig fährt, der Betrieb seines Arbeitgebers oder ein anderer Ort ist.
Daß im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG wirtschaftlich vergleichbare Fälle gleichbehandelt werden müssen, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil in BFHE 114, 482, BStBl II 1975, 354) für die Fälle entschieden, in denen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar kein "eigenes Kraftfahrzeug" im Wortsinn benutzt wird, der Fall aber mit dem eines "eigenen Kraftfahrzeugs" wirtschaftlich soweit übereinstimmt, daß es zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde, ihn abweichend zu behandeln. Der Senat hat es als ausgeschlossen angesehen, daß der Gesetzgeber, hätte er den Fall gekannt, ihn abweichend von dem Fall des "eigenen Kraftfahrzeugs" geregelt hätte. Diese Gedanken gelten auch für die Streitsache.
2. Daß die Kilometerpauschale des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG die tatsächlichen Aufwendungen nicht deckt, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1969 1 BvL 12/68, BStBl II 1970, 140).
3. Der Kläger hat sich ohne Wissen seines Arbeitgebers von dem Firmenbus nicht an seiner Wohnung abholen lassen, sondern ist an den streitigen 195 Tagen aus Gefälligkeit gegenüber dem Fahrer des Firmenbusses mit seinem eigenen PKW bis zu dem Parkplatz in A gefahren. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob dadurch, wie das FG meint, die Aufwendungen für die Fahrten mit dem eigenen PKW zu dem Parkplatz den Charakter von Werbungskosten verloren haben; denn eine Bejahung dieser Frage würde zu einer unzulässigen Verböserung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung führen.
Fundstellen
Haufe-Index 73615 |
BStBl II 1980, 653 |
BFHE 1981, 62 |