Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Repräsentationsaufwendungen eines Chefarztes anläßlich der Ernennung zum Professor sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, §§ 9, 12 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben, die dem Bf. anläßlich seiner Ernennung zum Professor entstanden sind.
Dem Bf., Chefarzt des Krankenhauses in A., wurde im Jahre 1956 von der Landesregierung der Professorentitel verliehen. Für den Veranlagungszeitraum 1956 begehrt der Bf. die Anerkennung eines Betrages von 2.368,70 DM als Betriebsausgabe. Dieser setzt sich aus Aufwendungen zusammen, die dem Bf. bei Feiern anläßlich der erwähnten Ernennung im und außer Hause, unter anderem mit dem Personal des Krankenhauses, den Assistenzärzten und dem ärzteverein entstanden sind. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben ab. Es handele sich hierbei um Kosten der persönlichen Lebensführung, die dem Bf. auf Grund seiner im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben herausragenden Stellung erwachsen seien, und zwar anläßlich von Feiern, deren Umfang und Ausmaß er selbst bestimmt habe. Auch die Feiern mit den Bediensteten des Krankenhauses seien rein persönlicher Natur gewesen, weil der Bf. nicht deren Arbeitgeber sei. Durch seine Tätigkeit als Arzt seien diese Aufwendungen jedenfalls nicht veranlaßt.
Hiergegen richtet sich das vorliegende Rechtsmittel. Der Bf. vertritt die Ansicht, es handele sich nicht um Aufwendungen zur Erlangung eines Ehrentitels, sondern um solche, die als Folge der Ernennung gemacht worden seien. Die Ernennung zum Professor sei aber allein durch seine berufliche Tätigkeit bedingt und damit ein Betriebsvorgang. Der Begriff der Betriebsausgaben sei umfassender als der der Werbungskosten, weil es nicht darauf ankomme, ob die Ausgaben die berufliche Tätigkeit auch förderten. Die Ernennung zum Professor habe zu einer Erhöhung der steuerpflichtigen Einnahmen geführt. Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht begründete seinen ablehnenden Standpunkt im wesentlichen wie folgt: Die streitigen Aufwendungen seien keine Betriebsausgaben, da sie nicht ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Bf. veranlaßt seien. Feiern dieser Art hätten in Wahrheit den Grund in der Stellung des Steuerpflichtigen innerhalb der menschlichen Gesellschaft. Die Verleihung eines solchen Ehrentitels betreffe nicht die Praxis als solche, sondern die beruflich tätige Person. Wenn schon Spenden aus Anlaß der Verleihung eines Ehrentitels nicht abzugsfähig seien, so gelte dies erst recht für Kosten der vorliegenden Art. Auch die Aufwendungen, die dem Bf. bei Feiern mit dem Krankenhauspersonal und den Assistenzärzten entstanden seien, könnten nicht unter dem Gesichtspunkt der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.
Mit der Rb. rügt der Bf. Verletzung materiellen Rechts. Er beruft sich im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen. Er ist weiterhin der Ansicht, daß die vom Finanzamt herangezogenen Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 558/30 vom 13. November 1930 (RStBl 1931 S. 108) und VI A 1529/31 vom 25. Mai 1932 (RStBl 1932 S. 708) für den Streitfall nicht zuträfen. Die dort entschiedenen Fälle hätten einen Sachverhalt betroffen, bei dem die betreffenden Personen wegen ihrer Verdienste auf öffentlichem Gebiet, mithin außerhalb der rein beruflichen oder betrieblichen Sphäre, geehrt worden seien. Im Streitfalle sei aber die Ernennung zum Professor allein auf Grund der beruflichen Tätigkeit erfolgt. Es sei nicht einzusehen, weshalb Aufwendungen anläßlich eines Firmenjubiläums bei einem Gewerbetreibenden abgezogen werden könnten, nicht jedoch Aufwendungen der vorliegenden Art bei einem freiberuflich Tätigen. Die Vorinstanzen hätten verkannt, daß es allein auf den ausschließlich betrieblichen Anlaß, nicht aber auf dessen mögliche Auswirkung ankomme. Ein Vergleich mit den Kosten zur Erlangung eines Ehrentitels, die nicht abzugsfähig seien, sei in dem vorliegenden Fall nicht angängig.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Dem Finanzgericht wird darin beigetreten, daß die streitigen Aufwendungen zu den gemäß § 12 Ziff. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung gehören. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, daß diese Aufwendungen weder unter dem Gesichtspunkt der Betriebsausgaben noch der Werbungskosten ausschließlich durch den Beruf des Bf. veranlaßt waren. Ohne Rechtsirrtum ist die Vorinstanz davon ausgegangen, daß es sich bei der Verleihung des Professorentitels um eine persönliche Ehrung des Bf. handelt. Wenn aber der Bf. sich infolge dieser Ehrung veranlaßt sah, auf Grund seiner wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung mit einem bestimmten Personenkreis Feiern abzuhalten, so stellen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen Kosten dar, die unter dem Gesichtspunkt der Einkommensverwendung zu betrachten sind. Mit Recht hat sich das Finanzamt auf die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs berufen, die die Kosten zur Erlangung eines Ehrentitels als nicht abzugsfähig erklärten. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Zusammenhang mit der Verleihung von solchen Titeln Aufwendungen vor- oder nachher entstehen. Es ist im gesellschaftlichen Leben üblich, aus einem solchen Anlaß den Anforderungen an eine Repräsentation in gewissem Umfange zu genügen, zumal dann, wenn gute Einkommensverhältnisse einen Aufwand in dem hier vorliegenden Ausmaß erlauben. Aus solchen Repräsentationspflichten folgt aber keineswegs die ausschließliche berufliche Veranlassung des Aufwandes. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, daß die streitigen Aufwendungen nicht durch die ärztliche Tätigkeit des Bf. veranlaßt waren.
Der Bf. irrt, wenn er meint, die vom Finanzgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Betrieb und Person finde im Gesetz keine Stütze. § 12 Ziff. 1 EStG zieht eben gerade die entscheidende Grenze zwischen Ausgaben, die den Betrieb betreffen (§ 4 Abs. 4 EStG), und solchen, die durch die persönliche Lebensstellung unter dem Gesichtspunkt der Einkommensverwendung veranlaßt sind. Die Rechtsprechung hat neuerdings immer wieder betont, daß im Interesse einer gleichmäßigen und gerechten Besteuerung diese Grenzziehung nach objektiven Grundsätzen sowohl für den Begriff der Betriebsausgaben als auch von der Werbungskosten gleichmäßig und einheitlich vorgenommen werden muß (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs VI 79/60 S vom 2. März 1962, BStBl 1962 III S. 192, C 2, Slg. Bd. 74 S. 513). Der Umstand, daß den streitigen Aufwendungen auch berufliche Erwägungen des Bf. zugrunde lagen und daß sie geeignet waren, das berufliche Ansehen und die ärztliche Tätigkeit des Bf. zu fördern, ändert nichts daran, daß im Streitfall keine Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 EStG) vorliegen.
Das Finanzgericht hat mit Recht ausgeführt, daß die Verhältnisse bei einem Firmeninhaber, dem Aufwendungen anläßlich eines Firmenjubiläums entstehen, anders liegen. Jedenfalls kann der vom Bf. gemachte Aufwand mit solchen Unkosten nicht verglichen werden.
Dem Finanzgericht wird auch darin beigetreten, daß die Aufwendungen, soweit sie bei Feiern mit dem dem Bf. unterstellten Krankenhauspersonal entstanden sind, nicht als Werbungskosten (§ 9 EStG) abgezogen werden können. Abgesehen davon, daß der Bf. insoweit nicht in der Eigenschaft als Arbeitgeber gehandelt hat, liegen diesen Aufwendungen die gleichen persönlichen Erwägungen zugrunde wie die im Zusammenhang mit den anderen Feiern. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 Ziff. 1 EStG ist es gerade, solche Aufwendungen, die aus der Person des Steuerpflichtigen (seiner wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung) herrühren, nicht zum Abzug zuzulassen, auch wenn damit unmittelbar oder mittelbar seine berufliche Tätigkeit gefördert wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats IV 23/53 U vom 14. Januar 1954, BStBl 1954 III S. 79, Slg. Bd. 58 S. 439).
Nach alledem mußte der Rb. der Erfolg versagt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 410592 |
BStBl III 1962, 539 |
BFHE 1963, 748 |
BFHE 75, 748 |
StRK, EStG:4 R 494 |