Leitsatz (amtlich)
1. § 105 BrMonG überläßt die einen Anspruch begründende rechtliche Regelung dem Verordnungsgeber.
2. Zur Frage, wann ein Branntweinerzeugnis im Sinne des § 135 VwO vom Gewerbetreibenden selbst hergestellt worden ist.
3. Wenn einem weingeisthaltigen Fruchtsaft im Sinne des § 135 VwO nur Sprit zugesetzt wird, entsteht kein neuer weingeisthaltiger Fruchtsaft.
Normenkette
BrMonG § 105; VwO § 135
Tatbestand
Die Klägerin führte in den Jahren 1968 bis 1971 aus Jugoslawien Kirschen ein, die in verdünnten Alkohol eingelegt und dazu bestimmt waren, an Schokoladenfabriken vertrieben zu werden. Nach ihrer Einlegung in die Flüssigkeit trat aus den Kirschen durch Osmose ein erheblicher Teil ihres Saftes in die Flüssigkeit aus. Von der in Fässern eingeführten Ware wurde im Betrieb der Klägerin zunächst die Flüssigkeit abgepumpt und dann der für die Schokoladenindustrie brauchbare Teil der Kirschen aussortiert. Beiden Teilen der Kirschen wurde sodann die Flüssigkeit wieder zugesetzt. Den für die Schokoladenindustrie nicht brauchbaren Teil führte die Klägerin nach Österreich aus, wo die Ware weiterverarbeitet wurde.
Nach einer solchen Ausfuhr im Februar 1968 bat die Oberfinanzdirektion (OFD) den Bundesminister der Finanzen (BdF) um Entscheidung, ob die Ausfuhrvergütung nach § 135 der Branntweinverwertungsordnung (VwO) gezahlt werden könne. In ihrem Bericht erklärte sie: Sie neige dazu, die Ware als weingeisthaltigen Fruchtsaft mit Kirschen anzusehen. Nach ihrer Meinung habe die Klägerin die Ware selbst hergestellt. Die weingeisthaltige Flüssigkeit werde nach ihrer Trennung von den Kirschen einer besonderen Bearbeitung unterzogen. Hierbei würden ihr außer Monopolsprit noch Aromastoffe wie Kirscharoma und Weindestillat und teilweise auch Glukose zugefügt, um eine dem Verwendungszweck angepaßte Geschmacksrichtung zu erzielen. Hierauf teilte der BdF der OFD am 12. Juli 1968 mit: Er sei damit einverstanden, daß für die im Februar ausgeführte Ware Ausfuhrvergütung gezahlt werde. Er bittet jedoch, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß Ausfuhrvergütung künftig nur dann gewährt werden könne, wenn die ausgeführte Ware im Ausland verbleibe und sich im Falle ihrer ausnahmsweisen Wiedereinfuhr keine Schwierigkeiten bei der Erhebung des erhöhten Monopolausgleichs nach § 152 Abs. 2 des Branntweinmonopolgesetzes (BrMonG) ergäben. Dieser Bitte entsprach die OFD durch ein Schreiben an die Klägerin vom 25. Juli 1968.
Am 24. Juni 1969 erklärte das Monopolamt einer Vertriebsgesellschaft der Klägerin, es sei gemäß § 135 Abs. 3 Satz 2 VwO ausnahmsweise und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs damit einverstanden, daß dieser Firma bei der Ausfuhr von weingeisthaltigen Erzeugnissen (Kirschen in Alkohol), die im Betrieb der Klägerin hergestellt worden sind, Ausfuhrvergütung gewährt werde. Die Ausnahmegenehmigung sei u. a. an die Bedingung geknüpft, daß die Ausfuhrvergütung gemäß § 134 Abs. 2 VwO auf Branntweinkaufgelder und Branntweinabgaben, die der Klägerin gestundet und aufgeschoben worden sind, angerechnet werde. Eine Abschrift hiervon hat das Monopolamt der Klägerin zur Kenntnisnahme übersandt.
