Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme der Kosten anlässlich des Geburtstags des Geschäftsführers und mittelbaren Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft als vGA
Leitsatz (amtlich)
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die Kosten einer Veranstaltung, zu der ihr Geschäftsführer und mittelbarer Gesellschafter aus Anlass seines Geburtstags eingeladen hat, so sind ihre sich hieraus ergebenden Aufwendungen vGA. Das gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von der Höhe der Aufwendungen und auch dann, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Gesellschaft sind.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) anlässlich des Geburtstags eines ihrer Geschäftsführer steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftsanteile sämtlich von der X-KG gehalten werden. Die X-KG wird von X beherrscht. X war im Streitjahr (1990) zugleich Vorsitzender der Geschäftsführung der Klägerin.
Im Verlauf des Streitjahres fand am 50. Geburtstag des X eine Veranstaltung statt, die von der Klägerin finanziert wurde und an der ca. 2 650 Personen teilnahmen. Ungefähr 70 Teilnehmer gehörten zur örtlichen Geschäftswelt und zum Bekanntenkreis des X; die übrigen waren Betriebsangehörige der Klägerin. Die Einladung war von X unterzeichnet worden und hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
"Liebe Mitarbeiterinnen, liebe Mitarbeiter, am … möchte ich mit Ihnen … meinen 50. Geburtstag feiern. Dazu lade ich Sie herzlich ein."
Die Klägerin behandelte die Aufwendungen für die Veranstaltung als gewinnmindernde Betriebsausgaben. Dagegen sah der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) hierin eine vGA, weshalb er das zu versteuernde Einkommen der Klägerin entsprechend erhöhte. Der dagegen gerichteten Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 50 abgedruckt.
Mit seiner Revision rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Das FA hat die Finanzierung der streitigen Veranstaltung durch die Klägerin zu Recht als vGA beurteilt. Dem auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheid stehen auch Gründe des Vertrauensschutzes nicht entgegen.
1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Aufwendungen um Betriebsausgaben der Klägerin handelt. Denn die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, und Kapitalgesellschaften verfügen nicht über eine private Sphäre, so dass bei ihnen jeglicher Aufwand zu Betriebsausgaben führt und den (Steuer-)Bilanzgewinn mindert. Das gilt auch für vGA. Diese dürfen jedoch nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern und sind deshalb außerhalb der Bilanz dem Gewinn hinzuzurechnen (Senatsurteile vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182, 123; vom 24. April 2002 I R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416; vom 17. Dezember 2003 I R 22/03, BFHE 205, 67, BStBl II 2004, 524).
2. Eine vGA kann nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. darin liegen, dass eine Kapitalgesellschaft im Interesse ihres Gesellschafters Aufwendungen tätigt, die in ihrer Bilanz den Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mindern (z.B. Senatsurteil vom 18. Februar 1999 I R 62/98, BFH/NV 1999, 1515; BFH-Beschluss vom 2. Juli 1999 VIII B 43/99, BFH/NV 2000, 84; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. Oktober 1999 I B 164/98, BFH/NV 2000, 749). Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass die Übernahme der Aufwendungen durch die Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder zumindest mitveranlasst ist (Senatsurteil in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416). Das wiederum ist u.a. dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter die Gesellschaft beherrscht und die Leistung der Gesellschaft ihrer Art nach die Sphäre des Gesellschafters berührt, ohne durch eine klare und eindeutige Vereinbarung von dieser abgegrenzt zu sein (Senatsurteile vom 2. Februar 1994 I R 78/92, BFHE 173, 412, BStBl II 1994, 479; vom 22. Oktober 2003 I R 36/03, BFHE 204, 106, BStBl II 2004, 307; Rengers in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 KStG Rz. 195, m.w.N.). Eine vGA ist allerdings nur dann gegeben, wenn die Leistung der Gesellschaft dem Grunde nach geeignet ist, beim Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen auszulösen (Senatsurteil vom 7. August 2002 I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131).
3. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen für Feiern oder für die Bewirtung von Gästen erachtet die Rechtsprechung seit jeher vor allem den Anlass der betreffenden Veranstaltung für maßgeblich. Unter diesem Gesichtspunkt werden namentlich Kosten für Feiern aus Anlass eines Geburtstags sowohl bei Arbeitnehmern (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Februar 1993 VI B 137/92, BFHE 170, 426, BStBl II 1993, 403; Schmidt/ Drenseck, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 19 Rz. 60 "Bewirtung", m.w.N.) als auch bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften (z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524; vom 23. September 1993 IV R 38/91, BFH/NV 1994, 616; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. November 1997 2 K 1093/97, EFG 1998, 722, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 4. November 1998 IV B 30/98, BFH/NV 1999, 467) regelmäßig dem Privatbereich zugeordnet und folglich nicht als Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn der Kreis der Eingeladenen vornehmlich nicht dem Privatbereich entstammt, sondern aus Geschäftsfreunden besteht. Diese Rechtsprechung gilt sinngemäß für Feiern, die eine Kapitalgesellschaft anlässlich des Geburtstags ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ausrichtet; in diesem Fall sind die von der Kapitalgesellschaft getragenen Aufwendungen in aller Regel vGA (Senatsurteile vom 24. September 1980 I R 88/77, BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108; vom 28. November 1991 I R 13/90, BFHE 166, 251, BStBl II 1992, 359; vom 28. November 1991 I R 34-35/90, BFH/NV 1992, 560). Daran hält der Senat fest.
4. Die hiernach gebotene anlassbezogene Betrachtungsweise führt dazu, dass die von der Klägerin getätigten Aufwendungen steuerlich als vGA zu beurteilen sind. Das gilt ungeachtet dessen, dass zu ihr ein großer Personenkreis eingeladen war, die Zahl der Eingeladenen sich ganz überwiegend aus Mitarbeitern und Geschäftsfreunden der Klägerin zusammensetzte und X nach dem Vortrag der Klägerin anderenorts rein private Geburtstagsfeiern durchgeführt hat. Denn jedenfalls war die von der Klägerin veranstaltete Feier nicht so eindeutig von dem Geburtstag des X abgegrenzt, dass dieser private Anlass bei der steuerlichen Beurteilung außer Betracht bleiben könnte.
a) Es ist unstreitig und vom FG so festgestellt worden, dass die streitige Veranstaltung am 50. Geburtstag des X stattgefunden hat. Die Einladung hierzu wurde von X ausgesprochen, der auf seinem persönlichen Briefbogen ausdrücklich ("möchte ich mit Ihnen … meinen Geburtstag feiern") zu einer auf den Geburtstag bezogenen Feier bat. Das schließt die Annahme aus, dass es sich um eine Betriebsversammlung der Klägerin gehandelt habe, bei der der Geburtstag des X nur beiläufig gewürdigt worden sei. Dieses in den persönlichen Bereich des X fallende Ereignis war vielmehr der zentrale Anlass und das Hauptthema der gesamten Veranstaltung. Damit stellt sich diese nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Fest des X dar, das von der Klägerin lediglich organisiert und finanziert wurde. Das aber ist genau die Situation, in der die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt (BFH-Urteil vom 28. Januar 2003 VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724) und im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter eine vGA vorliegt.
b) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Kreis der zu dem Fest eingeladenen Personen sich ganz überwiegend aus Mitarbeitern der Klägerin zusammensetzte. Dies mag zwar bedeuten, dass die meisten Gäste dem X eher auf der beruflichen als auf der persönlichen Ebene verbunden waren. Das ist aber bei der Bewirtung von Arbeitskollegen oder Geschäftsfreunden anlässlich eines persönlichen Ereignisses nicht anders, ohne dass sich hieraus die Möglichkeit eines Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzugs ableiten ließe. Vielmehr ist eine persönliche Verbundenheit zwischen Einladendem und Eingeladenen nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer im steuerrechtlichen Sinne "privaten" Einladung (BFH-Urteil vom 4. Dezember 1992 VI R 59/92, BFHE 170, 131, BStBl II 1993, 350). Entsprechendes muss gelten, wenn es um die Frage geht, ob die Übernahme von Kosten durch eine Kapitalgesellschaft steuerlich eine vGA zu Gunsten ihres Gesellschafters darstellt. Für die Annahme der Klägerin, dass sich die Einladung von Mitarbeitern in diesem Punkt wesentlich von einer Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Kollegen unterscheide, fehlt jede sachliche Grundlage; demgemäß hat der BFH auch die Bewirtung von Mitarbeitern aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstags schon bisher als "privates" Ereignis angesehen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560, 561).
c) Das FG hat vor allem darauf abgehoben, dass sich die Veranstaltung angesichts ihrer Größe nicht als persönliche Geburtstagsfeier darstelle und dass auch die gesellschaftliche Stellung des X keine Einladung dieses Umfangs gefordert habe. Diese Erwägung greift jedoch nicht durch. Denn da X mittels der X-KG die Klägerin beherrschte, könnte eine vGA nur dann zu verneinen sein, wenn das in Rede stehende Fest klar und eindeutig von der Privatsphäre des X abgegrenzt worden wäre. Daran aber fehlt es. Im Gegenteil wurde das Fest sowohl durch die Wahl des Zeitpunktes als auch durch die Form der Einladung bewusst mit dem Geburtstag des X verknüpft. Auf diese Weise erhielt X Gelegenheit, die Feier seines Geburtstags auf Geschäftsfreunde und Mitarbeiter "seines" Unternehmens zu erstrecken und so seine persönliche Verbundenheit mit diesem Personenkreis zu dokumentieren. Aus welchen Gründen er diesen Weg wählte und ob insbesondere eine Einladung dieses Umfangs von ihm erwartet wurde, spielt für die Frage des Veranlassungszusammenhangs keine Rolle; vielmehr greift insoweit der Gedanke durch, dass bei Aufwendungen anlässlich eines Geburtstags gemeinhin berufliche und gesellschaftliche Erwägungen ununterscheidbar zusammenwirken. Unter diesem Gesichtspunkt verbietet sich die Annahme, dass schon die Größe der Veranstaltung eine klare Trennung gegenüber der privaten Sphäre des X gewährleiste.
