Entscheidungsstichwort (Thema)
Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründung
Leitsatz (NV)
1. Ablehnung, durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Revision zu entscheiden.
2. Es reicht für die schriftliche Begründung der Revision aus, daß der Schriftzug auf dem Schriftsatz mit der Revisionsbegründung die Absicht der Unterschrift erkennen läßt, daß mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sind und daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichners kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug herauslesen kann.
Normenkette
FGO §§ 97, 120 Abs. 1, § 121
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger hält die Revision für unzulässig u. a., weil der Namenszug auf dem jeweiligen Schriftsatz, mit dem die Revision vom Finanzamt (FA) eingelegt und begründet worden sei, nicht den Anforderungen an eine handschriftliche Unterschrift genüge.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig.
a) Der Senat hat über die Zulässigkeit der Revision nicht - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung begehrt - durch Zwischenurteil (§§ 121, 97 FGO) entschieden. Der Kläger, dem die Rechtsauffassung des Senats durch Vorbescheid bekannt war, hatte erklärt, er werde sein Begehren in der Sache auch dann weiterverfolgen, wenn der Senat die Revision für zulässig halte. Unter diesen Umständen hielt es der Senat für geboten, über die Zulässigkeit im Endurteil zu entscheiden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Februar 1979 VI R 108/75, BFHE 127, 37, BStBl II 1979, 338 unter I. 3.).
b) Die Revision des FA erfüllt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit (§ 120 Abs. 1 bis 3 FGO). Sie ist insbesondere ,,schriftlich" eingelegt worden (§ 120 Abs. 1 FGO). Die Schriftform gilt auch für die Revisionsbegründung. Diese muß infolgedessen handschriftlich unterzeichnet sein (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z. B. Beschluß vom 8. März 1984 I R 50/81, BfHE 140, 424, BStBl II 1984, 445). Es muß sich - auch bei der Einlegung und Begründung der Revision für das FA durch eine dazu nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs befähigte Person - um einen den Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der einmalige, charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl. BFH- Beschlüsse vom 30. Mai 1984 I R 2/84, BFHE 141, 223, BStBl II 1984, 669; vom 25. März 1983 III R 64/82, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. Juli 1984 VIII ZB 8/84, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 873). Es reicht aus, daß der Schriftzug die Absicht der Unterschrift erkennen läßt, daß mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sind und daß ein Dritter, der den Namen des Unterzeichners kennt, diesen Namen aus dem Schriftzug herauslesen kann (vgl. Beschluß in BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479).
Diesen Anforderungen genügen die Unterschriften des Regierungsdirektors A auf der Revisions- und der Revisionsbegründungsschrift. Der Senat hat durch Augenschein festgestellt, daß einzelne Buchstaben erkennbar sind und daß der charakteristische Schriftzug den Namen ,,A" wiedergeben soll und nicht nur das Namenszeichen des Unterzeichners. Daß seine Unterschrift auf einem fünf Jahre später gefertigten privaten Schreiben von den maßgeblichen Unterschriften auf den erwähnten bestimmenden Schriftsätzen abweicht, ist unerheblich. Für eine Fälschung der Unterschriften auf den bestimmenden Schriftsätzen sind keine Anhaltspunkte vorhanden.
Fundstellen
BFH/NV 1989, 4 |
BFH/NV 1989, 516 |
BFHE 1989, 210 |