Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstellung eines Insolvenzverfahrens allein wegen eines Wegfalls der Forderung des antragstellenden Gläubigers
Leitsatz (redaktionell)
Allein der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 212 InsO.
Normenkette
InsO § 212
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 07.12.2009; Aktenzeichen 1 T 238/09) |
AG Neustadt an der Weinstraße (Entscheidung vom 12.10.2009; Aktenzeichen 1 IN 13/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 7. Dezember 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 EUR.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Am 1. Juli 2008 eröffnete das Insolvenzgericht auf Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit. Eine Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss blieb erfolglos, weil er sie verspätet eingelegt hatte. Im Verfahren erfolgten Anmeldungen von 36 Gläubigern mit Forderungen in Höhe von 7,4 Mio. EUR, von denen 6,3 Mio. EUR unbestritten blieben.
Rz. 2
Am 16. März 2009 hat der Schuldner zugleich mit der verspäteten Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss Einstellung des Verfahrens nach § 212 InsO beantragt. Diesen Einstellungsantrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 mangels Glaubhaftmachung des Wegfalls des Eröffnungsgrundes als unzulässig zurückgewiesen. Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Einstellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 3
Die nach §§ 6, 7, § 216 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Schuldners sind nicht verletzt. Rechtlich erheblichen Sachvortrag hat das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht übergangen.
Rz. 4
1. Gemäß § 212 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Schuldners einzustellen, wenn gewährleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit, noch – soweit die Überschuldung Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist – Überschuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn das Fehlen der Eröffnungsgründe glaubhaft gemacht wird (BGH, Beschl. v. 6. Februar 2003 – IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216; v. 18. Juni 2009 – IX ZA 13/09, NZI 2009, 517; OLG Celle ZInsO 2000, 558, 559; LG Göttingen NZI 2008, 751, 752). Allein der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gläubigers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 212 InsO zu erfüllen (BGH, Beschl. v. 27. Juli 2006 – IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 27. Juli 2006 – IX ZB 204/04, ZIP 2006, 1957, 1960 Rn. 19). Vielmehr muss sichergestellt sein, dass es auf absehbare Zeit nach Einstellung des Verfahrens nicht zu einer erneuten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kommen kann (OLG Celle aaO).
Rz. 5
Übereinstimmend mit diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen einer Glaubhaftmachung nach § 212 Satz 2 InsO nicht als erfüllt angesehen, weil -dies stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede -Ausführungen dazu fehlen, dass der Schuldner in der Lage ist, die im Verfahren festgestellten Forderungen vollständig zu befriedigen. Ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang nicht.
Rz. 6
2. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag durch das Beschwerdegericht kein Eröffnungsgrund (mehr) vorliegt, kann die Frage offen bleiben, ob § 212 InsO auch dann anzuwenden ist, wenn schon im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kein Eröffnungsgrund vorgelegen hat.
Rz. 7
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstellen