Entscheidungsstichwort (Thema)
Versagung der Restschuldbefreiung. Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners. Keine Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme. Keine Mitteilung des Verdienstes. Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten
Leitsatz (amtlich)
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.
Normenkette
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 05.06.2007; Aktenzeichen 7 T 57/07) |
AG Duisburg (Beschluss vom 07.03.2007; Aktenzeichen 61 IN 106/02) |
Tenor
Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Duisburg vom 5.6.2007 wird auf Kosten des Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
[1] Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen Antrag am 15.8.2002 das Regelinsolvenzverfahren, in dem er Erteilung der Restschuldbefreiung begehrt, eröffnet. Im Schlusstermin beantragte der weitere Beteiligte zu 1) unter Bezugnahme auf Berichte und Zwischenmitteilungen des Insolvenzverwalters und einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der ab dem 1.4. bis zum 17.12.2003 abhängig beschäftigte Schuldner hatte während des gesamten Jahres 2003 auf schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert. Er hatte weder die Beschäftigungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt. Angaben zu seinen Bezügen im Jahre 2003 machte er erstmals am 18.1.2004 nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Jahresbeginn 2004.
[2] Mit Beschluss vom 7.3.2007 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner das Ziel der Ankündigung der Restschuldbefreiung weiter.
II.
[3] Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner hat zwar gegen den am 14.6.2007 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am 3.4.2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 25.4.2008 begründet und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO versäumt. Ihm ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Der Senat hat ihm auf seinen innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss vom 13.3.2008, zugestellt am 26.3.2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt.
[4] Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist jedoch unbegründet.
[5] 1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des von dem weiteren Beteiligten zu 1) gestellten Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung.
[6] Die Zulässigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf den Bericht des Insolvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere Schriftstücke möglich ist (BGH, Urt. v. 17.7.2003 - I ZR 295/00, BGH NJW-RR 2004, 639 [640]). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftstücke zu stützen (BGHZ 156, 139 [144]). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbericht beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund ergeben (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl., § 290 Rz. 6). Dies ist hier geschehen. Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall entbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ 156, 139 [143]). Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 17.7.2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rz. 7).
[7] 2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, monatelang nicht erteilte Auskünfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit stellten keinen Versagungsgrund i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar, wenn keine Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger eingetreten sei, kann nicht gefolgt werden. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dies setzt keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus.
[8] a) Der BGH hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bislang nicht abschließend beantwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH, Beschl. v. 20.3.2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413 [414]) ausgeführt, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versagung. In späteren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offen gelassen (BGH, Beschl. v. 23.7.2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920 [921]; v. 7.12.2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 [97]).
[9] b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird verlangt, die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten müsse zu einer Verminderung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger geführt haben (AG Memmingen ZInsO 2004, 52; Ahrens in FK/InsO, 4. Aufl., § 290 Rz. 7). Ganz überwiegend wird vertreten, für den Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt habe (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955 [957]; AG Hamburg ZInsO 2001, 330 [332]; AG Leipzig ZVI 2007, 143, 146; AG Offenburg ZVI 2007, 34; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170 [1171]; AG Wetzlar NZI 2007, 57 [58]; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rz. 22; HmbKomm-InsO/Streck, a.a.O., Rz. 35; Landfermann in HK/InsO, 5. Aufl., § 290 Rz. 29; Hess, InsO 2007 § 290 Rz. 91; Stephan in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 290 Rz. 74; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rz. 20a; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 290 Rz. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 17 Rz. 53; nicht eindeutig Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rz. 97; Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., § 290 Rz. 6).
[10] c) Die Auffassung, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus, trifft zu. Es genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
[11] aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtert.
[12] bb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, die Restschuldbefreiung könne nur versagt werden, wenn die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflusst habe, nicht zu vereinbaren. Durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll erreicht werden, dass der Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos erfüllt. Ein Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, a.a.O., Rz. 74). Er hat Umstände, die für die Erteilung der Restschuldbefreiung von Bedeutung sein können, von sich aus, ohne besondere Nachfrage zu offenbaren (AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170 [1171]).
[13] (1) Wenn es dem Schuldner gestattet würde, Auskünfte sanktionslos zurückzuhalten, weil ihre Erteilung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger vermeintlich unerheblich ist, wäre es zunächst ihm überlassen zu prüfen, ob die von ihm begehrte Auskunft für die Gläubiger interessant ist, insb. deren Befriedigungsaussichten verbessert. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Sache des Schuldners. Es widerspräche der vom Gesetz bezweckten Verpflichtung des Schuldners zur Offenheit und vorbehaltslosen, unaufgeforderten Mitwirkung, die ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des Insolvenzverfahrens darstellt (Stephan in MünchKomm/InsO, a.a.O.).
