Entscheidungsstichwort (Thema)
Herstellung eines Industrie- und Repräsentationsfilms nicht zulageberechtigt
Leitsatz (NV)
1. Ein Karton, der einen Plastikbeutel mit sog. Nuß- und Mandelpräparaten umschließt, gehört als sog. Außenverpackung zum Vertriebsbereich. Die zur Kartonverpackung eingesetzten Schachtelaufrichter, Schachtelverschließer, Abfüllwaagen und Etikettierer dienen deshalb nicht mehr unmittelbar oder mittelbar der Fertigung i. S. von § 19 BerlinFG.
2. Mit der Herstellung eines Industrie- und Repräsentationsfilms wird ein immaterielles Wirtschaftsgüt geschaffen, für das eine Investitionszulage nach § 19 BerlinFG nicht gewährt werden kann.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Berlin |
Fundstellen
Haufe-Index 416752 |
BFH/NV 1990, 732 |
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