d) Nicht durchgreifend ist schließlich die Erwägung des FG, dass die in Rede stehende Veranstaltung sich nach Art und Umfang nicht von in anderen Jahren durchgeführten Betriebsfesten der Klägerin unterschieden habe. Das FA weist zu Recht darauf hin, dass ein solches Fest im Streitjahr ebenfalls stattgefunden hat. Insoweit ist unstreitig, dass am 17. März 1990 ―also ca. einen Monat nach der hier zu beurteilenden Veranstaltung― die Klägerin ihre am Stammsitz tätigen Mitarbeiter zu einem Betriebsfest eingeladen hatte und dass an diesem Fest ca. 1 300 Personen teilnahmen. Nicht zuletzt die zeitliche Nähe der beiden Veranstaltungen spricht dagegen, beide als "übliche Betriebsfeste" anzusehen. Vielmehr handelte es sich nur bei der zweiten um ein solches, während die erste eine durch den Geburtstag des X geprägte und in diesem Sinne für X ausgerichtete Feier war.
5. Im Ergebnis hat die Klägerin mithin die streitigen Aufwendungen nicht ausschließlich im eigenen Interesse getätigt, sondern eine Feier finanziert, die aus steuerlicher Sicht dem Privatbereich ihres mittelbaren Gesellschafters X zuzurechnen ist. Darin liegt eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst ist. Dass die Veranstaltung möglicherweise zugleich für die Klägerin selbst einen gewissen Wert hatte, indem sie sich günstig auf die Motivation der Mitarbeiter auswirkte oder mit einer Werbewirkung verbunden war, hindert die Annahme einer vGA nicht.
6. Die Übernahme der Kosten durch die Klägerin ist auch geeignet, bei X Einkünfte aus Kapitalvermögen auszulösen. Denn anderenfalls hätte dieser selbst die entstandenen Aufwendungen tragen müssen, ohne sie seinerseits als Werbungskosten abziehen zu können (§ 12 EStG). Damit liegen im Streitfall alle Voraussetzungen einer vGA vor. Die Höhe der von der Klägerin übernommenen Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass der auf dieser Basis erlassene angefochtene Bescheid inhaltlich rechtmäßig ist.
7. Der Senat weicht hiermit nicht von dem Urteil des VI. Senats des BFH in BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724 ab, wonach nicht notwendig Arbeitslohn vorliegt, wenn ein Arbeitgeber aus Anlass des Geburtstags seines Arbeitnehmers einen Empfang organisiert. Der VI. Senat hat dazu zwar ausgeführt, dass § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nur die Abziehbarkeit von Aufwendungen betreffe und für die Frage nach dem Vorliegen steuerpflichtiger Einnahmen keine Bedeutung habe. Der erkennende Senat lässt offen, ob er dem uneingeschränkt folgen könnte (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 22. Februar 2001 I B 132/00, BFH/NV 2001, 1048). Eine Abweichung von der bezeichneten Entscheidung ist aber schon deshalb nicht gegeben, weil der VI. Senat u.a. darauf abgestellt hat, dass in dem dort zu beurteilenden Fall der Arbeitgeber ―und nicht der Arbeitnehmer― als Gastgeber des Empfangs aufgetreten war. Das unterscheidet jenen Fall von dem vorliegenden, in dem die Einladung nicht von der Kapitalgesellschaft, sondern von dem Gesellschafter ausging. Eine Divergenzanfrage (§ 11 Abs. 3 FGO) ist deshalb im Streitfall nicht erforderlich.