Am 16. März 1970 führte die Klägerin 15 000 kg Kirschen in Alkohol mit 2 555 Liter Weingeist (13,5 Gewichts-%) nach Österreich aus. Die Beklagte (Monopolverwaltung) lehnte die Zahlung der von der Klägerin beantragten Ausfuhrvergütung durch Bescheid vom 14. Mai 1970 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die als weingeisthaltiger Fruchtsaft zu behandelnden Kirschen in Alkohol nach ihrer Einfuhr nur aufgespritzt und daher nicht selbst hergestellt.
Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 14. Mai 1970 aufzuheben und die Monopolverwaltung zur Zahlung einer Ausfuhrvergütung von 36 102,15 DM nebst 6 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, hilfsweise zur Erstattung der bei der Einfuhr der Ware gezahlten Branntweinabgaben zu verurteilen. Sie macht geltend:
Sie habe die Ausfuhrware durch das Aussortieren der Kirschen und durch das Hinzufügen von Monopolsprit zu der Flüssigkeit selbst hergestellt. Durch diese Maßnahmen sei ein neuer weingeisthaltiger Fruchtsaft entstanden. Die Monopolverwaltung kenne diese Verarbeitung seit Jahren und sei an die vom BdF nach einer Stellungnahme des Bundesmonopolamtes am 12. Juli 1968 getroffene grundsätzliche Entscheidung gebunden. Diese Entscheidung könne auch als Ausspruch der nach § 135 Abs. 3 Satz 2 VwO möglichen Zulassung einer Ausnahme von der Regelung des § 135 Abs. 3 Satz 1 VwO angesehen werden, daß die Ausfuhrvergütung nur für selbst hergestellte Erzeugnisse gewährt werde. Die Zulassung einer solchen Ausnahme liege letztlich darin, daß das Monopolamt eine Abschrift seines an die Vertriebsgesellschaft gerichteten Schreibens vom 24. Juni 1969 der Klägerin zur Kenntnisnahme übersandt habe.
Hilfsweise stützte die Klägerin ihren Vergütungsanspruch auf § 105 BrMonG. Danach könne bei der Ausfuhr von Branntweinerzeugnissen der Branntweinaufschlag oder der Monopolausgleich erstattet werden. Die Ausfuhrvergütung sei höher als der Branntweinaufschlag und der Monopolausgleich. Die Klägerin habe also zumindest einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Monopolausgleichs, den sie bei der Einfuhr der Kirschen in Alkohol bezahlt habe, sowie auf Erstattung der Branntweinsteuer, die sie bei dem Kauf des Primasprits habe entrichten müssen. Dem Rechtsanspruch auf Erstattung stehe § 105 BrMonG nicht entgegen, soweit dort auf die näheren Bestimmungen des BdF Bezug genommen sei. Denn die näheren Bestimmungen ließen insoweit keinen Ermessensraum, als Monopolausgleich und Branntweinaufschlag bei dem Export in jedem Fall vergütet werden müßten.
Durch die Versagung der Ausfuhrvergütung verstoße die Monopolverwaltung auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Monopolverwaltung habe bei Exporten der Klägerin über eine längere Zeit die Ausfuhrvergütung gewährt. Sie habe dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der sie verpflichte, auch die in diesem Verfahren geltend gemachte Ausfuhrvergütung zu bezahlen.
Im Zusammenhang mit mehreren Anträgen der Klägerin auf Gewährung einer Ausfuhrvergütung für Kirschen und Weintrauben in Alkohol habe die Monopolverwaltung der Klägerin mit Schreiben vom 22. September 1971 allgemein mitgeteilt, daß sie die von der Klägerin exportierten Erzeugnisse nicht mehr als weingeisthaltige Fruchtsäfte im Sinne des § 135 VwO anerkennen könne. In dem gleichen Schreiben habe sich die Monopolverwaltung nur damit einverstanden erklärt, im Wege der Billigkeit für die ausgeführten Früchte in Alkohol Ausfuhrvergütung in Höhe der auf die Weingeistmenge entfallenden Branntweinabgaben zu zahlen. Diesem Schreiben entsprechend habe die Monopolverwaltung Ausfuhrvergütungsbescheide erteilt, in denen sie nur eine Vergütung in Höhe der auf die Weingeistmenge entfallenden Branntweinabgaben festgesetzt habe. Ihre Weigerung, diese Regelung auf frühere Ausfuhren anzuwenden, verletze die Grundsätze der Gleichheit und der Selbstbindung.
