Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinn aus einer verdeckten Einlage
Leitsatz (NV)
Bei der Ableitung des gemeinen Werts von Anteilen an einer GmbH aus Verkäufen obliegt die Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu der Frage, ob es sich um Veräußerungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handelt, dem FG.
Normenkette
BewG § 11 Abs. 2 S. 2; EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Rz. 1
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Anfang November 2000 gründete der Kläger zusammen mit Herrn A die A & B Holding GmbH (A & B); beide sind Geschäftsführer und zu 50 % beteiligt. Unternehmensgegenstand ist der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Beteiligungen. Die A & B hält seit 2001 --neben der X gemeinnützige GmbH (X)-- 84,9 % der Gesellschaftsanteile an der Y GmbH (Y). Dem Erwerb der Beteiligung an der Y liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Rz. 2
Bei Gründung der Y am 9. September 1998 als Ausgliederung des Geschäftsfelds … der Z AG (Z) hielt die Z 30 % (60.000 DM), die X 70 % (140.000 DM) am Stammkapital. Der Kläger wechselte von der Z zur Y und wurde dort technischer Geschäftsführer. Mit Vertrag vom 25. September 1998 verpflichtete sich die Z, für drei Jahre (bis zum 30. September 2001) Aufträge in einem bestimmten Mindestumfang an die Y zu vergeben (Auslastungsgarantie). Für die Gesellschafter der Y bestand frühestens zum 31. Dezember 2001 die Möglichkeit, aus der Gesellschaft auszuscheiden. Für den jeweiligen Mitgesellschafter wurde ein Vorkaufsrecht vereinbart, für die Z ein Andienungsrecht gegenüber der X. Der für diesen Fall an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Kaufpreis wurde gesellschaftsvertraglich festgeschrieben; er sollte auf der Grundlage der letzten vorliegenden Bilanz ermittelt werden. Die Vergütung stiller Reserven war ausgeschlossen. Höchstgrenze für die an den Ausscheidenden zu zahlende Vergütung waren die eingezahlten Kapitalanteile (Stammeinlage und eingezahlte Kapitalrücklage) zuzüglich nicht ausgeschütteter Anteile der Gewinne (anteilige Gewinnrücklage).
Rz. 3
Die Beteiligungsverhältnisse der Y änderten sich nach ihrer Gründung wie folgt:
Rz. 4
Mit Vertrag vom 28. September 1998 wurden die von der Z gehaltenen Gesellschaftsanteile an der Y zum Nennwert an die C AG veräußert. Mit Vertrag vom 17. August 2000 erwarben der Kläger und Herr A die von der C AG gehaltenen Geschäftsanteile an der Y im Nennwert von jeweils 30.000 DM (15 %) zu je 1 DM. Gleichzeitig verzichteten die Vertragspartner auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 25. September 1998.
Rz. 5
Entsprechend dem Treuhandvertrag vom 1. Dezember 2000 zwischen der A & B (Treugeber) und der D Vermögensverwaltungs-GmbH --D-- (Treuhänder) erwarb diese am 6. Dezember 2000 treuhänderisch einen Gesellschaftsanteil an der Y im Nennwert von 49.800 DM (24,9 %) von der X zum Kaufpreis von 571.401,77 DM. Von dem von ihr an der Y gehaltenen Anteil veräußerte die X mit Vertrag vom 6. Dezember 2000 weiter einen Anteil im Nennwert von jeweils 30.000 DM (je 15 %) an den Kläger und an Herrn A zum Kaufpreis von jeweils 344.254,71 DM. Die vereinbarten Kaufpreise entsprechen den Kapitalanteilen einschließlich des thesaurierten Gewinns zum 31. Dezember 1999.
Rz. 6
Nach einem weiteren Treuhandvertrag vom 29. Dezember 2000 zwischen dem Kläger und Herrn A als Treuhänder und der A & B als Treugeberin hielten die Treuhänder ab dem 1. Januar 2001 ihre Gesellschaftsanteile an der Y im Nennwert von jeweils 60.000 DM (30 %) nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber ausschließlich im Interesse, auf Gefahr und Rechnung der Treugeberin. Im Gegenzug hierzu vergütete die A & B die vom Kläger und Herrn A beim Erwerb der Anteile gezahlten Kaufpreise (je 344.254,71 DM und 1 DM). Mit Übertragungsvertrag vom 11. Dezember 2001 wurde das Treuhandverhältnis zwischen der D und der A & B bezüglich der treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteile an der Y im Nennwert von 49.800 DM (24,9 %) aufgehoben. Im Anschluss daran hoben der Kläger und Herr A als Treuhänder und die A & B als Treugeberin mit Vertrag vom 21. Dezember 2001 das Treuhandverhältnis auf und der Kläger und Herr A traten die zuvor treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteile an der Y im Nennwert von jeweils 60.000 DM (30 %) an die A & B ab. Ende des Jahres 2001 hielt danach die A & B 84,9 % (169.800 DM) am Stammkapital der Y, die X 15,1 % (30.200 DM).
