Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Erträgen aus der Beteiligung an ausländischen Investmentfonds
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschriften des AuslInvestmG sind, soweit sie die Besteuerung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds betreffen, abschließend. Erträge des Anlegers aus einer solchen Beteiligung unterliegen nicht bereits deshalb der Einkommensteuer, weil sie nach den allgemeinen Kriterien dem Einkünftekatalog des § 2 EStG unterfallen.
2. Nach der im Jahr 1992 geltenden Fassung des AuslInvestmG ist der durch die vorzeitige Veräußerung von Fondsanteilen erzielte "Zwischengewinn" des Anteilseigners auch dann nicht steuerpflichtig, wenn die Fonds-Verwaltungsgesellschaft dem Anleger eine bestimmte Mindestausschüttung garantiert hatte.
3. Ob die Beteiligung an einem ausländischen Investmentfonds zu einer Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG führt, kann nur im Feststellungsverfahren nach § 18 AStG entschieden werden. Solange ein solches Feststellungsverfahren weder durchgeführt noch eingeleitet worden ist, muss ein die Einkommensteuer des Anlegers betreffendes Verfahren nicht nach § 74 FGO ausgesetzt werden.
Normenkette
AuslInvestmG § 17; EStG §§ 2, 20; AStG §§ 7, 18
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 232; LEXinform-Nr. 0139513) |
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (1992) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Beteiligten streiten darüber, ob hierbei ein Gewinn des Klägers aus der Veräußerung von Anteilen an einem Investmentfonds zu Recht steuererhöhend berücksichtigt worden ist.
Der Kläger erwarb am 24. September 1991 Anteile an einem Luxemburger Investmentfonds. Dieser Fonds bestand aus einem rechtlich unselbständigen Sondervermögen in Form von Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten, an dem die Anleger in Höhe ihrer Anteile beteiligt waren. Verwaltungsgesellschaft des Fonds war eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Luxemburg (X-AG).
Das erste Rechnungsjahr des im Juli 1991 aufgelegten Fonds endete zum 31. Dezember 1992; die Ausschüttung der Gewinnanteile für dieses Rechnungsjahr sollte am 15. Februar 1993 erfolgen. Die X-AG hatte den Anlegern eine Mindestausschüttung garantiert, die auf der Basis des Erstausgabepreises der Anteile für das erste Rechnungsjahr einer Verzinsung von 8 v.H. entsprach. Die Anteilseigner waren berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, wobei sich der Rücknahmepreis nach dem jeweiligen Anteilswert bestimmte. Sowohl die Ausgabe und Rücknahme der Anteile als auch die Ausschüttungen sollten über die X-AG, eine Depotbank oder über weitere Zahlstellen erfolgen.
Am 30. Dezember 1992 veräußerte der Kläger seine Anteile zum Rücknahmepreis an die X-AG, wobei er einen Gewinn in Höhe von 35 713 DM erzielte. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) rechnete ihm daraufhin im Einkommensteuerbescheid 1992 im Zusammenhang mit diesem Geschäft Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 36 884,50 DM zu. Bei diesem Betrag handelt es sich um denjenigen Teil der von der X-AG garantierten Mindestausschüttung, der rechnerisch auf die Besitzzeit des Klägers entfällt.
Das Finanzgericht (FG) hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 232 veröffentlicht.
Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Außerdem macht es geltend, dass dem FG bei der Berechnung der neu festzusetzenden Steuer ein Fehler unterlaufen sei.
Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur anderweitigen Festsetzung der Steuer. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit zu korrigieren, als das FG seiner Steuerberechnung unzutreffende Ausgangsdaten zu Grunde gelegt hat. Mit seinem weitergehenden Antrag kann das FA hingegen keinen Erfolg haben:
1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der bei der Veräußerung der Fondsanteile entstandene Gewinn für den Kläger nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Es handelt sich vielmehr um einen Wertzuwachs auf der Vermögensebene, der der Einkommensteuer nicht unterliegt:
Die steuerliche Behandlung des vom Kläger erzielten Vermögenszuwachses richtet sich nach §§ 17 f. des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. Juli 1969 ―AuslInvestmG― (BGBl I, 986, BStBl I 1969, 435). Für das Streitjahr ist die Fassung des AuslInvestmG anzuwenden, die es durch das Finanzmarktförderungsgesetz vom 22. Februar 1990 (BGBl I 1990, 266, BStBl I 1990, 152) erhalten hat.