Die Monopolverwaltung hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war zur Zeit ihrer Erhebung nach § 37 Nr. 4 FGO a. F. zulässig. Der spätere Wegfall dieser Vorschrift durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Zerlegungsgesetzes vom 17. Dezember 1970 (BGBl I 1970, 1727) hat ihre Zulässigkeit nicht berührt.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Monopolverwaltung hat den Antrag der Klägerin, ihr für die am 16. März 1970 ausgeführte Ware eine Ausfuhrvergütung zu gewähren, durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 1970 zu Recht abgelehnt.
Auf Grund seiner Ermächtigung durch § 105 BrMonG hat der Reichsminister der Finanzen (RdF) in den §§ 132 bis 135 VwO Regelungen getroffen, die u. a. vorsehen, daß bei der Ausfuhr von Branntwein oder von bestimmten Erzeugnissen aus Branntwein, für den der Branntweinaufschlag oder der regelmäßige Monopolausgleich entrichtet, gestundet oder aufgeschoben worden ist, eine „Ausfuhrvergütung” gewährt wird, die bei weingeisthaltigen Fruchtsäften in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Verkaufspreis des Branntweins und dem vom RdF festgesetzten Ausfuhrpreis besteht (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 2, § 135 Abs. 1, § 132 Abs. 2 VwO a. F.). Diese Ausfuhrvergütung war auch in bezug auf den damals allein als Steuer erhobenen Monopolausgleich keine Steuererstattung im Sinne der AO. Das ergibt sich daraus, daß der für ihre Bemessung anzuwendende regelmäßige Verkaufspreis höher ist als der Monopolausgleich (§ 152 Abs. 1 BrMonG), daß also die Vergütung auch den Unterschied zwischen dem Monopolausgleich und dem regelmäßigen Verkaufspreis umfaßt. Die Ausfuhrvergütung war also schon nach ihrer ursprünglichen Regelung eine aus Monopolmitteln zu gewährende Vergütung besonderer Art, die inhaltlich gleichwohl den Erfordernissen des § 105 BrMonG gerecht wurde (Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10. Oktober 1952 Vz B 4/51 S, BFHE 56, 825, BStBl III 1952, 316; BFH-Urteil vom 29. Februar 1972 VII K 4/69, BFHE 105, 551).
Der RdF hat in § 135 Abs. 3 VwO a. F. bestimmt, daß die Ausfuhrvergütung nur Gewerbetreibenden gewährt wird, die den auszuführenden Branntwein oder die auszuführenden Branntweinerzeugnisse selbst hergestellt oder den Branntwein selbst von der Monopolverwaltung bezogen haben. Er hat diese Einschränkung durch die zusätzliche Bestimmung gemildert, daß das Reichsmonopolamt Ausnahmen zulassen kann.
Unter Berufung auf § 105 BrMonG und auf Art. 129 Abs. 1 GG hat der BdF durch Art. 3 der Verordnung zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol vom 1. Juni 1962 (BGBl I 1962, 379, BZBl 1962, 594) die Branntweinverwertungsordnung in mehrfacher Hinsicht geändert und ergänzt. Die hierauf beruhende Neufassung des § 135 VwO sieht weiterhin die Gewährung der Ausfuhrvergütung für weingeisthaltige Fruchtsäfte und für bestimmte sonstige Branntweinerzeugnisse vor. Abs. 3 lautet nunmehr:
„Die Ausfuhrvergütung wird nur Gewerbetreibenden gewährt, welche die Erzeugnisse selbst hergestellt haben oder im Falle des § 133 Abs. 2 den Branntwein selbst von der Bundesmonopolverwaltung bezogen haben. Das Bundesmonopolamt kann in einzelnen Fällen Ausnahmen zulassen.”
