Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer Erbschaft, Schenkung und Steuern
Leitsatz (amtlich)
Auch im Geltungsbereich des Kontrollratgesetzes Nr. 17 kommt die Zusammenrechnung nach § 13 ErbStG 1925 für einen nach § 17a steuerfrei gebliebenen Ehegattenerwerb mit späteren steuerpflichtigen Ehegattenerwerben nicht in Betracht, weil § 17a ErbStG eine qualitative Befreiungsvorschrift darstellte.
Normenkette
ErbStG §§ 13, 17a, 16
Tatbestand
Der am 30. Januar 1948 verstorbene Erblasser hat seiner Ehefrau ein Nießbrauchsvermächtnis ausgesetzt, außerdem sind ihr nach dem Tode des Erblassers weitere Vermögensvorteile auf Grund vom Erblasser zugunsten seiner Frau abgeschlossener Verträge angefallen. Zu Testamentsvollstreckern hat der Erblasser einen Anwalt und den Beschwerdegegner (Bg.) bestimmt. Bei der Erbschaftsteuer-Veranlagung hat das Finanzamt gemäß § 13 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1925 die vom Erblasser seiner Ehefrau unter Lebenden gemachten Schenkungen den oben aufgeführten Erwerben von Todes wegen hinzugerechnet. Der hiergegen vom Bg. im Einvernehmen (ß 2224 Abs. 1 BGB) mit dem anderen Testamentsvollstrecker gegen die Hinzurechnung der Schenkungen eingelegte Einspruch ist erfolglos geblieben, dagegen hat die Berufung des Bg. Erfolg gehabt.
Entscheidungsgründe
Die auf Wiederherstellung der Einspruchsentscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.
Der erkennende Senat hat - übereinstimmend mit der Rechtsprechung des früheren Reichsfinanzhofs - in seinem Urteil III 105/50 U vom 22. November 1951 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 Teil III S. 14) ausgesprochen, daß sich die Frage, ob gemäß § 13 ErbStG 1925 steuerfreie mit steuerpflichtigen Erwerben zusammenzurechnen sind, nach der Natur der Vorschrift beantwortet, auf Grund deren der frühere Erwerb erbschaftsteuerfrei geblieben ist, d. h. daß Zusammenrechnung Platz greift, wenn es sich bei dem früheren Erwerb um eine Zuwendung handelt, die nur wegen ihrer Höhe, also quantitativ steuerfrei gewesen ist, dagegen die Zusammenrechnung entfällt, wenn es sich um eine ohne Rücksicht auf ihren Wert wegen ihres besonderen Charakters, also qualitativ steuerfreie Zuwendung handelt. An dieser Auffassung wird festgehalten. § 17a ErbStG 1925 ließ in Abs. 1, 2 den Erwerb eines Ehegatten vom anderen Ehegatten unter der dort bezeichneten Voraussetzung ohne Rücksicht auf die Höhe des Anfalls steuerfrei, die Befreiung fand ihren Grund in dem familienrechtlichen Band der Ehe. § 17a Abs. 1, 2 ErbStG 1925 stellte mithin bis zu seiner durch Art. II Ziff. 2 des Kontrollratgesetzes Nr. 17 erfolgten Aufhebung eine qualitative Befreiungsvorschrift im vorbezeichneten Sinne dar. Da § 13 ErbStG 1925 durch das Kontrollratgesetz Nr. 17 unberührt geblieben, also auch hinsichtlich der Zusammenrechnung von steuerfreien und steuerpflichtigen Erwerben nicht anders auszulegen ist, als bisher, kommt demnach im Geltungsbereich des Kontrollratgesetzes Nr. 17 die Zusammenrechnung eines nach § 17a ErbStG 1925 steuerfrei gebliebenen Ehegattenerwerbs mit späteren steuerpflichtigen Ehegattenerwerben ebenfalls nicht in Betracht.
Da die angefochtene Entscheidung mit den vorstehend entwickelten Rechtsgrundsätzen in Einklang steht, war der Rb. der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 307 ff. AO.
Fundstellen
Haufe-Index 424047 |
BStBl III 1953, 145 |
BFHE 1954, 368 |
BFHE 57, 368 |
StRK, ErbStG:13 R 2 |