Leitsatz (amtlich)
Die Befreiungsvorschrift des § 1 Ziff. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer vom 2. Juli 1952 für den Ersterwerb eines bebauten Grundstücks ist auch dann anwendbar, wenn der Grundstückserwerber das Gebäude errichtet hat.
Der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, daß das Gebäude vor dem Inkrafttreten des Gesetzes errichtet worden ist.
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) pachtete ein im Lande Niedersachsen gelegenes Grundstück mit der Verpflichtung, darauf für sich und seine Familie ein Siedlungsheim zu errichten. Er baute ein massives Haus, bestehend aus Schlafzimmer, Küche und Nebenräumen, und bezog es im Oktober 1951.
Durch Vertrag vom 25. März 1953 kaufte der Bf. den Boden und begehrte Befreiung von der Grunderwerbsteuer auf Grund des Gesetzes über die Befreiung des sozialen Wohnungsbaus von der Grunderwerbsteuer vom 2. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GVBl. - S. 53, Bundessteuerblatt - BStBl. - II S. 74).
Entscheidungsgründe
Die Vorinstanzen versagten die Befreiung. Die Rechtsbeschwerde (Rb.) führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung an das Finanzamt.
Der Bf. hatte bei der Erörterung der Anwendbarkeit des § 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1952 geltend gemacht, das Grundstück sei z. Zt. des Erwerbs nicht bebaut gewesen, weil der Bau nicht beendet gewesen sei, vielmehr noch die Erfüllung der bauamtlichen Auflage offengestanden habe, das Bauvorhaben so zu erweitern, daß das ganze Bauwerk mit einem Steildach abgedeckt werden kann. Dem Finanzgericht ist darin beizupflichten, daß dieser Umstand die Eigenschaft des erworbenen Grundstücks als eines bebauten Grundstücks nicht in Frage stellt. Hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften des Bewertungsrechts steht den Ausführungen des Bf. entgegen, daß die Vorschriften der §§ 20 bis 66 des Bewertungsgesetzes (BewG) und die zugehörigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz (BewDV) -, die allein in Betracht kommen konnten - etwa § 50 Abs. 3 BewG und § 33a BewDV - nach § 18 Abs. 2 BewG für die Grunderwerbsteuer nur nach näherer Regelung durch die Grunderwerbsteuer betreffenden Gesetze gilt. Hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück als bebaut zu betrachten ist oder nicht, ist aber eine Geltung von Vorschriften des BewG weder im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) noch im Niedersächsischen Gesetz vom 2. Juli 1952 vorgeschrieben worden.
Hat der Bf. hiernach ein bebautes Grundstück erworben, so ist entgegen der Auffassung des Finanzgerichts die Befreiungsvorschrift des § 1 Ziff. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1952 anwendbar. Nach dieser Bestimmung ist grunderwerbsteuerfrei der erste Erwerb eines Grundstücks, auf dem ein Gebäude der in Ziff. 1 bezeichneten Art errichtet worden ist, wenn z. Zt. des Erwerbs Wohnungen in dem Gebäude noch nicht oder höchstens seit 3 Monaten (ersetzt laut änderungsgesetz vom 13. Juli 1953, GVBl. S. 47, BStBl. II S. 90, durch "seit 3 Jahren", anwendbar auf Erwerbsvorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 3. Juli 1952 entstanden ist) bezogen sind.
Das Finanzgericht hat die Anwendung dieser Vorschrift versagt, weil der Erwerber und nicht der Veräußerer das Gebäude errichtet habe. Hinsichtlich des Erfordernisses der Errichtung des Gebäudes durch den Veräußerer, stützt sich das Finanzgericht auf den das Gesetz vom 2. Juli 1952 betreffenden Erlaß des Niedersächsischen Ministers der Finanzen vom 9. Juli 1952, BStBl. II S. 106, der die Befreiungsvorschrift damit begründe, sie solle dem Ersterwerber eines fertigen Gebäudes Steuerbefreiung gewähren, wenn Gemeinden oder andere Grundbesitzer selbst Kleinwohnungen errichten und anstatt unbebauter Grundstücke fertige Gebäude weiterveräußern; sie solle auch dem Veräußerer einen Anreiz geben, selbst zu bauen, weil er das fertige Gebäude unbelastet von der Grunderwerbsteuer veräußern könne.
Hierin kann dem Finanzgericht nicht gefolgt werden. § 1 Ziff. 3 des Gesetzes sagt nichts darüber, daß der Veräußerer das Gebäude errichtet haben muß; der klare Wortlaut ("errichtet worden") umfaßt auch den Fall der Errichtung durch den Erwerber. Diese Anwendung der Vorschrift hat auch ihren guten Sinn. Ebenso wie der Erwerber von der Grunderwerbsteuer freigestellt wird, wenn der Veräußerer das Gebäude errichtet hat, ist die Befreiung um so mehr gerechtfertigt, wenn der Erwerber selbst dies getan hat, z. B. weil er die erforderlichen Mittel für den Bau und den Boden zugleich nicht zur Verfügung hat oder weil er aus einem nicht in seiner Person liegenden Grunde den Boden noch nicht erwerben kann. Die Begründung zu dem Gesetz (Regierungsvorlage vom 26. Februar 1952, Landtagsdrucksache Nr. 395 der zweiten Wahlperiode) enthält zwar die von dem Niedersächsischen Finanzminister in dem Erlaß gebrachte Ausführung; doch ist die Bebauung durch den Veräußerer derart überwiegend der Normalfall, daß aus der Nichterwähnung der Ausnahme Schlüsse nicht gezogen werden können. Eine etwa abweichende Auffassung hat in dem Gesetz keinen Niederschlag gefunden.
Es ergibt sich noch die Frage, ob die Anwendung des § 1 Ziff. 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1952 dadurch ausgeschlossen wird, daß das Gebäude bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes errichtet worden ist. Der klare Wortlaut der Vorschrift führt zur Verneinung der Frage. Hier steht die Begründung der Staatsregierung ausdrücklich auf dem aus dem Wortlaut sich ergebenden Standpunkt, indem zu dem Entwurf des änderungsgesetzes vom 13. Juli 1953 (GVBl. S. 47, BStBl. II S. 90), durch das die Frist von 3 Monaten auf 3 Jahre verlängert worden ist, ausgeführt wird (Regierungsvorlage vom 17. Juni 1953, Landtagsdrucksache Nr. 1054 der zweiten Wahlperiode): Das (nämlich die Rückwirkung des Gesetzes) bedeutet allerdings für die übergangszeit, daß auch in den Fällen, in denen die Grunderwerbsteuerschuld kurz nach dem 3. Juli 1952 entstanden ist, die Wohnungen jedoch bereits seit geraumer Zeit bezogen waren, eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer in Betracht kommt.
Schon seit April 1951 hatte auch das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz über die Grunderwerbsteuerbefreiung beim Wohnungsbau vom 4. April 1951 (GVBl. S. 92) vorgelegen, in dem die Steuerbefreiung des Ersterwerbs eines bebauten Grundstücks (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3) gleichfalls dann nicht ausgeschlossen war, wenn das Grundstück bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bebaut worden war.
Die Frist von 3. Jahren ist im Streitfall nicht überschritten. Da aber die weitere Voraussetzung, daß das Gebäude die im § 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1952 erwähnten Merkmale erfüllt, noch nicht erörtert worden ist, wird die Sache zur Prüfung in diesem Sinne und erneuten Entscheidung an das Finanzamt zurückverwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 408044 |
BStBl III 1954, 359 |
BFHE 1955, 387 |
BFHE 59, 387 |
StRK, GrEStG:4/1/1 R 4 |