Der erkennende Senat hat in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 6. Mai 1970 VII K 13/67 bereits die Auffassung vertreten, daß die Ermächtigung in § 105 BrMonG durch den Gesetzestext nach Zweck, Inhalt und Ausmaß hinreichend bestimmt ist und den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluß vom 12. November 1958 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 (BVerfGE 8, 274) aufgestellten Erfordernissen entspricht. Hieran hält der Senat fest. Soweit der Senat in jenem Urteil ausgesprochen hat, die Branntweinverwertungsordnung halte sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung, ist er nur der Auffassung der damaligen Klägerin entgegengetreten, § 135 VwO sei insoweit nicht rechtsgültig, als im Abs. 1 dieser Vorschrift die Gewährung der Vergütung auf „Branntweinerzeugnisse” beschränkt werde. Mit der für den gegenwärtigen Fall wesentlichen Frage, ob § 135 Abs. 3 VwO n. F. sich in den Grenzen der Ermächtigung des § 105 BrMonG hält, hat sich der Senat bisher nicht befaßt. Auch diese Frage ist aber zu bejahen.
§ 105 Satz 2 BrMonG geht von Branntwein aus, der dem Branntweinaufschlag oder dem Monopolausgleich unterlegen hat, und sieht für ihn vor, daß er bei der Ausfuhr von dieser Belastung wieder befreit wird. Die zusätzliche Erwähnung von „Erzeugnissen aus solchem Branntwein” beruht ersichtlich auf der Vorstellung, daß zunächst Branntwein vorhanden war, der dem Branntweinaufschlag oder dem Monopolausgleich unterlegen hat, also entweder bei seiner Herstellung im Inland oder bei seiner Einfuhr aus dem Ausland belastet worden und dann erst zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden ist. Der Verordnungsgeber konnte daher im § 135 Abs. 3 VwO bestimmen, daß die Ausfuhrvergütung für Branntweinerzeugnisse nur Gewerbetreibenden gewährt wird, die die Erzeugnisse selbst hergestellt haben.
Da im Streitfall ursprünglich nur Kirschen und verdünnter Alkohol vorhanden waren, ist durch den Übergang von Kirschsaft in den Alkohol ein fruchtsafthaltiger Alkohol, nicht etwa ein alkoholhaltiger Fruchtsaft entstanden. Es bestehen daher schon Bedenken, ob die von der Klägerin als „Alkoholkirschsaft” bezeichnete Flüssigkeit überhaupt als „weingeisthaltiger Fruchtsaft” im Sinne des § 135 VwO behandelt werden kann.
Aber selbst wenn man solche Bedenken außer acht läßt, wie das in Äußerungen der Monopol- und der Finanzbehörden geschehen ist, erweist sich die Versagung einer Ausfuhrvergütung für die Wiederausfuhr der Ware als rechtmäßig, weil die Klägerin die ausgeführte Ware nicht als ein Branntweinerzeugnis selbst hergestellt hat (§ 135 Abs. 3 Satz 1 VwO).
Ein Branntweinerzeugnis im Sinne des § 135 VwO ist eine durch Gewerbebetrieb unter Verwendung von Branntwein und anderen Stoffen geschaffene Ware mit eigenen Wesensmerkmalen. Hergestellt hat eine solche Ware derjenige Gewerbetreibende, der den auf die Entstehung der Ware gerichteten Vorgang ausgelöst und gesteuert hat. Es genügt nicht, daß sich eine im Besitz des Gewerbetreibenden befindliche Ware durch naturgesetzliche Veränderungen in eine andere Ware umwandelt.
Die von der Klägerin am 16. März 1970 ausgeführte Ware entsprach in bezug auf ihren allein als weingeisthaltiger Fruchtsaft in Betracht kommenden flüssigen Bestandteil dem Wesen nach der aus Jugoslawien eingeführten. Die Klägerin hat ihrem eigenen Vorbringen zufolge die Ware mit dem Ziel bearbeitet, nach vorübergehender Trennung der Flüssigkeit von den Kirschen die für die Schokoladenindustrie geeigneten Kirschen auszulesen und ihnen den entsprechenden Flüssigkeitsanteil wieder zuzusetzen. Da die Flüssigkeit bereits in der eingeführten Ware vorhanden war, konnte der auf ihre Herstellung gerichtete Vorgang nicht mehr Gegenstand des Gewerbebetriebes der Klägerin sein. Das gilt insbesondere auch für die Flüssigkeit in denjenigen Teilen der Ware, die als für die Schokoladenindustrie nicht brauchbar aussortiert worden sind.
