Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Lehnen die Finanzbehörden eine beantragte Stundung ab und entrichtet der Steuerpflichtige während des gegen die Ablehnung betriebenen Rechtsstreits die geschuldete Steuer nach Maßgabe des seinem Antrag zugrunde gelegten Zeitplans, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht erledigt.
Normenkette
AO § 127; StSäumG §§ 4-5; FGO § 138
Tatbestand
Streitig ist die von der Revisionsklägerin (Steuerpflichtigen - Stpfl. -) beantragte, vom Finanzamt und - auf Beschwerde hin - auch von der Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion - OFD -) abgelehnte Stundung (Bewilligung von Ratenzahlungen) der Körperschaftsteuerabschlußzahlung 1963. Nachdem die Schuld inzwischen nach Maßgabe des beantragten Zeitplanes von der Stpfl. beglichen worden ist, beantragt sie, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und nur noch im Kostenpunkt zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Der Rechtsstreit ist - entgegen der Auffassung der Stpfl. - nicht bereits mit der zwischenzeitlichen Begleichung der Steuerschuld in der Hauptsache erledigt. Da die Stundung die Fälligkeit der Steuerschuld hinausschiebt und im Falle ihrer Bewilligung - nach Aufhebung der angefochtenen Vorentscheidung durch das Gericht bereits angesetzte Säumniszuschläge entfallen läßt, im Falle ihrer Nichtbewilligung - Bestätigung der Vorentscheidung durch das Gericht - für den Fall verspätet erfolgter Zahlung je nach der streitigen Steuerart Zinsansprüche gegen den Steuerpflichtigen begründen kann (§§ 4, 5 des Steuersäumnisgesetzes, § 127 a AO), kann eine Erledigung in der Hauptsache nur in der Stattgabe des Antrags durch die beklagte Finanzbehörde während der Rechtshängigkeit der Streitsache gesehen werden. Eine solche Stattgabe liegt im Streitfall jedoch nicht vor.
Auch der Sache nach kann die Stpfl. mit ihrem Begehren nicht durchdringen. Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, unterliegt die nach § 127 Abs. 1 AO durch die Finanzbehörde zu treffende Ermessensentscheidung der gerichtlichen Nachprüfung lediglich bezüglich fehlerhafter Rechtsanwendung oder fehlerhaften Ermessensgebrauchs. Weder das eine noch das andere ist, wie das FG zu Recht dargelegt hat, hinsichtlich der angegriffenen Beschwerdeentscheidung der OFD festzustellen. Die OFD hat die von der Stpfl. vorgetragenen Umstände zutreffend gewürdigt. Sie hat dabei weder das Gesetz falsch angewendet noch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
Saisonbedingte Absatzschwankungen legen der Stpfl. bei der Beurteilung ihrer Liquiditätslage von vornherein eine gewisse Zurückhaltung auf. Entschließungen, wie die Vornahme weiterer Investitionen oder die Kreditgewährung gegenüber Kunden weit über das übliche kaufmännische Maß hinaus, können in keinem Fall ohne Berücksichtigung auch der steuerlichen Verpflichtungen gefaßt werden. Wie es einerseits nicht Sache der Finanzbehörden ist, diese Entschließungen der Stpfl. unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, so ist es andererseits - von besonderen Ausnahmelagen abgesehen - auch nicht ihre Aufgabe, den aus diesen Entschließungen resultierenden Geldbedarf durch Stundung vorhersehbarer Steuerzahlungen finanzieren zu helfen. Daß ihr die Aufnahme von Kreditmitteln zur zeitgerechten Abdeckung der Körperschaftsteuer-Abschlußzahlung 1963 nicht möglich gewesen sei, hat die Stpfl. nicht dargetan. Sie hat insbesondere keinen Finanzstatus vorgelegt, der angesichts ihrer Umsätze und Gewinne eine solche Annahme hätte rechtfertigen können.
Fundstellen
BStBl III 1966, 694 |
BFHE 1966, 810 |
BFHE 86, 810 |
StRK, AO:127 R 21 |