Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für Geburtstagsfeier eines Gesellschafters keine Betriebsausgaben
Leitsatz (NV)
Aufwendungen aus Anlaß einer Betriebsfeier aus Anlaß des 80jährigen Geburtstags des Firmengründers und jetzigen Minderheitsgesellschafters sind keine Betriebsausgaben (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15. Mai 1986 IV R184/83, BFH/NV 1986, 657).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin zu 1) ist eine GmbH & Co. KG (KG), an der als Kommanditisten u.a. die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin zu 2) und im Streitjahr 1985 ihr Vater A zu jeweils 24,5 v.H. beteiligt waren. Der Kommanditanteil von A ist nach seinem Tode im Jahre 1986 auf seine Tochter, die Klägerin zu 2, übergegangen. A, einer der beiden Firmengründer, vollendete am 18. Januar 1985 sein 80. Lebensjahr. Die Klägerin zu 1 (die KG) nahm dies zum Anlaß einer Feier, die eine Woche vor dem Geburtstag, nämlich am 11. Januar 1985, stattfand. Dazu hat die Klägerin zu 1 im Klageverfahren vorgetragen, es sei Wunsch der Geschäftsleitung gewesen, die Arbeitnehmer aller Teilbetriebe zu einer erstmaligen gemeinsamen Veranstaltung zusammenzuführen. Die Mitarbeiter hätten sich kennenlernen sollen; außerdem hätte das gemeinsame Interesse am Betrieb gefördert werden sollen. Dem Seniorchef A sei eine besondere Ehrung zugedacht gewesen. An der Veranstaltung am 11. Januar 1985 haben rd. 800 Betriebsangehörige (ohne Ehefrauen) teilgenommen. Die Kosten dieser Feier wurden nicht von der Klägerin zu 1 (der KG), sondern von dem inzwischen verstorbenen Kommanditisten A getragen. Sie betrugen ... DM, die von A als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Gewinnfeststellung für das Jahr 1985 geltend gemacht wurden.
Mit Verfügung vom 3. Juli 1987 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Antrag der Klägerinnen ab, den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid für 1985 zu ändern und die Bewirtungskosten in Höhe von ... DM als Sonderbetriebsausgaben des A anzuerkennen. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 1989 als unbegründet zurück, nachdem es den Bescheid aus anderen den Streitpunkt nicht berührenden Gründen mit ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid vom 24. November 1987 geändert hatte.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügen die Klägerinnen die Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die vom Finanzgericht (FG) angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) betreffe Bewirtungen, die keine reinen Arbeitnehmer-Bewirtungen gewesen seien. Außerdem habe der BFH mit Urteil vom 15. Mai 1986 IV R 184/83 (BFH/NV 1986, 657) entschieden, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß ein Unternehmer seine Arbeitnehmer ausschließlich oder doch überwiegend aus privatem Anlaß bewirte. Dies könne allenfalls bei einer über das Arbeitsverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehung zu den Angestellten in Betracht kommen. Da im Streitfall 800 Arbeitnehmer an der Betriebsveranstaltung teilgenommen hätten, könne sich die Frage der privaten Mitveranlassung nicht mehr stellen. Der der Veranstaltung zugrunde liegende Gedanke der Geschäftsleitung sei es gewesen, die Arbeitnehmer der drei Betriebe in C, D und E zu einer gemeinsamen Veranstaltung einzuladen, damit sich die Mitarbeiter einmal näher kennenlernen könnten und das gemeinsame Interesse am Betrieb gefördert würde. Der bevorstehende 80. Geburtstag des Firmengründers habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das FG hat sein klageabweisendes Urteil im Ausgangspunkt auf die Erwägung gestützt, daß als Sonderbetriebsausgaben eines Personengesellschafters diejenigen Aufwendungen abziehbar seien, die objektiv ausschließlich oder doch weitaus überwiegend durch seine Beteiligung an der Gesellschaft oder durch sein Sonderbetriebsvermögen bzw. Sondervergütungen veranlaßt seien. Aufwendungen, die dagegen im Zusammenhang mit der Lebensführung stünden, kämen selbst dann nicht als Sonderbetriebsausgaben in Betracht, wenn sie den Beruf oder die Tätigkeit des Gesellschafters förderten. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger seien die vom Kommanditisten getragenen Aufwendungen der Veranstaltung am 11. Januar 1985 anläßlich seines 80. Geburtstages entstanden. Der kurze zeitliche Abstand zwischen dieser Feier und dem nachfolgenden Geburtstag spreche dafür, daß dies der Grund für die Zusammenkunft aller Arbeitnehmer gewesen sei. Der Umstand, daß die Feier vor dem Geburtstag stattgefunden habe, sei unerheblich. Zwar sei es unüblich, daß ein Unternehmer seine Arbeitnehmer in so großer Zahl aus dem privaten Anlaß seines Geburtstages bewirte. Demgegenüber sei aber von Bedeutung, daß die KG in den Vorjahren Betriebsfeste nicht veranstaltet habe, so daß die Feier am 11. Januar 1985 keines der üblicherweise veranstalteten Betriebsfeste gewesen sei. Vielmehr habe die außerordentliche Veranstaltung vom 11. Januar 1985 an das höchstpersönliche Ereignis des im Vordergrund der Veranstaltung stehenden 80. Geburtstages des Gesellschafters A angeknüpft. Damit komme dem den Betrieb fördernden Teil der Aufwendungen nur eine untergeordnete Bedeutung zu.
