Leitsatz (amtlich)
Wird nach dem Tode eines freiberuflich tätig gewesenen Steuerbevollmächtigten die Praxis des Erblassers in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung des beruflich nicht qualifizierten Erben fortgeführt, so bezieht dieser keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, sondern solche aus Gewerbebetrieb.
Normenkette
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15
Tatbestand
Es ist streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nach dem Tode ihres als Steuerbevollmächtigter tätig gewesenen Ehemannes Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen hat und ob ihr die Vergünstigungen des § 18 Abs. 4 EStG und des § 7 a Abs. 2 UStG 1951 zustehen.
Nach dem Tode ihres im Februar 1961 verstorbenen Ehemannes betreute der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater X im Einvernehmen mit dem Verband der steuerberatenden Berufe in Y die Praxis treuhänderisch, wobei seine Verpflichtung auf den 31. März 1962 begrenzt war. Es war beabsichtigt, daß der etwa drei Monate nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin in die Praxis als Angestellter eingetretene Schwiegersohn der Klägerin diese nach Ablegen der Prüfung als Steuerbevollmächtigter übernehmen sollte. Das geschah am 30. April 1964.
Die Klägerin ging von einer Fortsetzung der freiberuflichen Tätigkeit aus und erklärte Umsätze und Einkünfte dementsprechend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) vertrat demgegenüber die Ansicht, daß die Klägerin nicht eigenverantwortlich und leitend aufgrund eigener Fachkenntnisse tätig geworden sei, so daß Umsatz und Gewinn im Rahmen einer gewerblichen Betätigung angefallen seien.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG teilte die Ansicht des FA, daß die Klägerin selbst nicht freiberuflich tätig geworden sei. Deshalb habe sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen, und es stünde ihr die Vergünstigung nach § 18 Abs. 4 EStG wie auch die des § 7 a Abs. 2 UStG 1951 nicht zu. Hieran ändere sich auch durch den Hinweis der Klägerin auf die treuhänderische Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters X nichts. Denn dieser sei nach außen nicht als Berechtigter aufgetreten und habe die Mandanten nicht selbst beraten. Seine Tätigkeit sei nach dem schriftlichen Vorbringen und dem mündlichen Vortrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im wesentlichen auf die Beratung und Unterstützung der Angestellten beschränkt geblieben. Dem habe es entsprochen, daß X auch nur eine einmalige Vergütung von 300 DM erhalten habe, während der angestellte Schwiegersohn ein monatliches Gehalt von 800 DM bezogen habe. Bei dieser Sachlage habe das FG von der Prüfung absehen können, ob Erträge, die einem Erben aus einer treuhänderischen Praxisverwaltung zufließen, überhaupt Einkünfte aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein können. Das FG verneinte weiter das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 1 Nr. 3 und 24 Nr. 2 EStG.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie ist der Ansicht, daß das FG aus der Höhe des an den Treuhänder gezahlten Honorars nicht auf den Umfang seiner Tätigkeit hätte schließen dürfen. Es habe sich in erster Linie um einen Akt der Hilfsbereitschaft gehandelt. Das Treuhandverhältnis sei auch durch einen Stempel nach außen in Erscheinung getreten. Das FG habe auch versäumt, die wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden. Für die Einreihung der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG komme es nicht auf die formale Gestaltung nach bürgerlichem Recht an; maßgebend seien die Begriffe des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer 1963 und 1964 um den Freibetrag nach § 18 Abs. 4 EStG zu mindern, die Gewerbesteuerbescheide für 1963 und 1964 ersatzlos aufzuheben und die Umsatzsteuer 1963 und 1964 um den Freibetrag nach § 7 a Abs. 2 UStG 1951 zu mindern.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Es ist der Ansicht, daß von dem vom FG festgestellten Sachverhalt auszugehen ist, da die Klägerin keine Verfahrensrügen erhoben habe. Dann stehe aber fest, daß der Treuhänder im vorliegenden Fall nicht leitend und eigenverantwortlich tätig geworden sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gehört nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG u. a. auch die selbständige Berufstätigkeit eines Steuerbevollmächtigten. Stirbt ein Angehöriger dieser Berufsgruppe und führt ein Erbe die Praxis des Erblassers in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung fort, so ist dies einkommensteuerrechtlich etwas anderes als die Wahrnehmung der Berufstätigkeit durch den Berufsangehörigen selbst. Denn für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist Voraussetzung, daß jemand aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EStG). Das trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu. Auf die Klägerin ist lediglich das Betriebsvermögen übergegangen, weil sie den Praxisinhaber als Alleinerbin beerbt hat (§ 1922 BGB). Das an die berufliche Qualifikation des Erblassers gebundene Recht zur eigenverantwortlichen selbständigen Ausübung der Praxis ist hingegen nicht mitvererbt worden. Dieses Recht ist vielmehr mit dem Tode des Berufsträgers erloschen (vgl. § 13 Nr. 1 StBerG).
An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man annehmen würde, daß die Praxis für die Übergangszeit von drei Jahren von einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater treuhänderisch verwaltet worden wäre. Denn auch hierdurch wird die Tätigkeit der Klägerin nicht zu einer leitenden und eigenverantwortlichen, die sie aufgrund eigener Fachkenntnisse ausübt. Nur hierauf kommt es aber an, um eine freiberufliche Tätigkeit bejahen zu können. Etwas anderes könnte nur für die Beurteilung der vom Treuhänder bezogenen Einkünfte gelten. Diese Frage steht aber nicht zur Entscheidung an.
Fehlen aber dem Erben einer freiberuflich tätig gewesenen Person die fachlichen Voraussetzungen zur Ausübung des betreffenden freien Berufes, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Fortführung der Praxis durch den Erben grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit zu erblicken (vgl. zu dieser Rechtsfrage die Urteile vom 14. Februar 1956 I 84/55 U, BFHE 62, 277, BStBl III 1956, 103; vom 9. Juli 1964 IV 427/62 U, BFHE 80, 154, BStBl III 1964, 530; vom 16. Juli 1964 IV 372/62, HFR 1965, 78, und vom 8. Februar 1966 VI 204/64, BFHE 85, 94, BStBl III 1966, 246).
Fundstellen
Haufe-Index 72332 |
BStBl II 1977, 539 |
BFHE 1978, 35 |
NJW 1977, 1416 |