Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Gewerbesteuerpflicht von Unterrichtsanstalten, die mit einem Internat verbunden sind.
Normenkette
GewStG § 2
Gründe
Die Bfin. unterliegt aber auch noch aus einem anderen Grunde, den das Finanzgericht dahingestellt gelassen hat, der Gewerbesteuerpflicht. Die Bfin. betreibt nicht nur das Gymnasium, sondern auch das damit verbundene Internat; Schule und Heim bilden, wie auch die Bfin. betont, eine Einheit, die man nicht trennen kann. Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Gewerbesteuerpflicht von ärzten befaßt, die Kliniken, Kurheime oder Sanatorien betreiben. Dann ist zwar der Betrieb der Krankenanstalt eine freiberufliche Tätigkeit und damit von der Gewerbesteuer befreit, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muß die Anstalt ein notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit sein und zweitens darf aus der Beherbergung der Kranken kein besonderer Gewinn erstrebt werden, d. h. der Betrieb der Anstalt darf, gemessen an den tatsächlichen Verhältnissen mehrerer Jahre, keine besondere Gewinnquelle neben dem ärztlichen Beruf bilden (siehe die Entscheidung des Reichsfinanzhofs III A 155/30 vom 3. September 1931, RStBl 1932 S. 491, VI 119/39 vom 15. März 1939, RStBl 1939 S. 853, Slg. Bd. 46 S. 291; Urteil des Bundesfinanzhofs I 375/61 vom 19. Juni 1963, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1963 S. 393). Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Betrieb einer Unterrichtsanstalt mit Internat. Es gibt zwar Fälle, in denen ein Internat zweifellos nur ein Hilfsmittel für die Erziehung und Ausbildung junger Menschen ist, also nicht dazu dient, dem Inhaber eine eigene Erwerbsquelle zu schaffen. Andererseits gibt es aber auch Fälle, in denen das Internat die Hauptsache ist und seinem Inhaber als Erwerbsquelle dient, während der damit verbundene Schulbetrieb, der oft ein Verlustbetrieb ist, nur geführt wird, um das Internat unterhalten und daran verdienen zu können. Diese zweite Gruppe entspricht den Fällen, in denen ärzte eine Klinik oder ein Sanatorium als eigene Erwerbsgrundlage betreiben und bei denen die ärztliche Tätigkeit nur ein Element in der zweckmäßigen Ausnutzung der gewerblichen Erwerbsquelle ist. Nach Auffassung des Senats gehört der Streitfall in die zweite Gruppe, weil die Beherbergung und Beköstigung der Schüler die Hauptsache war und damit in erster Linie ein Gewinn erstrebt wurde. Nach dem eigenen Vortrag der Bfin. entfallen von dem Gesamtumsatz von ... DM auf die Schule ... DM = rund 18 v. H. und auf das Internat ... DM = rund 82 v. H. Der Betrieb erhält also sein wirtschaftliches Gepräge vom Internat, zumal wenn man noch in Betracht zieht, daß nach den Angaben der Bfin. der Schulbetrieb mit einem Fehlbetrag von 79.726 DM abgeschlossen hat, während der Ertrag des Internats nach Verrechnung des Fehlbetrags der Schule immer noch 165.118 DM beträgt, Unter diesen Umständen ist nicht etwa das Internat ein Hilfsmittel für die Schule, sondern umgekehrt ist die Schule ein Hilfsmittel, um die im Betrieb des Internats liegenden Ertragsmöglichkeiten auszunützen. Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine Erscheinung für das Streitjahr 1958, sondern um eine Dauererscheinung.
Es ist nicht möglich, das Unternehmen der Bfin. in einen freiberuflichen und einen gewerblichen Teil aufzugliedern (vgl. z. B. die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 390/55 U vom 28. März 1957, BStBl 1957 III S. 182, Slg. Bd. 64 S. 490). Die beiden Tätigkeitszweige - Schule und Internat - sind unlösbar miteinander verquickt. Weil die gewerbliche Tätigkeit des Internatsbetriebs weit überwiegt, muß der ganze Betrieb als gewerblich gelten.
Allerdings sollen nach einem in "Der Betrieb" 1964 S. 354 mitgeteilten Erlaß des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 21. Februar 1964 - L 1412 A - 1/62 - mit einer Unterrichtsanstalt verbundene private Internate auch dann nicht der Gewerbesteuer unterliegen, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Eine entsprechende änderung des Abschnitts 14 Abs. 7 GewStR 1961 steht angeblich bevor. In dem Erlaß ist auch auf die Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 13 des Umsatzsteuergesetzes Bezug genommen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß eine derartige Verwaltungsanweisung die Steuergerichte nicht bindet und vor allem ein im Jahre 1964 ergangener Erlaß nicht für das Streitjahr 1958 beachtet werden kann. Ferner kann der Begriff "Gewerbebetrieb" im Gewerbesteuerrecht nicht aus einer positivrechtlichen Befreiung des Umsatzsteuerrechts bestimmt werden. Hätte der Gesetzgeber nicht die besondere Befreiungsvorschrift eingeführt, so würde der Betrieb von Internaten wie früher weiterhin der Umsatzsteuer unterliegen. Wenn Internate, die nach allgemeinen Grundsätzen Gewerbebetriebe sind, aus steuerpolitischen Erwägungen allgemein von der Gewerbesteuer freigestellt werden sollen, so bedarf es dazu grundsätzlich einer änderung des Gewerbesteuerrechts.
Fundstellen
Haufe-Index 411287 |
BStBl III 1964, 630 |
BFHE 1965, 436 |
BFHE 80, 436 |
StRK, GewStG:2/2 R 51 |