Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern
Leitsatz (amtlich)
Mietervereine vertreten keine aus einer Erwerbstätigkeit abgeleiteten ideellen oder wirtschaftlichen Interessen (Erwerbsinteressen) ihrer Mitglieder. Sie sind deshalb keine Berufsverbände und nicht von der Vermögensteuer befreit.
Normenkette
VStG § 3 Abs. 1 Ziff. 8, § 3/1/8/1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Revisionskläger - ein Mieterverein - (Steuerpflichtiger - Stpfl. -) ein Berufsverband im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 8 VStG ist ...).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. -
Nach § 3 Abs. 1 Ziff. 8 VStG in der für die Vermögensteuerhauptveranlagung auf den 1. Januar 1960 maßgebenden Fassung sind Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, von der Vermögensteuer befreit. Die Ergänzung dieser Vorschrift durch die Sätze 2 und 3 auf Grund des Steueränderungsgesetzes (StändG) 1961, die für die Streitfrage ohne Bedeutung ist, gilt für die Vermögensteuer erst für Veranlagungsstichtage ab 1. Januar 1962. Die Steuerbefreiung ist somit von zwei Voraussetzungen abhängig: Es muß sich um einen Verband handeln, der die Eigenschaft eines Berufsverbandes besitzt, und der Zweck des Verbandes darf kein wirtschaftlicher sein; die tatsächliche Geschäftsführung muß auch mit dem satzungsmäßigen Zweck übereinstimmen (BFH-Urteil I 67/54 U vom 22. November 1955, BStBl 1956 III S. 29, Slg. Bd. 62 S. 76). Im vorliegenden Fall ist nur das erste Tatbestandsmerkmal des Berufsverbands streitig. Der Begriff "Berufsverband" ist im Vermögensteuerrecht nicht erläutert. § 13 Abs. 1 KStDV bestimmt dagegen zu der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Ziff. 8 KStG, die mit § 3 Abs. 1 Ziff. 8 VStG wörtlich übereinstimmt, erläuternd, daß zu den Berufsverbänden ohne öffentlich-rechtlichen Charakter Berufsverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (z. B. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und andere Berufsverbände (z. B. Wirtschaftsverbände, Bauernvereine und Hausbesitzervereine) gehören können. Der Vorentscheidung ist darin zuzustimmen, daß sich § 13 Abs. 1 KStDV im Rahmen des KStG hält und die dort gegebene Erläuterung sowie die für die Körperschaftsteuer hierzu ergangene Rechtsprechung auch zur Auslegung des Begriffs "Berufsverband" im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 8 VStG herangezogen werden kann. Hiernach ist die Begriffsbestimmung "Berufsverband", worauf der Stpfl. zutreffend hinweist, nicht mit dem Begriff "Beruf" allein zu umgrenzen. Das hat die Vorinstanz auch nicht getan; denn sie hat außer der beruflichen Tätigkeit auch die wirtschaftliche Tätigkeit, also die Erwerbstätigkeit, die Erwerbsinteressen der Verbandsmitglieder in den Begriff "Berufsverband" im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 8 VStG einbezogen. Ein Berufsverband in diesem Sinne ist nicht auf eine Vereinigung von natürlichen Personen, die einen Beruf ausüben, begrenzt. Auch juristische Personen, die im sprachlichen Sinne nicht berufstätig sind, können einen Berufsverband im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 8 VStG begründen. Ebenso können Wirtschaftsverbände Berufsverbände sein (vgl. BFH-Urteile I 44/52 U vom 22. Juli 1952, BStBl 1952 III S. 221, Slg. Bd. 56 S. 572; I 104/53 U vom 12. Juli 1955, a. a. O.). Im Urteil I 44/52 U vom 22. Juli 1952 (a. a. O.) stellt der BFH dementsprechend "Berufsstand", "Berufszweig", "Industriezweig" im Rahmen der Befreiungsvorschrift gleichwertig nebeneinander und spricht dann beim Berufsverband von Angehörigen des "Berufs- oder Wirtschaftszweiges". Die KStR - Abschn. 