Entscheidungsstichwort (Thema)
Stellung des Inlandsvertreters i. S. des § 89 AO; Rechtsbehelfsrücknahme
Leitsatz (NV)
1. Ein Inlandsvertreter i. S. des § 89 AO war lediglich Empfangsbevollmächtigter. Diese Stellung machte ihn nicht zum Bevollmächtigten im steuerlichen Verfahren (§ 107 AO; § 80 AO 1977). Aus dem Umstand, daß er Schreiben und Steuerbescheide für den Stpfl. in Empfang genommen und an diesen weitergeleitet hat, kann nicht auf das Bestehen einer Duldungsvollmacht geschlossen werden.
2. Eine Rechtsbehelfsrücknahme (§ 362 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) muß zwar nicht ausdrücklich erklärt werden. Die betreffende Äußerung muß aber schon im Hinblick auf die mit der Rücknahme verbundene Folge des Verlustes des eingelegten Rechtsbehelfs (§ 362 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) mit hinreichender Deutlichkeit darauf schließen lassen, daß das Rechtsbehelfsbegehren nicht weiter verfolgt wird.
Normenkette
AO §§ 89, 107; AO 1977 §§ 80, 362
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Die Klin., eine AG mit Sitz in der Schweiz, erwarb im Jahre 1970 GmbH-Anteile und eine stille Beteiligung an der X-GmbH (GmbH). Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH ist Z. Im Rahmen einer im Jahre 1974 bei der X-GmbH durchgeführten Betriebsprüfung wurde die Klin. mit ihrem Inlandsvermögen als beschränkt vermögensteuerpflichtig angesehen. Als Antwort auf ein finanzbehördliches Schreiben, dessen Inhalt das FG nicht festgestellt hat, schrieb die Klin. am 6. November 1974 an die Groß- und Konzernprüfstelle für den Oberfinanzbezirk (Bp-Stelle) wie folgt:
,,Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 9. Sept. 1974 an die Firma X-GmbH teilen wir Ihnen für uns wie auch im Namen der Z-Revisionsgesellschaft mit, daß wir nicht ohne weiteres in der Lage sind, einen steuerlichen Vertreter in Deutschland zu benennen. Wir schlagen Ihnen daher im Einverständnis mit der X-GmbH vor, daß diese Gesellschaft für Ihre Zwecke als Vertreter der schweizerischen stillen Gesellschaft fungiert."
Das FA hielt die Wertansätze der Bp-Stelle für die stille Beteiligung der Klin. an der X-GmbH trotz dagegen in ihrem Namen vorgebrachter Einwendungen der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Dr. A-GmbH für zutreffend und setzte mit Bescheiden vom 5. Januar 1977 gegen die Klin. VSt für 1971 und 1972 fest. Die Bescheide stellte es der X-GmbH zu. Gegen diese Bescheide legte Dr. A am 21. Januar 1977 Einspruch ein. Nachdem die Prüfungsfeststellungen betreffend die X-GmbH selbst ausgewertet und die Bescheide bestandskräftig geworden waren, fragte das FA bei Dr. A an, ob der Rechtsbehelf der Klin. zurückgenommen werde oder ob man auf förmlicher Entscheidung bestehe. Diese Anfrage reichte Dr. A an die X-GmbH weiter mit der Bitte, das Schreiben unmittelbar zu beantworten. Der Geschäftsführer der X-GmbH äußerte sich mit Schreiben vom 3. November 1978 wie folgt:
,,Wir haben Ihr Schreiben vom 2. Oktober 1978 an die AG gegeben, die jetzt von der V verwaltet wird, und erhalten heute die Antwort laut Anlage.
Demnach würden wir meinen, daß ein Einspruch gegen die VSt-Bescheide der AG nicht mehr aufrechtzuerhalten ist. Gleichzeitig teilen wir Ihnen mit, daß die Firma Dr. A GmbH nicht mehr für die AG als inländischer Beauftragter tätig ist."
Das Schreiben ist von dem Geschäftsführer der X-GmbH unterzeichnet. Die Anlage hat folgenden Wortlaut:
,,. . . In Beantwortung Ihres Briefes . . . teilen wir Ihnen mit, daß wir in unseren Akten keinen Vorgang in der vom Finanzamt und von Herrn Dr. A aufgegriffenen Angelegenheit finden können. Wir können daher die Frage nicht beantworten, ob Herr Dr. A seinerzeit einen formellen Einspruch gegen die Bewertung der stillen Beteiligung erhoben hat, und wie die Sache weiter zu behandeln ist."
Das FA sah die Erklärung vom 3. November 1978 als Rücknahme des Einspruchs an.
Nachdem die X-GmbH mit Schreiben vom 7. Dezember 1978 und 6. Februar 1979 und die Klin. mit Schreiben vom 19. Dezember 1978 Einwendungen gegen die Anforderung der VSt-Beträge erhoben hatte, wurde mit Schreiben vom 26. Februar 1979 im Namen der Klin. das Rechtsbehelfsverfahren für fortgesetzt erklärt und dazu ausgeführt, die X-GmbH sei nicht Vertreterin der Klin. gewesen, das Schreiben vom 3. November 1978 könne nicht als Einspruchsrücknahme ausgelegt werden.