Der Umstand, daß die Klägerin nach ihrer Behauptung einem Teil der als unbrauchbar aussortierten Früchte von der Monopolverwaltung gekauften Primasprit hinzugefügt hat, kann nicht seinerseits als Herstellung eines weingeisthaltigen Fruchtsaftes angesehen werden. § 135 VwO macht bei den weingeisthaltigen Fruchtsäften keinen Unterschied nach der Höhe des Weingeistgehaltes. Wenn daher einem solchen Erzeugnis nur Sprit zugesetzt wird, entsteht kein neuer weingeisthaltiger Fruchtsaft, da der Zusatz nur die für das Wesen des Erzeugnisses begrifflich unerhebliche Höhe des Weingeistgehalts berührt, nicht aber das Wesen des Fruchtsaftes. Im übrigen hat die Klägerin selbst keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein Wesensunterschied zwischen der ausgeführten und der eingeführten Flüssigkeit ergeben könnte.
Soweit die Ware durch Abpumpen der Flüssigkeit, durch Auslesen, durch Entsteinen der Kirschen und durch deren erneute Vermischung mit der Flüssigkeit bearbeitet worden ist, handelt es sich nur um Vorgänge, die auf die Aussonderung der für die Schokoladenindustrie brauchbaren Kirschen von den hierfür nicht brauchbaren gerichtet waren, nicht aber auf die Gewinnung eines von der abgepumpten Flüssigkeit verschiedenen weingeisthaltigen Fruchtsaftes. Deshalb ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang die als unbrauchbar behandelten Kirschen entsteint worden waren.
Die auf Grund des § 105 BrMonG in den §§ 133 bis 135 VwO geregelte Ausfuhrvergütung hat zwar allgemein die Aufgabe, dem inländischen Monopolrecht unterworfenen Erzeugnissen mit Hilfe von Monopolmitteln den Wettbewerb auf ausländischen Märkten zu ermöglichen (BFH-Beschluß Vz B 4/51 S, BFH-Urteil VII K 4/69). Daraus kann aber keine Berechtigung hergeleitet werden, den im Rahmen der Ermächtigung des § 105 BrMonG durch § 135 Abs. 3 VwO zum Ausdruck gekommenen Willen des Verordnungsgebers zu mißachten, die Ausfuhrvergütung nur solchen Gewerbetreibenden zu gewähren, die die Branntweinerzeugnisse selbst hergestellt haben. Die Klägerin kann daher auch nicht mit dem Hinweis auf Sinn und Zweck der Ausfuhrvergütung durchdringen.