b) Der Anwendung der §§ 17 f. AuslInvestmG steht im Streitfall nicht entgegen, dass nach § 21 Abs. 8 des Außensteuergesetzes (AStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992, BGBl I, 297, BStBl I 1992, 146) in den Fällen des § 7 AStG die §§ 16 bis 20 AuslInvestmG nicht anzuwenden sind. Denn der hiernach bestehende Vorrang der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (vgl. dazu Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 21 AStG Rz. 78 ff.) kann nur dann eingreifen, wenn eine solche Hinzurechnung tatsächlich vorgenommen worden ist. Hierzu bedürfte es einer gesonderten Feststellung der hinzuzurechnenden Einkünfte (§ 18 AStG), die im Streitfall nicht erfolgt ist. Solange ein entsprechender Feststellungsbescheid fehlt, bleiben die Vorschriften des AuslInvestmG anwendbar.
c) Aus § 21 Abs. 8 AStG ergibt sich nicht die Notwendigkeit, im Hinblick auf ein etwa noch durchzuführendes Feststellungsverfahren nach § 18 AStG das vorliegende Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Eine Aussetzung könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Erlass eines Grundlagenbescheids konkret bevorsteht. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben: Es ist weder ersichtlich, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sind, noch hat die ggf. hierfür zuständige Finanzbehörde tatsächlich ein Hinzurechnungsverfahren eingeleitet. Zudem ist zweifelhaft, ob ein jetzt noch zu erlassender Feststellungsbescheid nach § 18 AStG nicht schon im Hinblick auf die Festsetzungsfrist rechtsfehlerhaft wäre. Deshalb besteht kein hinreichender Anlass für die Annahme, dass durch einen solchen Bescheid die hier maßgebliche Rechtslage noch in entscheidungserheblicher Weise beeinflusst werden könnte.
d) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG gehören unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. hierzu § 17 Abs. 3 AuslInvestmG) Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die im Gesetz definierten "ausschüttungsgleichen Erträge" zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen sind. "Ausschüttungsgleiche Erträge" sind bestimmte von dem Investmentvermögen vereinnahmte Erträge, soweit diese nicht zur Kostendeckung oder zur Ausschüttung verwendet worden sind. Eine vergleichbare Regelung enthält § 18 AuslInvestmG für Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds, die nicht die Kriterien des § 17 Abs. 3 AuslInvestmG erfüllen. Sowohl im Fall des § 17 als auch in demjenigen des § 18 AuslInvestmG ist mithin die Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auf bestimmte Positionen ―nämlich die effektiv ausgeschütteten und die "ausschüttungsgleichen" Erträge― beschränkt. Ergänzend hierzu bestimmen § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 18 Abs. 1 Satz 3 AuslInvestmG, dass die ausschüttungsgleichen Erträge mit Ablauf desjenigen Geschäftsjahres zufließen, in dem sie vereinnahmt worden sind.
Von den genannten Regelungen werden "Zwischengewinne", die der Anteilseigner bei einer Rückgabe oder Veräußerung von Fondsanteilen vor Ablauf eines Geschäftsjahres erzielt, nicht erfasst. Insbesondere handelt es sich bei diesen Gewinnen nicht um "ausschüttungsgleiche Erträge" im Sinne des AuslInvestmG, da solche erst mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zufließen und zu diesem Zeitpunkt der veräußernde Anteilseigner nicht mehr an dem Fonds beteiligt ist. Der Kursgewinn, der bereits vor dem maßgeblichen Stichtag realisiert worden ist, gehört weder nach § 17 noch nach § 18 AuslInvestmG zu den Einkünften des Veräußerers aus Kapitalvermögen (Scheurle, Der Betrieb ―DB― 1994, 502, 505; Scholtz, Deutsche Steuer-Zeitung ―DStZ― 1997, 113, 115, m.w.N.). Etwas anderes gilt zwar nach der Neufassung der §§ 17 f. AuslInvestmG durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21. Dezember 1993 (BGBl I, 2310, BStBl I 1994, 50), die jedoch erstmals auf nach dem 31. Dezember 1993 zugeflossene Zwischengewinne ―und damit nicht auf den Streitfall― anwendbar ist (§ 19a Abs. 3 AuslInvestmG). Demgemäß kann eine Besteuerung des streitigen Ertrags nicht auf §§ 17 f. AuslInvestmG gestützt werden.
e) § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eröffnet die vom FA in Anspruch genommene Besteuerungsmöglichkeit ebenfalls nicht. Das gilt auch dann, wenn und soweit zu dem Fondsvermögen Wirtschaftsgüter gehört haben, deren Veräußerung dem Grunde nach zu Einkünften i.S. des § 20 Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 EStG führen könnte. Denn die genannten Vorschriften greifen im Streitfall deshalb nicht ein, weil sie durch §§ 17 f. AuslInvestmG verdrängt werden.
Nach diesen Vorschriften folgt ―ebenso wie nach §§ 39 f. des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG)― die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds einem eingeschränkten Transparenzprinzip: Der Anleger wird zwar einerseits grundsätzlich so besteuert, als habe er die im Rahmen des Fonds angefallenen Erträge unmittelbar selbst erzielt. Andererseits wird jedoch ein Teil dieser Erträge ―so z.B. gemäß § 17 Abs. 2 AuslInvestmG bestimmte Spekulationsgewinne― beim Anleger steuerfrei gestellt. Der Gedanke der Transparenz ist mithin nicht in dem Sinne durchgängig verwirklicht, dass der Fonds für Zwecke der Besteuerung vollständig hinweggedacht wird. Es gilt vielmehr nur teilweise, wobei der Umfang seiner Geltung durch die vom Gesetzgeber getroffenen Spezialregelungen bestimmt wird (ebenso zum KAGG Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BFHE 130, 287, BStBl II 1980, 453, 455). Dieses Prinzip gilt unabhängig davon, ob der Fonds als juristische Person ausgestaltet ist oder nicht.
Mit dieser Wirkungsweise der §§ 17 f. AuslInvestmG wäre es nicht vereinbar, einen nicht von dieser Vorschrift erfassten Ertrag aus einem ausländischen Investmentfonds nach den allgemeinen Regeln des EStG zu besteuern. Denn dadurch würde die Privilegierung des Anlegers, die das AuslInvestmG speziell bei nichtrechtsfähigen Fonds beinhaltet, letztlich beseitigt. Der Anleger müsste sich in einem solchen Fall beispielsweise die nicht ausgeschütteten Spekulationsgewinne des Fonds anteilig zurechnen lassen und sie nach § 23 EStG versteuern, obwohl § 17 Abs. 2 Nr. 1 AuslInvestmG für den Fall der Ausschüttung jener Erträge deren Steuerfreiheit anordnet. Das kann nicht richtig sein. §§ 17 f. AuslInvestmG sind deshalb, soweit der Geltungsbereich der Vorschriften reicht, als abschließende Regelungen zu verstehen; für eine unmittelbare Anwendung des § 20 EStG ist daneben kein Raum.
f) Aus demselben Grund kann eine steuerliche Erfassung jener Erträge nicht auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG gestützt werden. Das FA hat zwar in diesem Zusammenhang auf Verwaltungsanweisungen verwiesen, nach denen eine von vornherein abgegebene Renditegarantie dazu führen kann, dass der bei vorzeitiger Veräußerung des Wertpapiers erzielte Ertrag nach jener Vorschrift steuerpflichtig ist (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ―BMF― vom 30. April 1993 IV B 4 -S 2252- 480/93, BStBl I 1993, 343; ähnlich Oberfinanzdirektion ―OFD― Düsseldorf, Verfügung vom 14. Juni 1993 S 2252 A - St 12 H, Finanz-Rundschau 1993, 551). Selbst wenn man dieser Überlegung dem Grunde nach folgen wollte (so z.B. Dötsch in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 20 Rdnr. K 20 "Investmentfonds"), könnte sich hieraus im Streitfall nicht das vom FA angestrebte Ergebnis ableiten lassen. Denn auch eine Anwendung des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG müsste hier jedenfalls daran scheitern, dass diese Vorschrift von §§ 17 f. AuslInvestmG verdrängt wird.