Das FA verwarf die Einsprüche als unzulässig (Einspruchsentscheidungen vom 5. Dezember 1979). Mit der Klage begehrt die Klin. die Herabsetzung der VSt.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Erklärung vom 3. November 1978 liege eine wirksam erteilte Vollmacht zugrunde. Wenngleich die schriftliche Vollmacht vom 6. November 1974 an die Bp-Stelle adressiert gewesen sei, könne daraus nicht geschlossen werden, daß sie mit dem Ende der Betriebsprüfung erloschen sei, denn die X-GmbH habe die Steuerbescheide, Mahnungen usw. für die Klin. in Empfang genommen und an diese weitergeleitet. Zumindest läge Duldungsvollmacht vor. Zutreffend habe das FA auch das auf seine Anfrage eingegangene Schreiben vom 3. November 1978 nicht als (unverbindliche) Meinungsäußerung der X-GmbH angesehen, sondern als Rechtsbehelfsrücknahme. Maßgebend sei der objektive Erklärungswert. Mit der Revision beantragt die Klin. die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klin. ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das FG zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung.
Die vom FG festgestellten Tatsachen rechtfertigen nicht seine Ausführungen zur Bevollmächtigung der X-GmbH. Die Auffassung des FG, die Rechtsbehelfe seien mit dem Schreiben vom 3. November 1978 zurückgenommen worden, halten darüber hinaus der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das FG hat den Inhalt des Schreibens der Bp-Stelle vom 9. September 1974 nicht festgestellt. Das aber wäre erforderlich gewesen, um aus dem Schreiben der Klin. an diese Stelle vom 6. November 1974 eine Bevollmächtigung der X-GmbH durch die Klin. abzuleiten. Nach § 89 AO hatten Steuerpflichtige mit Sitz im Ausland, die Inlandsvermögen haben, dem FA ,,auf Verlangen einen Vertreter im Inland zu bestellen, der ermächtigt ist, Schriftstücke zu empfangen, die für sie bestimmt sind". Kamen sie dieser Aufforderung nicht nach, so galt ein Schriftstück selbst dann mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn es als unzustellbar zurückkam. Der so benannte Vertreter war lediglich Empfangsbevollmächtigter, d. h. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an ihn bewirkte die gleichzeitige Bekanntgabe an den ausländischen Steuerpflichtigen. Diese Stellung machte ihn nicht zum Bevollmächtigten im steuerlichen Verfahren. Hatte die Bp-Stelle die Aufforderung zur Benennung eines Vertreters auf diese Vorschrift gestützt, oder mußte die Aufforderung lediglich dahin verstanden werden, daß ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt werden sollte, so konnte aus dem Antwortschreiben der Klin. vom 6. November 1974 nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf eine umfängliche Bevollmächtigung der X-GmbH i. S. von § 107 AO (§ 80 AO 1977) geschlossen werden. Aus dem gleichen Grunde ist es nicht zulässig, aus dem Umstand, daß die X-GmbH Schreiben und Steuerbescheide für die Klin. in Empfang genommen und an diese weitergeleitet hatte, auf das Bestehen einer Duldungsvollmacht zu schließen.
2. Nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 können Rechtsbehelfe bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über sie zurückgenommen werden. Wenn es auch nicht erforderlich ist, daß ein Rechtsbehelf ausdrücklich zurückgenommen wird, so muß doch eine als Rechtsbehelfsrücknahme zu wertende Erklärung schon im Hinblick auf die mit der Rücknahme verbundene Folge des Verlusts des eingelegten Rechtsbehelfs (§ 362 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) mit hinreichender Deutlichkeit darauf schließen lassen, daß das Rechtsbehelfsbegehren nicht weiter verfolgt werde. Die Auslegung des Schreibens der X-GmbH vom 3. November 1978 - ihre Bevollmächtigung hier unterstellt - durch das FG verstößt gegen § 133 BGB. Das FG hat in diesem Zusammenhang nur die Anfrage des FA gewürdigt; es hat dem Schreiben der V, das beigelegt war, keine Bedeutung zugemessen. Da sich die die Klin. verwaltende V nicht in der Lage sah, die Frage zu beantworten, wie die Sache weiter zu behandeln sei, konnte die Aussage der X-GmbH, sie ,,würde meinen", daß der Einspruch ,,nicht mehr aufrechtzuerhalten ist", nicht als Einspruchsrücknahme qualifiziert werden. Der objektive Inhalt der Erklärung läßt sich unter Berücksichtigung der Interessen der Klin. sowohl wie des Erklärungsempfängers nur dahin verstehen, daß im Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung keine Aussage über Rücknahme oder Fortführung des Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden konnte.
3. Die Sache ist nicht spruchreif, weil das FG von seinem Standpunkt aus zutreffend keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die eine Entscheidung über das Klagebegehren der Klin. ermöglichen würden.
Fundstellen
Haufe-Index 414428 |
BFH/NV 1987, 344 |