Rz. 7
Im Rahmen von Außenprüfungen in den Jahren 2002 bis 2004 bei der Y, der A & B und der X vertrat das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung F (BP) die Auffassung, dass die bei Abschluss des Treuhandvertrags zwischen der A & B und dem Kläger vom 29. Dezember 2000 vereinbarte Gegenleistung für die Überlassung des wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen der Y im Nennwert von 60.000 DM zum 1. Januar 2001 nicht dem tatsächlichen Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs entspreche. Steuerrechtlich handele es sich um eine verdeckte Einlage des Klägers an die A & B zum 1. Januar 2001. Die Bewertung der Anteile habe mit dem gemeinen Wert zu erfolgen, der weder aus dem im August 2000 an die C AG gezahlten Kaufpreis von 1 DM noch aus dem im Dezember 2000 an die X gezahlten Kaufpreis in Höhe von 344.254,71 DM abgeleitet werden könne, da diese Verkäufe nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden hätten. Der Kläger legte ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, wonach sich der Unternehmenswert der Y zum 29. Dezember 2000 auf 750.000 € belaufe. Nach Auffassung der BP betrug der Unternehmenswert der Y zum 1. Januar 2001 10.400.000 €. Den Substanzwert der Y ermittelte die BP unter Berücksichtigung des Eigenkapitals laut Steuerbilanz zum 31. Dezember 2000, eines Körperschaftsteuerguthabens sowie stiller Reserven (200.000 DM) mit 2.207.764 €. Ausgehend von dem anteiligen Unternehmenswert in Höhe von 3.120.000 € (30 % von 10.400.000 €) abzüglich der an die X gezahlten Anschaffungskosten in Höhe von 344.255 DM und der an die C AG gezahlten Anschaffungskosten von 1 DM sowie der eingezahlten Kapitalrücklagen in Höhe von 60.000 DM ermittelte die BP einen Spekulationsgewinn des Klägers in Höhe von 2.913.307 € (5.697.933 DM) nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dem folgte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) und erließ einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid. Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg.
Rz. 8
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage --ausgehend vom Tatbestand des § 17 EStG-- statt (Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 471). Bei der Einbringung der Anteile seitens des Klägers in die A & B sei kein Gewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG realisiert worden. Eine verdeckte Einlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG liege nicht vor, da die A & B dem Kläger dessen Aufwendungen aus dem Erwerb der Anteile an der Y vergütet habe, und zwar mit dem gemeinen Wert der Anteile. Der Senat gehe davon aus, dass der gemeine Wert der Anteile an der Y aus dem Veräußerungsgeschäft vom 6. Dezember 2000 abgeleitet werden könne, durch das Y-Anteile seitens der X auf den Kläger sowie Herrn A und die D übertragen worden seien.
Rz. 9
Für den Streitfall gehe der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände davon aus, dass mit der Anteilsübertragung am 6. Dezember 2000 der Ausgliederungsprozess bezüglich des Geschäftsfeldes … aus der C AG fast abgeschlossen gewesen sei. Dabei habe die X als Verkäuferin der Anteile von ihren Wunschkäufern (Q und R) bereits Absagen erhalten. Es sei aus Sicht des Senats nicht weiter aufklärungsbedürftig, warum diese beiden Firmen ein Engagement in der Y letztlich abgelehnt hätten. Es sei der X darauf angekommen, von der Y als ihrem Hauptauftraggeber eine Auslastungsgarantie zu erhalten, die auch unterzeichnet worden sei. Der Kläger und Herr A hätten die Anteile zu dem im Gesellschaftsvertrag der Y festgelegten und danach seitens des Veräußerers ermittelten Preis angeboten bekommen. Sie wären als potenzielle Käufer damit vor der Entscheidung gestanden, diesen Kaufpreis nach Abwägung von Chance und Risiken zu akzeptieren oder nicht. Insoweit handele es sich nach Auffassung des Senats um ein marktübliches Geschehen, zumal der Kläger und Herr A die Fassung der Preisgestaltung laut Gesellschaftsvertrag der Y nicht mit gestaltet hätten.
Rz. 10
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung materiellen und formellen Rechts (§ 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes --BewG--, § 96 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) rügt. Insbesondere liege kein Verkauf im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs vor. Einen Verfahrensfehler sieht das FA darin, dass das FG zum Gesamtvermögen und den Ertragsaussichten als wesentliche objektive Wertmaßstäbe keine Tatsachen festgestellt habe.
Rz. 11
Das FA beantragt sinngemäß,das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Rz. 12
Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rz. 13
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Veräußerungsgewinn i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG verneint.
Rz. 14
1. a) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Gemäß Satz 2 der Vorschrift steht die verdeckte Einlage von Anteilen der Veräußerung gleich. Veräußerungsgewinn ist dabei der Betrag, um den der gemeine Wert der verdeckt eingelegten Anteile nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG).