17 Abs. 1 - umschreiben den Begriff "Berufsverbände" dahin, daß dies "Vereinigungen von natürlichen Personen oder von Unternehmen sind, die allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges wahrnehmen. Die Zusammenschlüsse derartiger Vereinigungen sind ebenfalls Berufsverbände. Ein Berufsverband ist auch dann gegeben, wenn er die sich aus der Summe der Einzelinteressen der Mitglieder ergebenden allgemeinen wirtschaftlichen Belange eines Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges vertritt und die Ergebnisse der Interessenvertretung dem Berufsstand oder Wirtschaftszweig als solchem unabhängig von der Mitgliedschaft der Angehörigen des Berufsstandes oder Wirtschaftszweiges beim Verband zugute kommen". Wenn es sich hier auch nur um Richtlinien handelt, die die Steuergerichte nicht binden, so sind die hier angeführten Merkmale aber aus der dort und teilweise auch vorstehend angeführten Rechtsprechung entnommen. Zusammenfassend ergibt sich, daß ein Berufsverband im Sinne der Befreiungsvorschrift gegeben ist, wenn die Mitglieder einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, wobei es sich um eine beliebige Erwerbstätigkeit handeln kann. Der erkennende Senat hält deshalb auch die von der Vorinstanz angeführte Begriffsbestimmung von Schlieder "Berufs- und Wirtschaftsverbände im Steuerrecht" Bd. 16 der Schriftenreihe des Instituts für Steuerrecht der Universität Köln, S. 57, soweit es auf die im Streitfall maßgebenden Merkmale ankommt, für zutreffend. Schlieder bezeichnet dort einen Berufsverband im Sinne der Befreiungsvorschrift als einen "privat-rechtlichen Zusammenschluss physischer oder juristischer Personen, der überwiegend allgemeine, aus einer Erwerbstätigkeit abgeleitete, ideelle oder wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder vertritt". Der erkennende Senat ist somit der Auffassung, daß Vereinigungen, deren Mitglieder sich nicht mit Rücksicht auf eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit zusammengeschlossen haben, nicht zu den Berufsverbänden im Sinne der Befreiungsvorschrift gerechnet werden können.
II. - Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Vorinstanz dem Stpfl. die Eigenschaft als Berufsverband zu Recht versagt. Der Vorentscheidung ist darin zuzustimmen, daß Mietervereinigungen nicht im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit oder die Erwerbsinteressen ihrer Mitglieder bestehen und die Tatsache, Mieter zu sein bzw. eine Mietervereinigung nicht im Hinblick auf die Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ist. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Zweck des Stpfl., dessen Ziel die einheitliche Wahrnehmung, Förderung und Vertretung der Interessen der Mieter im weitesten Sinne ist, und der eine soziale Boden- und Wohnungswirtschaft erstrebt. Wenn diesen Zielen auch eine erhebliche Bedeutung zukommt, so handelt es sich hierbei zwar, wie auch die Vorinstanz ausgeführt hat, um die Förderung von allgemeinen wirtschaftlichen Interessen, jedoch nicht um solche, die auf einem Beruf oder einer Erwerbstätigkeit beruhen. Es werden durch den Stpfl. keine aus einer Erwerbstätigkeit abgeleitete ideelle oder wirtschaftliche Interessen (Erwerbsinteressen) der Mitglieder vertreten, so daß die Vorinstanz ohne Rechtsirrtum den Revisionskläger zutreffend nicht als Berufsverband im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 8 VStG anerkannt hat. Wenn in der Literatur teilweise die Mietervereine in den Kreis der Berufsverbände einbezogen werden (so Bühler-Paulick, Kommentar zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, 2. Aufl., Anm. 10 zu § 4 KStG; Hanfft, Steuer und Wirtschaft 1953 S. 279; Blümich-Klein-Steinbring, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl. Anm. 81 a zu § 4), so kann aus den vorstehend dargelegten Gründen dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Die Einbeziehung der Mietervereine in den Kreis der Berufsverbände ist von den Autoren auch nicht weiter begründet.
Fundstellen
Haufe-Index 412123 |
BStBl III 1966, 525 |
BFHE 1966, 324 |
BFHE 86, 324 |
StRK, VStG:3 R 3 |