Die Klägerin kann einen Anspruch auf Ausfuhrvergütung für die am 16. März 1970 ausgeführte Ware nicht aus der Entscheidung des BdF vom 12. Juli 1968 und deren Mitteilung durch das Schreiben der Monopolverwaltung vom 25. Juli 1968 herleiten. Sie erhielt damals außer der Mitteilung über die Gewährung von Ausfuhrvergütung für die im Februar 1968 ausgeführte Ware nur den Bescheid, Ausfuhrvergütung könne künftig nur dann gewährt werden, wenn die ausgeführte Ware im Ausland verbleibe und sich im Falle ihrer ausnahmsweisen Wiedereinfuhr keine Schwierigkeiten bei der Erhebung des erhöhten Monopolausgleichs nach § 152 Abs. 2 BrMonG ergäben. Darin liegt keine Zulassung einer Ausnahme von dem in § 135 Abs. 3 Satz 1 VwO enthaltenen Erfordernis des Selbstherstellens, wie sie nach § 135 Abs. 3 Satz 2 VwO das Monopolamt in Einzelfällen aussprechen kann. Dasselbe gilt für das Schreiben des Monopolamts an die Vertriebsgesellschaft der Klägerin und für die Übersendung einer Abschrift desselben an die Klägerin. Das Monopolamt hat in diesem Schreiben zwar durch die Bezugnahme auf § 135 Abs. 3 Satz 2 VwO und durch seine übrigen Ausführungen den Willen bekundet, eine Ausnahme von dem Erfordernis des § 135 Abs. 3 Satz 1 VwO zuzulassen, wonach die Vertriebsgesellschaft Ausfuhrvergütung nur für solche Erzeugnisse erhalten konnte, die sie selbst hergestellt hat; die Ausnahme bestand aber nur darin, daß der Vertriebsgesellschaft die Vergütung auch für die von der Klägerin hergestellten, sich als Kirschen in Alkohol darstellenden weingeisthaltigen Erzeugnisse zugesagt wurde. Das Monopolamt hat also nur die Vertriebsgesellschaft davon freigestellt, daß Erzeugnisse, für die sie Ausfuhrvergütung begehrt, von ihr selbst hergestellt sein müssen. Daran ändert der Umstand nichts, daß es eine Abschrift des Schreibens der Klägerin zur Kenntnisnahme zugeleitet und diese in die auf § 134 Abs. 2 VwO beruhende Anrechnungsregelung einbezogen hat. Denn damit hat das Monopolamt lediglich eine enge geschäftliche Verbundenheit der Klägerin mit ihrer Vertriebsgesellschaft anerkannt, die rechtliche Selbständigkeit der Klägerin gegenüber ihrer Vertriebsgesellschaft jedoch beachtet. Die Klägerin mußte sich daher von vornherein darüber klar sein, daß die Ausnahmeregelung nur ihre Vertriebsgesellschaft betraf.
Soweit die Klägerin ihren Vergütungsanspruch auf § 105 BrMonG stützt, übersieht sie, daß diese Vorschrift weder die Erstattung des Branntweinaufschlags und des Monopolausgleichs noch eine darüber hinausgehende Vergütung selbst gewährt, sondern die einen Anspruch begründende rechtliche Regelung dem Verordnungsgeber überläßt. Das Branntweinmonopolgesetz enthält auch in seinen übrigen Vorschriften keine Bestimmung, aus der sich entnehmen ließe, daß bei der Ausfuhr von Branntweinerzeugnissen, für den in ihnen enthaltenen Branntwein entrichtete Monopolabgaben erstattet werden müßten und deshalb § 105 BrMonG den Verordnungsgeber insofern etwa von vornherein binde.
Die Klägerin kann schließlich einen Anspruch auf Ausfuhrvergütung nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben deshalb herleiten, weil die Verwaltung vor der Ausfuhr vom 16. März 1970 derartige Ware als selbst hergestellten weingeisthaltigen Fruchtsaft behandelt hatte. Eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1958 VII 185/57 U, BFHE 68, 27, BStBl III 1959, 11), könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Ablehnung der geforderten Vergütung wegen Widerspruchs zu einem vorangegangenen nachhaltigen Verhalten oder einer nachdrücklichen Willensäußerung der Verwaltung mit dem allgemeinen Rechtsempfinden unvereinbar wäre (vgl. Urteil vom 21. Mai 1963 VII 175/61 U, BFHE 77, 201, BStBl III 1963, 390). Das war hier nicht der Fall.