[14] (2) Durch die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO soll erreicht werden, dass nur redlichen Schuldnern, die sich ihren Gläubigern gegenüber nichts haben zuschulden kommen lassen, Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Versagung durch eine Generalklausel zu regeln. Die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung soll nicht in ein weites Ermessen des Gerichts gestellt sein. Gläubiger und Schuldner sollen aufgrund der verschiedenen Fallgruppen des § 290 Abs. 1 InsO von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen entsprechender Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BT-Drucks. 12/2443, 190).
[15] Auf diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht von einer im Gesetz nicht geregelten konkreten Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger abhängig zu machen. Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten, die ihm nach der Insolvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er hat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gläubiger können erwarten, dass er seine Pflichten einschränkungslos erfüllt. Sind auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, reicht dies aus, um ihm die Restschuldbefreiung zu versagen.
[16] (3) Die Frage, ob die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, hätte auch Auswirkungen auf die Feststellung des Versagungsgrundes. Macht der Schuldner geltend, er habe gemeint, die von ihm unterlassene Auskunft sei für die Befriedigungsaussichten der Gläubiger belanglos, könnte ihm eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmefällen nachgewiesen werden. Das Insolvenzgericht müsste hierzu schwierige und im Ergebnis zweifelhafte Ermittlungen anstellen. Auch dies entspricht nicht der Intention des Gesetzes.
[17] Für die Gläubiger wäre die Stellung von Versagungsanträgen kaum kalkulierbar. Sie müssten auch dann, wenn feststeht, dass der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, damit rechnen, dass ein Versagungsantrag erfolglos bleibt, weil keine Beeinträchtigung ihrer Befriedigungsaussichten eingetreten ist.
[18] cc) Die in der Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angesprochene Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert (BT-Drucks. 12/2443, 190, 191), hat im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Eine Beschränkung der Versagung der Restschuldbefreiung auf Fälle, in denen die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger führt, ist aufgrund der Begründung des Regierungsentwurfs nicht geboten. Dem Anliegen, nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden (Begründung des Rechtsausschusses zu § 346k des Entwurfs BT-Drucks. 12/7302, 188), wird durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20.3.2003, a.a.O., S. 414; v. 23.7.2004, a.a.O., S. 921). Würde man darüber hinaus die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf Fälle beschränken, in denen diese zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger geführt hat, wären die Interessen der Gläubiger nicht mehr ausreichend gewahrt.
[19] Die Sach- und Rechtslage und die Interessenlage unterscheiden sich nicht von derjenigen im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Auch bei dieser Vorschrift ist eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich keine Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 23.7.2004, a.a.O.).
[20] dd) Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die ggf. Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger.
[21] 3. Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Beschwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 20.3.2003, a.a.O., S. 414) nicht beachtet, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es verbiete, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausreichen zu lassen. Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Der Schuldner hat sich über einen Zeitraum von mehr als neun Monaten beharrlich geweigert, seinen Auskunftspflichten nachzukommen. Auf schriftliche Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters hat er nicht reagiert. Seine im Jahr 2003 erzielten Einkünfte hat er erst nach Androhung einer Vorführung offengelegt. Das Beschwerdegericht hatte aufgrund dieses Verhaltens keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Pflichtverletzungen des Schuldners nur unwesentlich sind.
[22] 4. Auf Unklarheiten wegen mehrerer gegen ihn geführter Insolvenzverfahren kann sich der Schuldner nicht berufen. Die Verfahren sind schon im Eröffnungsbeschluss miteinander verbunden worden. Der Schuldner wusste, in welchem Verfahren er Auskunft zu erteilen hat.
Fundstellen
Haufe-Index 2124018 |
NWB 2009, 678 |
BGHR 2009, 593 |
EBE/BGH 2009 |
NJW-RR 2009, 706 |
StuB 2009, 365 |
WM 2009, 515 |
WuB 2009, 569 |
DZWir 2009, 209 |
MDR 2009, 529 |
NJ 2009, 170 |
NZI 2009, 253 |
Rpfleger 2009, 340 |
VuR 2009, 198 |
VuR 2009, 272 |
WuM 2009, 249 |
ZInsO 2009, 395 |
InsbürO 2009, 159 |
InsbürO 2009, 197 |
NJW-Spezial 2009, 213 |
ZVI 2009, 168 |
FMP 2010, 100 |