Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht statthaft, durch Zwischenurteil (Grundurteil) darüber zu entscheiden, ob der Einheitswert eines bebauten Grundstücks im Sachwertverfahren oder im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist.
Normenkette
AO § 214; FGO § 99
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 Eigentümer eines 1940 erbauten Einfamilienhauses mit einer erklärten Wohnfläche von 258 qm und einer Grundstücksgröße von 2 099 qm.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) hat den Grundstückswert im Sachwertverfahren ermittelt und zum 1. Januar 1964 durch Hauptfeststellung einen Einheitswert von 283 400 DM festgestellt.
Auf den Einspruch ermäßigte das FA den Einheitswert auf 245 900 DM.
Das FG entschied nach Augenscheinseinnahme durch Zwischenurteil, der Einheitswert des Grundstücks sei zu Recht im Sachwertverfahren ermittelt worden.
Die Revision des Klägers rügt mangelnde Sachaufklärung und unrichtige Anwendung des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG 1965.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision wird die Vorentscheidung aufgehoben, denn das FG konnte nicht durch Zwischenurteil darüber entscheiden, daß das Einfamilienhaus des Klägers im Sachwertverfahren zu bewerten sei.
Nach § 99 FGO kann auch bei einer Anfechtungsklage das Gericht durch Zwischenurteil über den Anspruchsgrund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig ist. Ein Zwischenurteil dient der Prozeßwirtschaftlichkeit. Es soll umfangreiche Beweisaufnahmen über den Betrag, im Streitfall die Höhe des Einheitswerts, ersparen, wenn der BFH schon wegen des Grundes die Auffassung des FG nicht teilt (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., § 99 FGO Anm. 1). Diesem Grundgedanken würde es durchaus entsprechen, vorab über die Vorfrage zu entscheiden, in welchem Verfahren ein bebautes Grundstück zu bewerten ist. Indessen können Erwägungen prozeßwirtschaftlicher Art das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Zwischenurteils nicht ersetzen (BFH-Entscheidung vom 5. März 1974 I R 91/72, BFHE 111, 460, BStBl II 1974, 359).
Die FGO hat, wie in dem BFH-Urteil I R 91/72 im einzelnen dargelegt wird, gegenüber der früheren Regelung der AO die Möglichkeit, über selbständige Streitpunkte Zwischenentscheidungen zu treffen, erheblich eingeschränkt. Der Anspruch i. S. des § 99 FGO, über den eine Zwischenentscheidung statthaft ist, richtet sich bei der Einheitsbewertung auf den Erlaß eines Feststellungsbescheids über den Einheitswert für eine bestimmte wirtschaftliche Einheit. Der Anspruchsgrund i. S. dieser Vorschrift umfaßt damit nur die Rechtsfolge, daß es sich bei dem Steuergegenstand um eine wirtschaftliche Einheit oder eine wirtschaftliche Untereinheit i. S. des § 214 AO handelt, für die ein Einheitswert gesondert festzustellen ist, der der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Aus dem gerichtlichen Ausspruch, dieser Einheitswert sei im Sachwertverfahren zu ermitteln, ergibt sich zwar inzident die Anerkennung des Anspruchsgrunds, er geht aber über diesen hinaus, indem er eine Entscheidung über das Verfahren zur Wertermittlung und damit eine Vorentscheidung zur Höhe des Feststellungsanspruchs trifft. Damit erfüllt das vom FG erlassene Zwischenurteil nicht die in dem BFH-Urteil vom 20. Juni 1968 IV R 222/66 (BFHE 93, 365, BStBl II 1968, 804) für den Erlaß eines solchen Urteils geforderte Voraussetzung, daß es die Möglichkeit eröffnen müsse, den Rechtsstreit endgültig zu erledigen. Denn würde das Zwischenurteil bestätigt, so würde der Rechtsstreit über die Höhe des im Sachwertverfahren zu ermittelnden Einheitswerts fortzusetzen sein; würde das Urteil nicht bestätigt, so wäre die Bewertung im Ertragswertverfahren durchzuführen und der Rechtsstreit müßte über die Höhe des nach diesem Verfahren zu ermittelnden Einheitswerts fortgesetzt werden. Der Senat verkennt nicht die anzuerkennenden prozeßökonomischen Überlegungen, auf denen die Entscheidung des FG beruht; er sieht sich aber außerstande, diesen Überlegungen im Hinblick auf die gegebene Rechtslage zum Erfolg zu verhelfen.
Mit der Aufhebung des Zwischenurteils befindet sich der Rechtsstreit wieder in der Lage, die vor dem Erlaß des Zwischenurteils gegeben war. Einer förmlichen Zurückverweisung an das FG bedarf es nicht. In eine sachliche Prüfung einzutreten ist dem Senat verwehrt (vgl. BFH-Entscheidung vom 6. November 1969 IV R 209/67, BFHE 97, 407, BStBl II 1970, 188). Der Kläger und das FA können in dem weiteren Verfahren vor dem FG ungeachtet der bisher durchgeführten Beweisaufnahme alle Gesichtspunkte vortragen, die ihnen für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutsam erscheinen.
Fundstellen
Haufe-Index 71485 |
BStBl II 1975, 714 |
BFHE 1976, 93 |