Die hiergegen mit der Revision vorgebrachten Sachrügen greifen nicht durch; der Hinweis auf das Senatsurteil vom 15. Mai 1986 IV R 184/83 (BFH/NV 1986, 657) geht fehl. Es kann dahinstehen, ob Aufwendungen für eine Betriebsfeier zu Betriebsausgaben führen oder aber vom Abzugs- und Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG erfaßt werden, wenn sie in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einem höchstpersönlichen Ereignis im Leben eines Einzelunternehmers stehen. Im Streitfall sind nicht die Arbeitnehmer eines Einzelunternehmers, sondern einer Personengesellschaft bewirtet worden. Ein betriebliches Ereignis im Leben der Gesellschaft (z.B. ein herausragendes Firmenjubiläum) war im Streitfall nicht der Anlaß für die Veranstaltung am 11. Januar 1985. Die Kosten der Arbeitnehmerbewirtung sind auch nicht von der KG, sondern - nach den Beteiligungsverhältnissen im Jahre 1985 - von einem ihrer Minderheitsgesellschafter getragen worden. Deshalb kann offenbleiben, ob die Aufwendungen der KG für eine reine Arbeitnehmerbewirtung zu abzugsfähigen Betriebsausgaben geführt hätten, wenn die KG die Betriebsfeier aus Anlaß des 80. Geburtstages eines ihrer Firmengründer veranstaltet hätte.
Es ist davon auszugehen, daß die Betriebsfeier einer Personengesellschaft, die - wie nach den Angaben der Kläger im Streitfall - der Pflege des Arbeitsklimas dienen soll, ein Anliegen aller Gesellschafter ist. Bewirtet dagegen nur einer der Gesellschafter, zumal ein an der Geschäftsführung nicht beteiligter Kommanditist, alle Arbeitnehmer auf seine Kosten, müssen besondere Verhältnisse gegeben sein, die die Annahme rechtfertigen, die Übernahme der Kosten einer Betriebsfeier durch diesen Gesellschafter könne maßgeblich durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft veranlaßt sein. Schon ein solcher Sachverhalt würde Gesellschafter und Gesellschaft zu der Darlegung zwingen, weshalb die Kosten einer vorgeblich betrieblich veranlaßten Veranstaltung nicht auf die Schultern aller Gesellschafter verteilt, sondern allein von einem Gesellschafter übernommen worden sind.
Dies gilt erst recht, wenn - wie im Streitfall - das Betriebsfest an ein höchstpersönliches Ereignis im Leben des kostenübernehmenden Gesellschafters anknüpft. Da Aufwendungen im Interesse der Gesellschaft von dieser, nicht aber von einem ihrer Gesellschafter zu tragen sind, liegt die Vermutung nahe, daß der Gesellschafter die Kosten der Betriebsfeier aus Gründen übernommen hat, die im persönlichen Bereich und in seiner gesellschaftlichen Stellung als angesehener Firmengründer wurzeln. Das FG hat diese Gegebenheiten ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze dahingehend gewürdigt, daß Anlaß der Betriebsfeier der 80. Geburtstag des Firmengründers und jetzigen Minderheitsgesellschafters gewesen sei. Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, die eine andere Beurteilung ermöglicht hätten. Dazu wären sie aber aus den dargelegten Gründen gehalten gewesen.
Wenn der erkennende Senat im Urteil in BFH/NV 1986, 657 ausgeführt hat, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß ein Unternehmer ausschließlich oder überwiegend aus privatem Anlaß seine Arbeitnehmer bewirte, so hat er doch die Möglichkeit offengelassen, daß die Einladung der Arbeitnehmer durch die KG in zeitlichem Zusammenhang mit dem Geburtstag des Gesellschafters sich als Geburtstagsfest des Gesellschafters und damit als privates Ereignis darstelle. Im Streitfall wird diese Annahme durch den Umstand bestätigt, daß die übrigen Gesellschafter eine Beteiligung an den Kosten der Feier abgelehnt haben. Sie haben damit deutlich gemacht, daß es sich nicht um eine Veranstaltung im gemeinsamen unternehmerischen Interesse, sondern um das Geburtstagsfest ihres Gesellschafters handelte. Bei dieser Sachlage hat das FG zutreffend entschieden, daß die Bewirtungsaufwendungen aus Anlaß eines in der privaten Sphäre des Kommanditisten liegenden persönlichen Ereignisses entstanden sind und damit Kosten seiner Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vorliegen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88, BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524).
Fundstellen
Haufe-Index 64524 |
BFH/NV 1994, 616 |
GmbHR 1994, 719 |