Die nach der Ausfuhr vom Februar 1968 von der OFD herbeigeführte und der Klägerin am 25. Juli 1968 mitgeteilte Entscheidung des BdF vom 12. Juli 1968 hatte nur die Frage zum Gegenstand, ob für die damalige Sendung die Ausfuhrvergütung zu zahlen sei. Eine verbindliche Entscheidung auch für künftige Ausfuhren konnte darin nicht gesehen werden, da nach der Natur der Sache nicht gewährleistet war, daß die Beschaffenheit der Ware und die sonstigen Verhältnisse künftig der Ausfuhr vom Februar 1968 entsprechen würden. Darüber konnte insbesondere die Klägerin nicht im Zweifel sein, da die Beschaffenheit der Ware in erster Linie ihrem Einfluß unterlag. Soweit daher der BdF in seiner Entscheidung auch künftige Fälle ansprach, stellte er nur zusätzliche Anforderungen für die Gewährung der Ausfuhrvergütung, ohne sich in der Frage festzulegen, ob jeweils die Ware als selbst hergestellter weingeisthaltiger Fruchtsaft anzuerkennen sei. Die BdF-Entscheidung war also keine ausdrückliche Äußerung eines Willens der Verwaltung, künftige Ausfuhren ohne Rücksicht auf die nähere Beschaffenheit der Ware als vergütungsfähig zu behandeln.
Da es für die Gewährung der Ausfuhrvergütung jeweils auf die Beschaffenheit der Ware im einzelnen Fall ankam, können auch auf die Ausfuhr vom Februar 1968 folgende weitere mit der Gewährung der Vergütung verbundene Ausfuhrfälle keine auf Treu und Glauben beruhende Pflicht der Verwaltung begründet haben, die Vergütung auch für die am 16. März 1970 ausgeführte Ware zu gewähren.
Die Klägerin kann auch mit dem Hilfsantrag nicht durchdringen.
Sie irrt mit der Auffassung, die Monopolverwaltung sei durch die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Selbstbindung verpflichtet, die in ihrem Schreiben vom 22. September 1971 erwähnte Billigkeitsmaßnahme auch auf frühere Ausfuhren anzuwenden. Verwaltungsbehörden sind zwar auf Grund des sich aus Art. 3 GG ergebenden Gleichheitsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung verpflichtet, das bei Billigkeitsmaßnahmen anzuwendende pflichtgemäße Ermessen so auszuüben, daß sie nicht ohne triftigen Grund von ihrer Übung in vergleichbaren Fällen abweichen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Mai 1972 II 57/64, BFHE 105, 458, BStBl II 1972, 649; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., § 2 AO, Rdnr. 28). Zur Zeit der dem gegenwärtigen Rechtsstreit zugrunde liegenden ablehnenden Entscheidung der Monopolverwaltung über den Ausfuhrvergütungsantrag der Klägerin hatte jedoch die Monopolverwaltung Billigkeitsmaßnahmen der in ihrem Schreiben vom 22. September 1971 erwähnten Art noch nicht getroffen, so daß in der angefochtenen Entscheidung keine Abweichung von einer Übung in vergleichbaren Fällen liegen kann.
Im übrigen setzt die sogenannte Selbstbindung der Verwaltung voraus, daß die Verwaltungspraxis mit dem Gesetz in Einklang steht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 1962 V C 75.62, BVerwGE 14, 313, 314). Das war bei der in dem Schreiben vom 22. September 1971 erwähnten Billigkeitsmaßnahme nicht der Fall. Das Branntweinmonopolgesetz selbst enthält in § 177 eine Ermächtigung des BdF, aus Billigkeitsgründen Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes zuzulassen. Eine Übertragung dieser Ermächtigung auf andere Verwaltungsstellen sieht das Gesetz nicht vor. Sie bietet daher keine Rechtsgrundlage für die im Schreiben der Monopolverwaltung vom 22. September 1971 ausgesprochene Billigkeitsmaßnahme. Nach § 6 der Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Branntweinmonopolgesetz ist das Monopolamt ermächtigt, in allen Einzelfällen, in denen überwiegende Gründe der Billigkeit für den Erlaß einer dem Wortlaut der Bestimmungen geschuldeten Monopoleinnahme – mit Ausnahme des Monopolausgleichs – sprechen, den Erlaß durch Nichterhebung oder Erstattung der Beträge zu bewilligen. Diese Vorschrift gestattet nicht, für Waren, die die Voraussetzungen einer Ausfuhrvergütung nicht erfüllen, gleichwohl eine solche zu gewähren und nur ihre Höhe zu verringern.
Fundstellen
Haufe-Index 514643 |
BFHE 1974, 98 |