8. Das FA war nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert, die von ihm festgestellte vGA in dem angefochtenen Bescheid zu berücksichtigen.
a) § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) greift im Streitfall nicht ein. Zwar hatte das FA zunächst einen Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr erlassen, in dem die Übernahme der Kosten für die Feier nicht als vGA behandelt wurde, und diesen Punkt erstmals im Jahr 1998 in einem Änderungsbescheid aufgegriffen. Zwischen beiden Bescheiden lag jedoch keine Rechtsprechungsänderung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977.
aa) Nach der genannten Vorschrift darf bei der Änderung eines Steuerbescheids nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist. Eine Änderung der Rechtsprechung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalt nunmehr anders entschieden wird als bisher (BFH-Urteil vom 20. August 1997 X R 58/93, BFH/NV 1998, 314, 315; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 8. Aufl., § 176 Rz. 17, m.w.N.). Dazu reicht es nicht aus, dass aus einer früheren höchstrichterlichen Entscheidung bestimmte Schlussfolgerungen gezogen worden sind und diese sich später als unrichtig erweisen. Erforderlich ist vielmehr, dass eine eindeutige Aussage in einer früheren Entscheidung zwischenzeitlich nicht mehr als maßgebend angesehen wird. Dabei kommt es nur auf die tragenden, nicht aber auf beiläufig geäußerte Erwägungen in jener Entscheidung an (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421, 422).
bb) Im Streitfall bestand bei Erlass des ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheids gegenüber der Klägerin keine höchstrichterliche Rechtsprechung des Inhalts, dass Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für einen Empfang aus Anlass des Geburtstags ihres Gesellschafter-Geschäftsführers keine vGA seien. Vielmehr hatte der Senat diese Frage zuvor im gegenteiligen Sinne entschieden (BFH-Urteil in BFHE 131, 494, BStBl II 1981, 108). Davon ist er bis zum Jahr 1992, in dem die Klägerin erstmals zur Körperschaftsteuer für das Streitjahr veranlagt wurde, nicht abgerückt.
Eine Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 lässt sich auch nicht auf das ―eine Personengesellschaft betreffende― Urteil des BFH vom 15. Mai 1986 IV R 184/83 (BFH/NV 1986, 657) gründen. Dort heißt es zwar u.a., es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Unternehmer seine Arbeitnehmer ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlass bewirte. Dieser Aussage kann jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entnommen werden, dass eine Feier generell nicht als privat beurteilt werden könne, wenn zu ihr vornehmlich Arbeitnehmer eingeladen sind. Denn zum einen bezieht sie sich nicht auf ein Fest aus Anlass eines Geburtstags, sondern auf Veranstaltungen, die keinen unmittelbaren Zusammenhang mit einem solchen persönlichen Ereignis aufwiesen; die Aufwendungen für eine Feier am Geburtstag des Gesellschafter-Geschäftsführers wurden in jener Entscheidung im Gegenteil auch insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterworfen, als sie auf die Bewirtung von Arbeitnehmern entfielen. Zudem heißt es dort ausdrücklich, dass anlässlich einer weiteren Veranstaltung aufgewendete Kosten für die Bewirtung von Arbeitnehmern Betriebsausgaben seien, "soweit diese Veranstaltung nicht ebenfalls als Geburtstagsfest des Gesellschafters … angesehen werden müsste und damit insgesamt privat veranlasst wäre". Damit ist die von der Klägerin angestrebte Deutung des Urteils nicht vereinbar.
b) Unerheblich ist schließlich der Vortrag der Klägerin, die streitige Veranstaltung sei im Rahmen einer im Jahr 1993 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung als "Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers" angesehen worden. Denn Lohnsteuer-Außenprüfungen beziehen sich immer nur auf die lohnsteuerrechtliche Beurteilung der dort geprüften Sachverhalte und entfalten keine Bindungswirkung für ein nachfolgendes Veranlagungsverfahren (BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 123/94, BFH/NV 1997, 161). Im Streitfall lässt sich daher aus dem Ergebnis der Lohnsteuer-Außenprüfung kein Vertrauensschutz zu Gunsten der Klägerin ableiten.
Fundstellen
BFH/NV 2004, 1603 |
BStBl II 2011, 285 |
BFHE 2005, 431 |
BFHE 206, 431 |
BB 2004, 2160 |
DB 2004, 2132 |
DStR 2004, 1691 |
DStRE 2004, 1255 |
DStZ 2004, 688 |
DStZ 2004, 699 |
HFR 2004, 1222 |
WPg 2004, 1475 |
FR 2004, 1277 |
NJW 2004, 3799 |
Inf 2004, 808 |
SteuerBriefe 2004, 1350 |
GStB 2004, 47 |
NWB 2004, 3110 |
BBK 2004, 1091 |
GmbH-StB 2004, 323 |
EStB 2004, 437 |
NZG 2004, 1126 |
StuB 2004, 890 |
AuA 2004, 32 |
AuA 2011, 360 |
KÖSDI 2004, 14355 |
StBp 2004, 309 |
GmbHR 2004, 1350 |
RdW 2005, 9 |
StBW 2004, 3 |
UBB 2005, 3 |
SJ 2004, 10 |
SWK 2005, 504 |
StB 2004, 402 |
b&b 2005, 42 |
stak 2004, 0 |