Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Die Finanzverwaltungsbehörden können die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht von der Entrichtung einer etwaigen Abschlußzahlung bei Einreichung der Steuererklärung abhängig machen.
Normenkette
EStG § 47 Abs. 2; AO § 83/1, § 167 Abs. 4; StAnpG § 2
Tatbestand
Das Finanzamt erteilte auf einen Fristverlängerungsantrag des Beschwerdegegners (Bg.) folgenden Bescheid:
"Betrifft: Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen 1951.
Meine Zustimmung zu Ihrem Antrag auf Fristverlängerung bis 30. November 1952 erteile ich unter der Bedingung, daß Sie bis zu dem gleichen Tage die evtl. Abschlußzahlung entrichten. Erfolgt die Abschlußzahlung nicht zugleich mit der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung, so gilt die Fristverlängerung als nicht erfolgt. Es treten daher die Verzugsfolgen nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung ein. Das gleiche muß gelten, wenn sich nach Durchführung der Veranlagung ergibt, daß die mit Abgabe der Erklärung rechtzeitig geleistete Abschlußzahlung zu niedrig war."
Die Oberfinanzdirektion wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen (Stpfl.), mit der dieser sich gegen die Leistung der Abschlußzahlung wendete, als unbegründet zurück:
In dem vom Stpfl. eingeleiteten finanzgerichtlichen Berufungsverfahren hob das Finanzgericht die angefochtene Verfügung des Finanzamts insoweit auf, als dieses eine Abschlußzahlung bei Abgabe der Steuererklärung verlangt hatte. Es begründete seine Entscheidung wie folgt: Die Zulässigkeit der gestellten Bedingung sei nach §§ 83, 167 der Reichsabgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) zu beurteilen. Das Finanzamt könne zwar nach § 83 Abs. 1 Satz 3 AO die Fristverlängerung von einer Sicherheit abhängig machen. Hier habe es aber nicht Sicherheit, sondern Zahlung verlangt. Eine etwaige Abschlußzahlung sei auch nicht gefährdet gewesen. § 167 Abs. 4 AO bestimme nicht, ob und welche Auflagen die Behörde an eine Verlängerung der Erklärungsfrist knüpfen dürfe. Das Finanzamt habe mit der Bedingung die Grenzen des Ermessens überschritten. Die Fälligkeit der Abschlußzahlung sei in § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Das Finanzamt könne nicht eine Vorverlegung der Fälligkeit, auch nicht in Form einer Vorauszahlung anordnen. Das Verfahren des Finanzamts verletze auch die Gleichmäßigkeit, wenn es von einzelnen Steuerpflichtigen die Leistung vor dem § 47 Abs. 2 EStG bestimmten Fälligkeitszeitpunkt verlange. Das Finanzamt könne auch nicht Zuschläge gemäß § 168 Abs. 2 AO ansetzen, wenn sich nach Durchführung der Veranlagung ergeben würde, daß die vom Stpfl. bei Abgabe der Erklärung geleistete Abschlußzahlung zu niedrig gewesen sei.
Die Oberfinanzdirektion macht mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) geltend, es hätte vom Willen des Stpfl. abgehangen, ob er von der Fristverlängerung gegen Leistung der Abschlußzahlung Gebrauch machen wollte. Die streitige Bedingung des Finanzamts sei auch zulässig. Wenn einem Steuerpflichtigen ausnahmsweise Vergünstigungen gewährt würden, so könnten nach § 96 AO Auflagen daran geknüpft werden, die in § 83 AO nicht besonders erwähnt seien. Im übrigen sei die verlangte Zahlung als Sicherheitsleistung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 AO gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Der Rb. muß der Erfolg versagt bleiben.
Die Beschwerde der Oberfinanzdirektion ist gemäß Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) zulässig (vgl. Ziff. 5 des Gutachtens des Großen Senats Gr. S. D 1/51 S vom 17. April 1951, Slg. Bd. 55 S. 277, Bundessteuerblatt - BStBl - III S. 107 ff). In diesem Verfahren haben die Steuergerichte nur zu prüfen, ob die Finanzverwaltungsbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten haben (vgl. Ziff. 7 des erwähnten Gutachtens vom 17. April 1951). Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt mit der streitigen Verfügung diese Grenzen überschritten. Die Fristverlängerung im Sinne von § 83 und § 167 Abs. 4 AO ist zwar nicht schlechthin bedingungsfeindlich. Denn sie kann nach § 83 Abs. 1 Satz 2 AO an die Bedingung der Leistung einer Sicherheit geknüpft werden. Hier ist indes nicht Sicherheit verlangt worden. Die verlangte Zahlung wurde ausdrücklich als Abschlußzahlung bezeichnet. Es ist auch nicht dargetan, daß der Anspruch auf Abschlußzahlung gefährdet war, zumal eine solcher nicht einmal bestanden hat. Es ist jedenfalls nicht möglich, den Zahlungsanspruch nachträglich in einen Anspruch auf Sicherheit umzudeuten.
