Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung rechtlichen Gehörs bei unzutreffender Anwendung des §65 Abs. 2 Satz 2 FGO
Leitsatz (NV)
1. Die Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens hängen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Zur Bezeichnung der Rechtsverletzung kann auch eine Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung in Verbindung mit einem bezifferten Klageantrag in Betracht kommen.
2. Wird aufgrund einer insoweit unzutreffenden Anwendung der Präklusionsvorschrift des §65 Abs. 2 Satz 2 FGO weiteres Klagevorbringen nicht berücksichtigt, kann dies eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergeben.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 1-2, § 120 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 30. April 1996 die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Umsatzsteuer 1979 als unzulässig ab. Es führte zur Begründung aus, der Kläger habe den Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist bezeichnet. Es sei bis zum Ablauf der Frist nicht in der Lage gewesen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bedeute mehr als das bloße Begehren, einen bestimmten Verwaltungsakt aufzuheben oder zu ändern. §65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) habe dem Gericht die Möglichkeit gegeben, dem Kläger eine Ausschlußfrist zu setzen, die mit fast drei Wochen auch nicht zu knapp bemessen gewesen sei.
Mit der Beschwerde beantragte der Kläger Zulassung der Revision. Er stützte die Beschwerde u. a. auf Versagung rechtlichen Gehörs. Das FG habe -- als unmittelbare Folge einer ermessenswidrig zu kurzen Ausschlußfrist -- die nach Fristablauf eingereichte Klagebegründung nicht berücksichtigt.
Mit Beschluß vom 17. Oktober 1996 V B 75/96 (BFH/NV 1997, 415) ließ der erkennende Senat die Revision wegen des gerügten Verfahrensmangels der Verletzung rechtlichen Gehörs zu.
Der Kläger legte Revision ein und gab mit Schreiben vom 20. April 1997 folgende Begründung ab:
Der Bundesfinanzhof (BFH) habe seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision positiv beschieden (Az. V B 75/96). Der BFH habe die Nichtberücksichtigung des weiteren Klagevorbringens als Verletzung rechtlichen Gehörs bewertet.
In der Sache rüge er unrichtige Anwendung der §§2 und 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973). Zur Vermeidung von Wiederholungen beziehe er sich auf sein (beigefügtes) Schreiben an das FG vom 6. Dezember 1993, in dem er dargelegt habe, weshalb der Umsatzsteuerbescheid für 1979 vom 18. September 1984 aufgehoben werden müsse.
Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 1979 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 1993 aufzuheben und die Umsatzsteuer 1979 auf ./. 20 216,85 DM festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG.
1. Der Senat beurteilt die Revision als noch zulässig. Die Rüge des Klägers "in der Sache" -- mit Bezugnahme auf sein Vorbringen dazu im Klageverfahren -- erweckt zwar den Eindruck, daß er sich mit dem angefochtenen FG-Urteil nicht auseinander gesetzt hat. Gleichwohl ergibt die Bezugnahme auf den (mit Gründen versehenen) Beschluß des Senats über die Zulassung der Revision (V B 75/96) wegen Verfahrensmangels nach der Rechtsprechung des BFH eine den Anforderungen des §120 Abs. 2 Satz 2 FGO genügende Revisionsrüge des Klägers, das FG habe ihm das rechtliche Gehör versagt. Diese Bezugnahme ist zulässig und ausreichend (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 1994 III R 108/93, BFH/NV 1995, 133, und vom 18. März 1981 I R 102/77, BFHE 133, 247, BStBl II 1981, 578).
2. Die Revision ist auch begründet.
Wie der Senat in dem angegebenen Beschluß über die Zulassung der Revision ausgeführt hat, rügt der Kläger zu Recht Verletzung rechtlichen Gehörs. Er macht geltend, die Festsetzung der Ausschlußfrist bereits vier Tage nach Klageeingang habe eine nur vermeintlich unzureichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens betroffen; die seiner Ansicht nach hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens habe er am 6. Dezember 1993 (innerhalb der Ausschlußfrist) beim FG eingereicht.
Nach der Rechtsprechung des BFH hängen die Anforderungen an die Bezeichnung des Klagebegehrens regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab; insbesondere ist die Möglichkeit der Bezeichnung der Rechtsverletzung durch Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung nicht ausgeschlossen.
Der Kläger hatte bereits bei Klageerhebung die Einspruchsentscheidung angegeben und einen bezifferten Klageantrag gestellt, der dem Antrag im Einspruchsverfahren entsprach. Daraus folgt, daß das Ziel der Klage schon aufgrund des Klageantrags und der angeführten Einspruchsentscheidung hinreichend deutlich erkennbar war.
Die Nichtberücksichtigung des weiteren Klagevorbringens wegen unzutreffender Anwendung der Präklusionsvorschrift des §65 Abs. 2 Satz 2 FGO ergibt eine Verletzung rechtlichen Gehörs; die angefochtene Entscheidung ist gemäß §119 Nr. 3 FGO als auf dieser Verletzung beruhend anzusehen.
Ob das ausnahmsweise nicht gilt, weil es auf den festgestellten Verfahrensverstoß unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 133, m. w. N.), kann der Senat im Streitfall nicht entscheiden. Dazu fehlen die tatsächlichen Feststellungen.
Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Fundstellen