Rz. 15
Verdeckte Einlagen sind --im Gegensatz zu offenen Einlagen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten-- Zuwendungen eines einlagefähigen Vermögensvorteils seitens eines Anteilseigners oder einer ihm nahe stehenden Person an seine Kapitalgesellschaft ohne wertadäquate Gegenleistung, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. März 2009 I R 32/08, BFHE 224, 410, BFH/NV 2009, 1207; R 40 Abs. 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004). Das Gesellschaftsverhältnis ist ursächlich für die Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft, wenn ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns den Vermögensvorteil der Gesellschaft nicht eingeräumt hätte (BFH-Urteil vom 24. März 1987 I R 202/83, BFHE 149, 542, BStBl II 1987, 705; BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348).
Rz. 16
Der gemeine Wert von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BewG) ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG aus Verkäufen abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen; ist dies nicht möglich, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Die Ermittlung des gemeinen Werts aufgrund von Vorverkäufen hat Vorrang vor der Schätzung (BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 II R 43/07, BFHE 224, 272, BStBl II 2009, 444, unter II.1., m.w.N.). Nach diesem in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG angelegten Rangverhältnis der beiden Ermittlungsmethoden soll der gemeine Wert vorrangig aus der Wertbestätigung am Markt abgeleitet werden. Maßgebend ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 1. Alternative BewG der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel, der sich nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen Interessen zu handeln in der Lage ist. Der gemeine Wert kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist (BFH-Urteil in BFHE 224, 272, BStBl II 2009, 444, m.w.N.).
Rz. 17
Ob die Parteien einen Preis vereinbart haben, der dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, ist nach ständiger Rechtsprechung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe zu entscheiden. Auszuklammern sind dabei solche preisbildende Faktoren, die mit der Beschaffenheit der Anteile selbst nichts zu tun haben (BFH-Urteil vom 28. November 1980 III R 86/78, BFHE 132, 482, BStBl II 1981, 353).
Rz. 18
b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG im Streitfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den gemeinen Wert der übertragenen Anteile in Höhe der Anschaffungskosten des Klägers angesetzt. Die Gesamtwürdigung des FG zu den preisbildenden Faktoren der maßgeblichen Vorverkäufe ist zumindest möglich und bindet so den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO).
Rz. 19
Das FG ist nicht bei der bloßen Feststellung eines Management Buy-Outs stehengeblieben, sondern hat eine Einzelfallbetrachtung zu der Frage vorgenommen, ob objektive Maßstäbe zur Wertbestimmung der Anteile darauf schließen lassen, dass der Preis, der bei den herangezogenen Verkäufen tatsächlich erzielt wurde, dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Die vom FG dabei als für die Preisfindung maßgeblich berücksichtigten Umstände betreffen auch die Anteile selbst, nicht die individuellen Verhältnisse der Beteiligten als Gesellschafter.
Rz. 20
Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das FG unter Berücksichtigung der Absagen von zwei weiteren potentiellen Käufern den als alleinige Option verbliebenen Management Buy-Out zum Ausgangspunkt für die Beurteilung der Marktüblichkeit genommen hat und im Übrigen davon ausgegangen ist, dass die im Streitfall konkret veräußerten Anteile zu marktüblichen Konditionen angeboten wurden. Dass das FG die Absagen der anderen potentiellen Käufer anders gewertet hat als das FA, macht die Gesamtwürdigung nicht fehlerhaft. Auch konnte das FG die freie Wahrnehmung der eigenen Interessen seitens der Vertragspartner im streitigen Einzelfall maßgeblich unter dem Gesichtspunkt einer rentablen Unternehmensfortführung bejahen. Dass, wie das FA meint, alternative --jedoch durch nichts belegte-- Motivationsgründe die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen ggf. beeinflusst haben könnten, macht die nachvollziehbare Würdigung des FG nicht fehlerhaft. Eine objektive Wertbestätigung am Markt durch Vorverkäufe kann zwar typischerweise aus einer Kaufpreisfindung nach den Maßstäben der Erlösmaximierung gefolgert werden. Eine marktgerechte Kaufpreisfindung zwischen Dritten unter möglichster Wahrung der eigenen Interessen kann aber ebenso aus einer Berücksichtigung von Umständen erwachsen, die auf Unternehmensrentabilität in der Zukunft ausgerichtet ist, um so zugleich die Werthaltigkeit der Anteile zu erhalten. Hierauf konnte das FG im Streitfall abstellen.
Rz. 21
Eine Wertschätzung nach Vermögen und Ertragsaussichten i.S. von § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG war danach nicht vorzunehmen.
Rz. 22
2. Die Verfahrensrügen des FA (§ 96 Abs. 1 Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) greifen nicht durch. Vielmehr wendet sich das FA in der Sache gegen die Richtigkeit der finanzgerichtlichen Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls; insoweit macht es materiell-rechtliche Fehler des FG geltend, nicht aber Verfahrensfehler.
Fundstellen
Haufe-Index 2285644 |
BFH/NV 2010, 397 |
HFR 2010, 588 |
GmbHR 2010, 274 |