Leitsatz (amtlich)
Wird ein Bausparvertrag formell auf den Namen des Sohnes, sachlich aber für den Vater geschlossen, der dem Sohn die Bausparbeiträge "geschenkt" hat, so ist der Vater, nicht aber der Sohn prämienberechtigt. Hat der Vater den Prämienhöchstbetrag bereits aus einem auf seinen Namen geschlossenen Bausparvertrag erhalten, so steht ihm aus dem auf den Namen des Sohnes geschlossenen Bausparvertrag keine Prämie mehr zu.
Normenkette
WoPG §§ 1, 5
Tatbestand
Der Kläger ist im Jahre 1938 geboren. Im Jahre 1959, als er seine Reifeprüfung abgelegt hatte und anschließend als Soldat eingezogen worden war, hat er einen Bausparvertrag geschlossen. Auf seine Einzahlungen in den Jahren 1959 bis 1962 von insgesamt 5 203 DM sind ihm 1 281 DM Wohnungsbauprämien gewährt worden. Nach den Angaben seines Vaters bei dem FA hat der Kläger bis 1961 einschließlich weder eigene Einkünfte noch eigenes Vermögen besessen; das Geld für die Beiträge hat der Vater dem Kläger gegeben. Der Vater hatte daneben einen eigenen Bausparvertrag.
Der Vater des Klägers hat ein Einfamilienhaus gebaut, das im Jahre 1962 bezugsfertig geworden ist. Anfang 1962 hat der Kläger seinen Bausparvertrag an den Vater abgetreten.
Das FA forderte die dem Kläger gewährten Prämien zurück, weil in Wirklichkeit der Vater gespart habe und der Kläger nur vorgeschoben worden sei, um die Höchstbetragsvorschriften zu umgehen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Das FG wies die Berufung als unbegründet zurück und führte aus: Das FA könne nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) in der für den Streitfall maßgebenden Fassung vom 24. Juli 1958 (BGBl I 1958, 539) die Wohnungsbauprämie zurückfordern. Nicht der Kläger, sondern sein Vater habe die Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus gemacht (§ 1 Nr. 2 WoPG). Nach § 5 WoPG sei die Rückforderung zwar ausdrücklich nur vorgesehen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 WoPG fehlten oder wenn die prämienbegünstigten Aufwendungen nicht zu dem vertragsmäßigen Zweck verwendet worden seien (§ 5 Abs. 2 Satz 2 WoPG). Die Rückforderung sei aber auch zulässig, wenn andere Voraussetzungen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie gefehlt hätten (Urteil des BFH VI 260/64 U vom 26. März 1965, BFH 82, 522, BStBl III 1965, 435, 436). Wenn ein Vater, der selbst einen Bausparvertrag geschlossen habe und Prämien bekomme, seinem Sohn Geld zum Bausparen mit der Absicht schenke, den Bausparvertrag später an sich zu ziehen und zur Finanzierung seines Hausbaus zu verwenden, dann mache wirtschaftlich nicht der Sohn, sondern der Vater Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus. Die Wohnungsbauprämien ständen in einem solchen Fall dem Vater bis zum Höchstbetrag zu, nicht dem Sohn (Urteile des FG Kassel I 180/61 vom 16. Februar 1961, EFG 1961, 474, und des BFH VI 126/61 U vom 19. Januar 1962, BFH 74, 466, BStBl III 1962, 174). Die Behauptung des Klägers, er habe von vornherein Miteigentümer des Hauses werden sollen, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Bei seiner Rücksprache im FA habe der Vater zwar von dem Abschluß des Bausparvertrags durch den Kläger gesprochen, aber nicht gesagt, daß der Kläger Miteigentümer werden sollte. Abgesehen davon, daß es unwahrscheinlich sei, daß Eltern eines von sieben Kindern, das gerade Abitur mache, an einem demnächst zu errichtenden Einfamilienhaus beteiligten, sei nicht zu erkennen, warum ein solcher Entschluß fünf Jahre lang nicht in die Tat umgesetzt worden sei. Die beste Gelegenheit wäre der Grundstückskauf im Jahre 1960 gewesen. Die