Nichtanwendungserlass zu dieser Entscheidung
Leitsatz (amtlich)
Überläßt der Investor als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur Nutzung, so verbleibt dieses im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors und wird dort insoweit betrieblich genutzt. Unerheblich ist, wie lange das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zum Gebrauch überlassen ist und in welchem Umfang dieser es privat nutzt.
Normenkette
InvZulG 1982 § 4b Abs. 2
Verfahrensgang
FG des Saarlandes (Entscheidung vom 31.05.1985; Aktenzeichen I 21/84) |
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 4b des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) u.a. für die Anschaffung eines PKW. In ihrem Zulageantrag vermerkte sie dazu, der Betriebs-PKW werde von dem betreffenden Arbeitnehmer auch privat genutzt (1 %-Regelung bei der Lohnsteuer). Dies ändere jedoch nichts an der Zugehörigkeit des PKW zum Betriebsvermögen und seiner ausschließlich betrieblich veranlaßten Nutzung.
Das FA kürzte das Begünstigungsvolumen um die Anschaffungskosten des PKW mit der Begründung, die außerbetriebliche Nutzung des Fahrzeugs sei höher als 10 v.H. Damit seien die Voraussetzungen des § 4b Abs.2 Satz 7 InvZulG 1982 nicht erfüllt, der eine ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung erfordere.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1985, 512 aufgeführten Gründen stattgegeben. Seiner Ansicht nach kommt es in den Fällen, in denen der Investor das Wirtschaftsgut einem anderen zur Nutzung überläßt, entscheidend darauf an, ob es sich bei der Nutzungsüberlassung aus der Sicht des Investors um einen betrieblichen Vorgang handelt.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 4b InvZulG 1982.
Es beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das FG hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
1. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1986 III R 66/85 BFHE 147, 193) entschieden, daß in den Fällen, in denen der Eigentümer das angeschaffte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgut einem anderen zum Gebrauch überläßt, grundsätzlich zunächst darüber zu befinden ist, wo das Wirtschaftsgut i.S. des § 4b Abs.2 Satz 1 Nr.1 InvZulG 1982 verblieben ist. Er hat weiter ausgeführt, daß ein vermietetes Wirtschaftsgut dann noch in dem (bisherigen) Betrieb (der --bisherigen-- Betriebstätte) des Investors verbleibt, wenn dieser es kurzfristig, d.h. für nicht länger als drei Monate, an einen anderen vermietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen im Urteil III R 66/85 verwiesen.
Nach Ansicht des Senats verbleibt ein vom Investor angeschaffter Kraftwagen, den er als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer (entgeltlich oder unentgeltlich) zur Benutzung überläßt, auch bei langfristiger Gebrauchsüberlassung an den Arbeitnehmer im Betrieb (in der Betriebstätte) des Investors. Die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Betriebs- (Betriebstätten-)Inhabers auf das überlassene Kraftfahrzeug ist in einem solchen Fall bedingt durch die Funktion und die Eingliederung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie durch den sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Zweck der Gebrauchsüberlassung regelmäßig erheblich größer als auf ein Wirtschaftsgut, das an einen Kunden langfristig vermietet wird. Dieser größeren Einwirkungsmöglichkeit entspricht regelmäßig auch eine stärkere räumliche Beziehung des Fahrzeugs zu dem Betrieb (der Betriebstätte). Dies kommt beispielsweise darin zum Ausdruck, daß der Arbeitnehmer das Fahrzeug in aller Regel für Fahrten zum Betrieb (zu der Betriebstätte) benutzt.
2. Soweit das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer zum Gebrauch überlassen ist, wird es vom Arbeitgeber betrieblich genutzt. Dabei ist unerheblich, in welchem Umfang der Arbeitnehmer den PKW zu privaten Zwecken nutzt. Für die Anwendung des § 4b Abs.2 Satz 7 InvZulG 1982 ist nur insoweit Raum, als das Fahrzeug darüber hinaus auch aus anderen Gründen privat genutzt wird. Dabei kommt es auf die Verhältnisse beim Investor an.
3. Danach ist der von der Klägerin ihrem Arbeitnehmer zur Benutzung überlassene PKW nach wie vor im Betrieb (in der Betriebstätte) der Klägerin verblieben und von ihr uneingeschränkt betrieblich genutzt worden. Da zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht, daß die weiteren Voraussetzungen des § 4b InvZulG 1982 vorliegen, hat das FA das Begünstigungsvolumen (§ 4b Abs.4 InvZulG 1982) zu Unrecht um die Anschaffungskosten für den streitbefangenen PKW gekürzt.
Fundstellen
BStBl II 1986, 919 |
BFHE 147, 195 |
BFHE 1987, 195 |
DB 1986, 2267-2267 |
HFR 1987, 31-31 (ST) |