Das vom Finanzamt gestellte Verlangen auf Abschlußzahlung bei Einreichung der Steuererklärung verstößt, wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen die zwingende Vorschrift des § 47 Abs. 2 EStG. Dies um so mehr, als im Grunde genommen die vom Finanzamt angeordnete Leistung der Abschlußzahlung die im Einkommensteuerrecht nicht vorgesehene Verpflichtung des Stpfl. zur Selbstberechnung der Steuer voraussetzt. Ebensowenig kann die verlangte Zahlung als eine Erhöhung der Vorauszahlungen angesehen werden. Das Finanzamt kann Vorauszahlungen nur der Steuer anpassen, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Eine darüber hinausgehende nachträgliche Erhöhung von Vorauszahlungen im Wege der Anpassung ist aber für das bereits abgelaufene Kalenderjahr nicht zulässig (ß 35 Abs. 2 Satz 3 EStG, vgl. auch Blümich-Falk, 6. Auflage Anmerkung 5 zu § 35 EStG).
Die angeforderte Zahlung kann auch nicht aus allgemeinen Gesichtspunkten begründet werden. Die Fristverlängerung ist zwar eine Vergünstigung im Sinne des § 96 AO. Diese Vorschrift gibt aber nicht die Möglichkeit, die Vergünstigung von Geldzahlungen abhängig zu machen, die im Gesetz nicht vorgesehen sind.
Ebensowenig kann der Oberfinanzdirektion zugegeben werden, daß die Vorentscheidung den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletze. Nach § 47 Abs. 2 EStG 1951 werden die Abschlußzahlungen für alle Steuerpflichtigen einen Monat nach Bekanntgabe der Steuerbescheide fällig. Es bedeutete demnach eine Verletzung der Gleichmäßigkeit, von einzelnen Steuerpflichtigen eine frühere Zahlung zu verlangen. Im übrigen bedeutet die Fristverlängerung nicht ohne weiteres eine Hinausschiebung der Fälligkeit der Abschlußzahlung. Denn erfahrungsgemäß bleiben auch die rechtzeitig eingereichten Erklärungen oft längere Zeit unbearbeitet. Die Zeitfolge der Bearbeitung der Steuererklärungen ist nicht von der Reihenfolge der Einreichung abhängig.
Es kann der Oberfinanzdirektion ferner nicht zugegeben werden, daß das Verfahren des Finanzamts einem unabweisbaren Bedürfnis der Verwaltung entspreche. Sollte es der Fall sein, so bedürfte es einer Gesetzesänderung. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß die Verwaltung seit jeher ohne derartige Maßnahmen ausgekommen ist. Sie kann z. B. bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung die Schätzung gemäß § 217 AO vornehmen. Auch stehen ihr die Zwangsmittel des § 202 AO zur Erzwingung der Abgabe von Steuererklärungen zur Verfügung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hätte auch eine vorläufige Veranlagung gemäß § 100 AO durchgeführt werden können.
Die Vorentscheidung ist demzufolge sachlich richtig. Sie gibt aber auch verfahrensmäßig zu Bedenken keinen Anlaß. An sich können im Beschwerdeverfahren bei Ermessensentscheidungen die Steuergerichte nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Finanzverwaltungsbehörden setzen. Es könnte deshalb zweifelhaft sein, ob im vorliegenden Fall das Finanzgericht sich nicht darauf hätte beschränken sollen, die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion aufzuheben und die Sache zur anderweiten Entscheidung an die Oberfinanzdirektion zurückzuverweisen. Das Finanzgericht ist bei seiner Entscheidung offenbar davon ausgegangen, daß die Oberfinanzdirektion der Sache nach die beantragte Fristverlängerung - ohne die streitige Bedingung - gewährt hätte, nachdem deren rechtliche Unzulässigkeit feststand, zumal es sich um einen unbedeutenden Steuerfall und eine verhältnismäßig kurze Verlängerung der Erklärungsfrist handelte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht sich unter diesen Umständen darauf beschränkte, die rechtliche Unzulässigkeit der Bedingung festzustellen und die beantragte Fristverlängerung als ohne die Bedingung gewährt anzusehen.
Fundstellen
BStBl III 1954, 244 |
BFHE 1955, 92 |
BFHE 59, 92 |
StRK, EStG:47 R 4 |