Behauptung, daß durch die Eintragung des Sohnes der Bau des Hauses erschwert worden wäre, erkläre nicht zureichend, warum der Sohn am Grundstückskauf nicht beteiligt wurde; denn der Vater hätte sich ja bevollmächtigen lassen können. Auf jeden Fall aber sei dieser Hinderungsgrund spätestens mit der Vollendung des Baus entfallen. Erst als dieser Rechtsstreit beim FG anhängig geworden sei und die steuerrechtliche Bedeutung dieser Frage auf der Hand gelegen habe, sei der Kläger zum Miteigentümer des Grundstücks gemacht worden. Das Verhalten der Eltern stehe also im Widerspruch zu der Behauptung, sie hätten ihn von Anfang an an ihrem Haus beteiligen wollen und hätten ihm deshalb Geld für seinen Bausparvertrag geschenkt. Die Aussage des Notars, der als Nachbar und Freund der Familie nur habe berichten können, daß er von derartigen Plänen im Jahr des Hausbaus gehört und wenige Wochen vor der Beurkundung des Vertrags vom 28. November 1964 vom Vater des Klägers den Auftrag erhalten habe, die Urkunde vorzubereiten, rechtfertige keine andere Beurteilung.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision, mit der der Kläger unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts rügt, kann keinen Erfolg haben.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß mehrere Bauherren sich zusammentun und ihre Bausparverträge zur Errichtung eines gemeinsamen Hauses verwerten können. Das FG hat hier aber ein solches Zusammengehen verneint, weil allein der Vater aus dem vom Kläger geschlossenen Bausparvertrag berechtigt gewesen und als Bauherr anzusehen sei. Es hat mit Recht darauf abgestellt, daß prämienberechtigt nur ist, wer die Prämien leistet. Wird ein Bausparvertrag formell auf den Namen eines "Bausparers", in Wirklichkeit aber im Auftrag und für Rechnung eines anderen geschlossen, so hat der formelle "Bausparer" keinen Anspruch auf die Prämie, sondern allenfalls der Hintermann (Urteil des Senats VI 149/63 U vom 24. Juli 1964, BFH 80, 272, BStBl III 1964, 571).
Wenn das FG hier den Kläger nur als formell Berechtigten angesehen hat, so ist das eine Würdigung von Tatsachen, wie sie dem FG als Aufgabe übertragen ist (§ 96 FGO) und die den BFH grundsätzlich bindet (§ 118 Abs. 2 FGO). In seiner Beweiswürdigung hat das FG sich mit den Aussagen der Zeugen auseinandergesetzt. Daß es dabei die durch die Aktennotiz gestützte Aussage des Steuerinspektors entscheidend hat sein lassen, verstößt weder gegen die Gesetze der Logik noch gegen den Akteninhalt. Das FG konnte zu seinem Ergebnis kommen; es ist nicht erforderlich, daß es zu dem Ergebnis zwingend kommen mußte. Wo einander so nahestehende Personen wie Eltern und Kinder an Rechtsgeschäften beteiligt sind, müssen klare Verhältnisse geschaffen werden. Versäumen die Beteiligten diese Klarstellung, so haben sie die Folgen zu tragen. Welche Absichten die Beteiligten hatten, läßt sich nicht feststellen, solange die Absichten nicht durchgeführt waren. Hier jedenfalls konnte das FG ohne Rechtsverstoß zu der Annahme kommen, daß Vater und Sohn von vornherein darüber einig waren, daß der Sohn mit dem ihm von seinem Vater zur Verfügung gestellten Geld für den Vater sparen sollte. War aber der Bausparvertrag des Sohnes wirtschaftlich dem Vater zuzurechnen, so stand nicht dem Sohn, sondern allenfalls dem Vater als "Bausparer" die Prämie aus diesem Bausparvertrag zu. Die Prämie konnte aber dem Vater nicht gewährt werden, weil er aus dem auf seinen Namen geschlossenen anderen Bausparvertrag bereits den Prämienhöchstsatz bezogen hatte.
Fundstellen
Haufe-Index 412855 |
BStBl II 1968, 295 |
BFHE 1968, 569 |