g) Schließlich kann eine Besteuerung des streitigen Ertrags nicht auf den Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung ―AO 1977―) gestützt werden. Denn ein solcher liegt im Streitfall nicht vor:
aa) Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO 1977 liegt zunächst nicht allein darin, dass eine Einkunftsquelle kurz vor einem bestimmten Stichtag veräußert oder anderweitig aufgegeben wird. Das gilt auch dann, wenn ein solches Vorgehen dazu dient, den Zufluss von steuerpflichtigen Einkünften zu vermeiden und statt dessen einen unbesteuerten Wertzuwachs auf der Vermögensebene zu realisieren. Die Ausnutzung des Stichtagsprinzips ist vielmehr dem Grunde nach legitim; hierauf basierende steuerorientierte Gestaltungen können grundsätzlich nur dann dem Anwendungsbereich des § 42 AO 1977 unterfallen, wenn eine vor dem Stichtag erfolgte Maßnahme alsbald nach dem Stichtag rückgängig gemacht oder wesentlich abgeändert wird und sich damit als nur kurzfristig vorgeschoben erweist (BFH-Urteile vom 20. November 1980 IV R 81/77, BFHE 132, 89, BStBl II 1981, 223; vom 13. April 1988 II R 134/86, BFHE 153, 241, BStBl II 1988, 735). Ordnungsgemäß abgewickelte endgültige Dispositionen können demgegenüber nicht allein deshalb, weil sie im Hinblick auf einen steuerlich bedeutsamen Stichtag erfolgt sind, als missbräuchlich verworfen werden. Um eine solche aber geht es im Streitfall, weshalb aus dem Zeitpunkt der Rückgabe der Fondsanteile ein missbräuchliches Verhalten des Klägers nicht abgeleitet werden kann.
bb) Es ergibt sich ebenso nicht aus dem Umstand, dass die Empfängerin der Anteile ―die X-AG― dem Kläger zuvor eine bestimmte Mindestausschüttung garantiert hatte. Richtig ist zwar, dass Leistungen der X-AG aufgrund dieser Garantie beim Kläger zu Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hätten. Die Vermeidung einer hierdurch drohenden Besteuerung kann jedoch unter Missbrauchsgesichtspunkten nicht anders bewertet werden als die Vermeidung einer Steuerpflicht durch Ausschüttungen des Fonds selbst. Unter beiden Aspekten geht es letztlich allein um eine Ausnutzung des Stichtagsprinzips, die nicht als solche unangemessen ist, sondern nur im Fall der lediglich kurzfristigen Vermögensverschiebung zur Anwendung des § 42 AO 1977 führt. Auf den weiteren Vortrag der Kläger, dass die Ausschüttungsgarantie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung gehabt habe und dass zudem die vorzeitige Veräußerung (auch) aus außersteuerlichen Gründen erfolgt sei, muss deshalb hier nicht eingegangen werden.
2. Obwohl die Rechtsauffassung des FG sich hiernach im Ergebnis als zutreffend erweist, müssen das angefochtene Urteil aufgehoben und die Steuer anderweitig festgesetzt werden. Das FA hat nämlich zu Recht geltend gemacht, dass das FG im Rahmen der Steuerberechnung fälschlich nicht von den Werten des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ausgegangen ist, sondern statt dessen einen ―unter demselben Datum erlassenen― Vorauszahlungsbescheid zugrunde gelegt hat. Das vom FG angesetzte zu versteuernde Einkommen ist deshalb um 11 610 DM zu niedrig. Das wird auch von den Klägern eingeräumt, weshalb der Senat auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet.
Das erstinstanzliche Urteil ist folglich insoweit zu korrigieren, als die Steuer nach einem um 11 610 DM höheren zu versteuernden Einkommen festgesetzt wird. Die Berechnung des sich hieraus ergebenden Steuerbetrags wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.
3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 135 Abs. 1 und hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf § 136 Abs. 1 FGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird im Hinblick auf den Berechnungsfehler des FG gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 510275 |
BFH/NV 2001, 236 |
BStBl II 2001, 22 |
BFHE 193, 330 |
BFHE 2001, 330 |
BB 2001, 34 |
DB 2000, 2566 |
DStRE 2001, 17 |
HFR 2001, 409 |
FR 2001, 154 |
LEXinform-Nr. 0571046 |
Inf 2001, 125 |
KFR 2001, 209 |
BuW 2001, 591 |
IStR 2001, 287 |
IWB 2001, 174 |
EStB 2001, 50 |
NZG 2001, 478 |
stak 2001 |