Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung der Frage, ob ein bisher freiberuflich Tätiger Gewerbetreibender wird, ist nicht auf die möglicherweise besonders gelagerten Umstände eines einzelnen Erhebungszeitraums abzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob die allgemeine Tendenz zur Entwicklung eines Gewerbebetriebs hingeht.
Normenkette
EStG §§ 15, 18; GewStG § 2
Gründe
Aus den Gründen:
Dem FG ist darin zuzustimmen, daß bei Entscheidung der Frage, ob ein bisher freiberuflich Tätiger Gewerbetreibender wird, nicht auf die möglicherweise besonders gelagerten Umstände eines einzelnen Erhebungszeitraums abgestellt werden kann.
Der BFH hat diese Rechtsfrage bisher, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Auch der vom FG herangezogenen Entscheidung I 87/58 S vom 2. Juni 1959 (BFH 69, 191, BStBl III 1959, 334) läßt sich nichts entnehmen, da es dort auf die Frage nicht ankam und sie deshalb auch nicht beantwortet wurde.
Dagegen liegen mehrere Entscheidungen des BFH zu einer ähnlichen Frage vor. Er hat nämlich entschieden, daß bei der Frage, ob aus einem landwirtschaftlichen ein gewerblicher Betrieb wird, zu untersuchen ist, ob die Merkmale eines Gewerbebetriebes während mehrerer Jahre vorgelegen haben oder ob das nur für ein einzelnes oder mehrere einzelne Jahre aus besonderen Gründen der Fall war (Urteile IV 91/54 U vom 5. August 1954, BFH 59, 129, BStBl III 1954, 259; I 203/53 U vom 19. Juli 1955, BFH 61, 215, BStBl III 1955, 281; IV 430/55 U vom 15. November 1956, BFH 64, 95, BStBl III 1957, 37; IV 447/55 U vom 7. März 1957, BFH 64, 441, BStBl III 1957, 165). Diese Entscheidungen wurden damit begründet, daß eine stetige Besteuerungsmethode erforderlich sei.
Derartige Erwägungen müssen aber in ganz besonderem Maße auch im Rahmen des § 18 EStG gelten. Das Gesetz privilegiert die selbständig und in der Regel unter Einsatz besonderer künstlerischer, wissenschaftlicher und geistiger Fähigkeiten ausgeübte Tätigkeit. Es geht dabei davon aus, daß die Arbeit im wesentlichen von dem Berufsträger selbst geleistet wird und das Produkt seiner Arbeit den Stempel seiner eigenen Persönlichkeit trägt. Bedient sich der in dieser Weise Tätige in solchem Umfange fachlich vorgebildeter Hilfskräfte, daß die Arbeit nicht mehr als (nur) seine eigene angesehen werden kann, so wird er Gewerbetreibender. Ob das der Fall ist, kann nur anhand aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Dabel darf nicht kleinlich verfahren werden, um den beabsichtigten Schutz der eigenverantwortlichen schöpferischen Tätigkeit nicht in Frage zu stellen. Deshalb kann auch die besondere Art der freiberuflichen Tätigkeit nicht schon verneint werden, wenn infolge besonderer Umstände in einem einzelnen oder mehreren einzelnen Erhebungszeiträumen die Einstellung weiterer qualifizierter Arbeitskräfte erforderlich wird. (Ähnliche Gedanken finden sich in dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI 382/42 vom 3. März 1943, RStBl 1943, 315, in dem es allerdings nicht um die Frage ging, ob ein einzelner Erhebungszeitraum isoliert betrachtet werden kann, sondern darum, ob ein Baukünstler, der nur ein einziges Großobjekt bearbeitete und dabei Hilfskräfte benötigte, zum Gewerbetreibenden wurde.) Liegt dagegen der Grund für die Vermehrung der Zahl der Mitarbeiter in einer kontinuierlichen Entwicklung des Betriebs von einer im wesentlichen auf der Arbeitskraft des Freiberuflers getragenen Tätigkeit zu einem auf gemeinschaftlicher Arbeit mehrerer derartiger Berufstätiger beruhenden Unternehmen, so liegt ein Gewerbebetrieb vor.
Das FG hält sich nicht im Rahmen dieser Grundsätze, die es z. T. selbst seinem Urteil voranstellte. Es prüfte nämlich nicht anhand aller Umstände, ob die Verhältnisse im Erhebungszeitraum 1954 in dem oben gekennzeichneten Sinne einmalig waren. Es hätte zunächst prüfen müssen, ob nach dem im Jahre 1954 selbst vorliegenden Sachverhalt an sich die Voraussetzungen einer gewerblichen Betätigung gegeben waren, und sodann, ob sich dieser Sachverhalt, angesichts der vor und (oder) nach dem Erhebungszeitraum 1954 vorliegenden Tatsachen, als besonders gelagert darstellte. Ging die allgemeine Tendenz zur Entwicklung eines Gewerbebetriebs hin, hätte es die Gewerbeeigenschaft ab 1954 bejahen müssen, auch wenn die Voraussetzungen erstmalig im Jahre 1954 voll erfüllt waren. War diese Tendenz 1954, auch wenn für diesen Erhebungszeitraum an sich die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs vorlagen, noch nicht eindeutig festzustellen, setzte sie sich aber in der Folgezeit fort, so hätte das FG ebenfalls die Gewerbeeigenschaft bejahen müssen. Dabei kommt es auch für die Zeit ab 1955 nicht auf den neugefaßten Gesetzeswortlaut an; denn es ist festzustellen, ob die Tätigkeit der Gesellschaft im Jahre 1954 nach der damals geltenden Rechtslage eine gewerbliche war oder nicht. War sie das, so konnte sie diesen - gegebenenfalls auch nur für ein Jahr gegebenen - Charakter nicht dadurch verlieren, daß nachträglich eine Änderung des Gesetzes die Gewerbeeigenschaft wieder beseitigte.
Fundstellen
Haufe-Index 68841 |
BStBl II 1970, 86 |
BFHE 1970, 159 |